Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. erneute Wohnungshilfe. anerkennenswerter Grund. erneuter Wohnungswechsel. Begrenzung. missbräuchliches Verhalten. Grundsatz von Treu und Glauben. behinderungsgerechter Wohnungsumbau. neu erworbenes Haus
Leitsatz (amtlich)
1. Hat der Versicherte keine anerkennenswerten Gründe für einen erneuten Wohnungswechsel iSd Rspr des BSG in seinem Urteil vom 6.5.2003 - B 2 U 22/02 R = BSGE 91, 78-83 = SozR 4-2700 § 41 Nr 1, Rn 56 geltend gemacht, so scheidet die Gewährung einer erneuten Wohnungshilfe iSv § 41 SGB 7 aus.
2. Der Anspruch auf eine erneute Wohnungshilfe findet seine Begrenzung in einem Verhalten des Versicherten, das dem auch im Sozialrecht anzuwendenden Grundsatz von Treu und Glauben zuwider läuft und insbesondere ein verbotenes "venire contra factum proprium" darstellt.
3. Ein solches kann vorliegen, wenn eine Wohnungshilfe in Form eines persönlichen Budgets in Höhe von 44.913 € zum behindertengerechten Umbau eines Hauses vollständig abgerufen, jedoch nur anderthalb Jahre später eine erneute Wohnungshilfe für den behindertengerechten Umbau eines neu erworbenen Hauses in Höhe von 66.745 € begehrt wird.
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 28. März 2015 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf Übernahme weiterer Kosten im Rahmen der Wohnungshilfe hat.
Der im Jahre 1969 geborene Kläger hatte am 13.09.2008 auf dem Weg zu seiner Arbeits-stelle einen Motorradunfall, der im Bereich des linken Unterschenkels eine Amputation erforderlich machte. Nach einer berufsgenossenschaftlichen stationären Weiterbehandlung in der Y.... Klinik X.... wurde der Kläger an zwei Unterarm-Gehstützen über längere Strecken mobilisiert und am 19.12.2008 mit einem Rollstuhl versorgt in ambulante Weiterbetreuung entlassen.
Mit Schreiben vom 30.01.2009 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Kostenübernahme für den behinderungsgerechten Umbau seines Hauses in der W....straße in V.... und legte eine Ausführungsvariante eines beauftragten Architekten mit einer umfassenden Kostenplanung vor.
In einem mit dem Kläger geschlossenen Vergleichsvertrag vom 29.10.2009 nach § 54 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gewährte die Beklagte dem Kläger zur Schaffung einer behinderungsgerechten Sanitärsituation und Behebung der Differenzen über den zu gewährenden Umfang der Wohnungshilfe gemäß § 41 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) für den Umbau seines Hauses W....straße in V.... ein persönliches Budget in Höhe von 44.913,00 € an Wohnungshilfe. Weitere Kosten für die Schaffung einer behindertengerechten Sanitärsituation sollten danach vom Kläger nicht geltend gemacht werden. Mit Schreiben vom 10.05.2010 zeigte dieser an, dass das Bauvorhaben abgeschlossen sei und bat um Auszahlung der noch offenen Restsumme in Höhe von 8.982,60 €, die auch vorgenommen wurde.
Mit Scheiben vom 22.12.2011 wies der Kläger die Beklagte darauf hin, dass er sich mit dem Gedanken trage, sein Anwesen zu veräußern und ein gleichwertiges Haus im Bungalowstil oder mit maximal einer Treppe zu erwerben. Die Platzprobleme seien für ihn unerträglich. Eine Überwindung der Etagen durch Treppenlifte sei nach seinen Recherchen wegen der geringen verbleibenden Laufbreite der Treppe nicht möglich. Über diese Situation wolle er informieren und gehe davon aus, dass er auch weiterhin fürsorglich betreut werde. Am 27.01.2012 suchte der Reha-Manager des Klägers, Herr U...., diesen zuhause auf und besprach mit ihm unter anderem dessen Wohnungssituation. Ausweislich seines Schreibens an die Beklagte vom 30.01.2012 hatte Herr U.... dem Kläger mitgeteilt, grundsätzlich sei eine weitere Wohnungshilfe nicht ausgeschlossen. Es würden aber nur die behinderungsbedingt notwendigen Kosten übernommen und es sei eine Beratung mit dem beratenden Bauingenieur T.... notwendig. Insbesondere müsse geklärt werden, ob die Installation von Treppenlifts tatsächlich nicht möglich sei und der Kläger das Keller und Obergeschoss nicht nutzen könne. Mit E-Mail vom 07.02.2012 wandte sich Herr U.... an den Bauingenieur T...., schilderte den Prüfauftrag unter Zusage der Kostenübernahme und bat um Terminvereinbarung mit dem Kläger, der damit auch einverstanden sei. An dem Termin wolle Herr U.... teilnehmen. In einer E-Mail an dieses Bauingenieurbüro vom 22.02.2012 teilte Herr U.... mit, der Kläger habe ihn am 20.02.2012 telefonisch darüber informiert, dass er einen Kaufvertrag für ein Einfamilienhaus im Bungalowstil in A.... im A-Straße abgeschlossen habe. Die Finanzierung sei gesichert. Gegebenenfalls müsse an der Dusche noch etwas verändert werden. Herr U.... habe den Kläger gebeten, mit dem jetzigen Eigentümer darüber zu sprechen, ob am 12.03.2012 ein Termin im neuen Haus stattfinden könne. Dieser Termin fand am 14.03.2012 statt. Im weiteren Verlauf te...