Entscheidungsstichwort (Thema)
Sonderversorgung der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei. ehemalige DDR. Berücksichtigung von Verpflegungsgeld und Bekleidungsgeld als Arbeitsentgelt
Leitsatz (amtlich)
1. Das den Angehörigen der Deutschen Volkspolizei der DDR gezahlte Verpflegungsgeld ist kein Arbeitsentgelt iS des § 14 Abs 1 S 1 SGB IV.
2. Das den Angehörigen der Deutschen Volkspolizei der DDR gezahlte Bekleidungsgeld ist kein Arbeitsentgelt iS des § 14 Abs 1 S 1 SGB IV.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 16. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens und im Berufungsverfahren nur noch - über die Verpflichtung des Beklagten weitere Entgelte der Klägerin für Zeiten der Zugehörigkeit zur Sonderversorgung der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) in Form der Einbeziehung gezahlten Verpflegungsgeldes im Zeitraum von 1960 bis 1990 sowie gezahlten Bekleidungsgeldes im Zeitraum von 1957 bis 1960 und 1966 bis 1977 festzustellen.
Die 1935 geborene Klägerin stand im Zeitraum vom 21. August 1954 bis 30. September 1990 in einem Dienstverhältnis zur Deutschen Volkspolizei der DDR (zuletzt im Dienstgrad eines Volkspolizeiobermeisters) und befand sich in der Zeit vom 14. Februar 1959 bis 19. April 1959 im Mutterschutz und Wochenurlaub. Sie erhielt neben ihrer Besoldung teilweise weitere Zulagen und Zuschläge; unter anderem in Form von Verpflegungsgeld in unterschiedlichen Höhen im Zeitraum von 1960 bis 1990 (1960: 820,75 Mark; 1961 bis 1963: jeweils 1.222,75 Mark; 1964: 1.195,95 Mark; 1965 bis 1967: jeweils 1.222,74 Mark; 1968: 1.226,10 Mark; 1969 und 1970: jeweils 1.222,74 Mark; 1971: 1.368,75 Mark; 1972:1.372,50 Mark; 1973: 1.369,80 Mark; 1974 bis 1978: jeweils 1.552,20 Mark; 1979: 1.450,20 Mark; 1980 bis 1985: jeweils 1.552,20 Mark; 1986: 1.572,60 Mark; 1987 bis 1989: jeweils 1.644,00 Mark; 1990: 1.233,00 Mark) sowie in Form von Bekleidungsgeld in unterschiedlichen Höhen im Zeitraum von 1957 bis 1960 und 1966 bis 1977 (1957: 130,65 Mark; 1958: 340,00 Mark; 1959: 330,00 Mark; 1960: 112,00 Mark; 1968: 60,00 Mark; 1969 und 1970: jeweils 360,00 Mark; 1971 bis 1976: jeweils 540,00 Mark; 1977: 315,00 Mark).
Mit Überführungsbescheid vom 22. Juni 1995 stellte der Beklagte die Anwendbarkeit des Anspruch- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG), die Beschäftigungszeiten der Klägerin vom 21. August 1957 bis 13. Februar 1959 und vom 20. April 1959 bis 30. September 1990 als nachgewiesene Zeiten der Zugehörigkeit zur Sonderversorgung der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei (Sonderversorgungssystem Nr. 2 der Anlage 2 zum AAÜG) sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Jahresbruttoarbeitsentgelte fest, ohne das Verpflegungsgeld und das Bekleidungsgeld zu berücksichtigen.
Mit Schreiben vom 27. Dezember 2008 (Eingang am 2. Januar 2009) beantragte die Klägerin beim Beklagten die rückwirkende Neufeststellung der Sonderversorgungszeiten insbesondere unter Einbeziehung des Verpflegungsgeldes. Mit Bescheid vom 15. Juni 2009 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 2009 lehnte der Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, die Zahlungen seien nicht überführungsrelevant und hätten keinen Lohncharakter gehabt.
Hiergegen erhob die Klägerin am 18. Dezember 2009 Klage zum Sozialgericht Chemnitz und begehrte weiterhin die rückwirkende Neufeststellung der Sonderversorgungszeiten und konkret die Einbeziehung von Sachbezügen für kostenlos gewährte Verpflegung im Zeitraum vom 21. August 1957 bis 30. April 1960, von Verpflegungsgeld im Zeitraum vom 1. Mai 1960 bis 30. September 1990, von Bekleidungsgeld im Zeitraum vom 21. August 1957 bis 30. April 1960 und vom 1. November 1966 bis 30. September 1977, von einmaligen Vergütungen für das 20-, 25-, 30- und 35-jährige Dienstjubiläum sowie von Prämien anlässlich überreichter Auszeichnungen (Verdienstmedaille des Ministeriums des Innern in Bronze [8. März 1973: 200,00 Mark], Verdienstmedaille des Ministeriums des Innern in Silber [8. März 1981: 500,00 Mark] und Ehrenabzeichen der Deutschen Volkspolizei [1. Juli 1989: 1.500,00 Mark]).
Die Klage hat das Sozialgericht Chemnitz mit Urteil vom 16. Oktober 2012 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die geltend gemachten Entgelte seien kein Verdienst aus dem Beschäftigungsverhältnis, da es sich um keine Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistungen gehandelt habe.
Gegen das am 25. Oktober 2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 16. November 2012 Berufung eingelegt, mit der sie nur noch ihr Begehren in Bezug auf die zusätzliche Feststellung von Verpflegungsgeld im Zeitraum von 1960 bis 1990 sowie von Bekleidungsgeld im Zeitraum von 1957 bis 1960 und 1966 bis 1977 weiterverfolgt. Das Urteil des Sozialgerichts sei unzutreffend...