Entscheidungsstichwort (Thema)
Sonderversorgung der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei. ehemalige DDR. Berücksichtigung von Verpflegungsgeld, von Zuschlägen unter erschwerten Bedingungen sowie von Geldprämien als Arbeitsentgelt
Leitsatz (amtlich)
1. Das den Angehörigen der Deutschen Volkspolizei der DDR gezahlte Verpflegungsgeld ist kein Arbeitsentgelt iS des § 14 Abs 1 S 1 SGB IV.
2. Die den Angehörigen der Deutschen Volkspolizei der DDR gezahlten Zuschläge unter erschwerten Bedingungen sind als Arbeitsentgelt iS der §§ 14 Abs 1 S 1 SGB IV, 6 Abs 1 S 1 AAÜG feststellungsfähig.
3. Die den Angehörigen der Deutschen Volkspolizei der DDR gezahlten Geldprämien für vorbildliche Dienstdurchführung oder für ständige Einsatzbereitschaft oder für hohe Einsatzbereitschaft oder für gute Arbeit oder für vorbildliche Leistungen sind als Arbeitsentgelt iS der §§ 14 Abs 1 S 1 SGB IV, 6 Abs 1 S 1 AAÜG feststellungsfähig.
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 11. Oktober 2011 abgeändert. Der Beklagte wird, unter Aufhebung des Überprüfungsablehnungsbescheides vom 11. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2009 in der Fassung des Überprüfungsablehnungsbescheides vom 17. Februar 2012, verurteilt, den Überführungsbescheid vom 1. Juni 1999 dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1962, 1971, 1973 bis 1977, 1982 und 1986 weitere Arbeitsentgelte des Klägers wegen zu berücksichtigender Geldprämienzahlungen und Zuschläge unter erschwerten Bedingungen im Rahmen der bereits festgestellten Sonderversorgungszeiten der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei der DDR wie folgt festzustellen sind:
Für das Jahr:
1962 |
50,00 Mark |
1971 |
125,00 Mark |
1973 |
100,00 Mark |
1974 |
200,00 Mark |
1975 |
200,00 Mark |
1976 |
200,00 Mark |
1977 |
200,00 Mark |
1982 |
500,00 Mark |
1986 |
300,00 Mark |
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Der Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zu einem Zwanzigstel.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens und im Berufungsverfahren nur noch - über die Verpflichtung des Beklagten weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur Sonderversorgung der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) in Form der Einbeziehung gezahlten Verpflegungsgeldes im Zeitraum von 1960 bis 1990, gezahlter Geldprämien im Zeitraum von 1962, 1971, 1973 bis 1977 und 1982 sowie gezahlter Zuschläge im Jahr 1986 festzustellen.
Der 1939 geborene Kläger stand im Zeitraum vom 26. August 1957 bis 30. September 1960 zunächst als Behördenangestellter in einem Angestelltenverhältnis zur Deutschen Volkspolizei der DDR und vom 1. November 1960 bis 30. September 1990 in einem Dienstverhältnis zur Deutschen Volkspolizei der DDR (zuletzt im Dienstgrad eines Volkspolizeiobermeisters). Er erhielt neben seiner Besoldung teilweise weitere Zulagen und Zuschläge; unter anderem
- in Form von Verpflegungsgeld in unterschiedlichen Höhen im Zeitraum von 1960 bis 1990 (1960: 204,35 Mark; 1961: 927,95 Mark; 1962: 1.048,55 Mark; 1963: 1.222,75 Mark; 1964: 1.226,08 Mark; 1965 bis 1967: jeweils 1.222,74 Mark; 1968: 1.226,16 Mark; 1969 und 1970: jeweils 1.222,80 Mark; 1971: 1.368,60 Mark; 1972: 1.372,50 Mark; 1973: 1.369,80 Mark; 1974 bis 1976: jeweils 1.552,20 Mark; 1977: 1.428,95 Mark; 1978 bis 1985: jeweils 1.552,20 Mark; 1986: 1.598,10 Mark; 1987 bis 1989: jeweils 1.644,00 Mark; 1990: 1.233,00 Mark),
- in Form von Geldprämien in unterschiedlichen Höhen im Zeitraum von 1962, 1971, 1973 bis 1977 und 1982 (1962: 50,00 Mark; 1971: 125,00 Mark; 1973: 100,00 Mark; 1974 bis 1977 jeweils: 200,00 Mark; 1982: 500,00 Mark) sowie
- in Form eines Zuschlages für die Kommandierung zum Baukommando B.... im Zeitraum vom 1. November 1986 bis 31. Dezember 1986 in Höhe von monatlich 150,00 Mark.
Der Kläger bezog vom 1. August 1984 bis 30. September 1990 - neben seinen Bezügen - eine Dienstzeitrente und vom 1. Oktober 1990 bis 31. August 1999 eine befristete erweiterte finanzielle Versorgung. Seit 1. Oktober 1999 steht er im Altersrentenbezug.
Mit Überführungsbescheid vom 1. Juni 1999 stellte der Beklagte die Anwendbarkeit des Anspruch- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG), die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 26. August 1960 bis 15. Oktober 1960 und vom 1. November 1960 bis 30. September 1990 als nachgewiesene Zeiten der Zugehörigkeit zur Sonderversorgung der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei (Sonderversorgungssystem Nr. 2 der Anlage 2 zum AAÜG) sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Jahresbruttoarbeitsentgelte fest, ohne das Verpflegungsgeld, die Geldprämien und den Zuschlag wegen der Kommandierung zum Baukommando B.... zu berücksichtigen.
Nach wiederholtem Schriftverkehr im Jahr 2007, mit dem der Kläger im Ergebnis die Feststellung höherer Entgelte begehrte, sowie nach einem - mit Klagerücknahme im Mai 2008 (im Verfahren des Sozialge...