Entscheidungsstichwort (Thema)
Leistungszuschlag für Arbeit unter Tage bei der Altersrente. Beitrittsgebiet. Planwidrige Lücke. Zusicherung
Orientierungssatz
1. Einen Leistungszuschlag in Form zusätzlicher Entgeltpunkte erhalten nach § 85 SGB 6 Versicherte, die "ständig unter Tage" gearbeitet haben. Die nach DDR-Recht "überwiegend unter Tage" verrichteten Tätigkeiten stehen den "ständigen Arbeiten unter Tage" gleich.
2. § 254a SGB 6 enthält keine planwidrige Lücke.
3. Das RÜG ist nach dem 31. 12. 1996 nicht mehr anwendbar. Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, einzelne Berechnungselemente aus aufgelaufenen Renten des Übergangsrechts in die Renten des SGB 6 zu übernehmen. Art. 3 GG ist nicht verletzt.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1; SGB VI §§ 61, 85 Abs. 1 S. 1, § 254a
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichtes Chemnitz vom 5. April 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten (noch) über die Bewertung der vom Kläger in der Zeit vom 1. Juli 1968 bis 31. Dezember 1994 zurückgelegten Versicherungszeiten für die Gewährung eines Leistungszuschlages bei der Altersrente.
Der am ... 1938 geborene Kläger absolvierte vom 1. September 1953 bis 28. Februar 1956 einen Berufsabschluss als Schlosser, vom 1. September 1957 bis 15. Juli 1960 ein Fachschulstudium als Ingenieur und vom 1. September 1960 bis 28. Februar 1969 ein Hochschulfernstudium als Diplom-Ingenieur für Maschinenbau. Vom 1. März 1956 bis 31. August 1957 war er als Betriebsschlosser, vom 16. Juli 1960 bis 31. August 1962 als Leiter Instandhaltungswerkstatt, vom 1. September 1962 bis 31. August 1968 als Technischer Leiter des Produktionsbereiches Chemieindustrie, vom 1. September 1968 bis 30. Juni 1970 als Haupttechnologe, vom 1. Juli 1970 bis 28. Februar 1978 als stellvertretender Produktionsdirektor, vom 1. März 1978 bis 30. Juni 1980 als Direktor für Produktion und vom 1. Juli 1980 bis 31. Dezember 1989 als Direktor für Instandhaltung im Kombinat E., VEB Braunkohleveredlung E. tätig. Vom 1. Januar 1990 bis 31. Dezember 1994 arbeitete er als Betriebsführer für Instandhaltung von Produktionsanlagen im Braunkohleveredlungswerk E.
Die Zeiten vom 1. Juli 1968 bis 31. Dezember 1989 sowie vom 1. Januar 1990 bis 31. Dezember 1990 wurden im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung als “bergmännisch § 39 i„ eingetragen. Ferner bescheinigte die MBV Mitteldeutsche Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH dem Kläger am 4. Juli 1995, vom 1. Januar 1991 bis 31. Dezember 1994 gleichermaßen, eine Tätigkeit nach dem Katalog der bergmännischen Tätigkeiten gemäß § 39 Abs. 1 Buchstabe i der 1. DB zur Rentenverordnung der DDR verrichtet zu haben.
Mit Bescheid vom 7. November 1997 stellte die Beklagte gemäß § 149 SGB VI den Versicherungsverlauf fest. In Anlage 2 ordnete sie die Zeit vom 1. September 1953 bis 30. Juni 1960 der knappschaftlichen Rentenversicherung der Arbeiter im Beitrittsgebiet und die Zeit vom 16. Juli 1960 bis 31. Dezember 1994 der knappschaftlichen Rentenversicherung der Angestellten im Beitrittsgebiet zu. In Anlage 12 wurden die Zeiten vom 1. September 1953 bis 31. August 1957 und vom 16. Juli 1960 bis 31. Dezember 1994 als sonstige Arbeiten bewertet, die bei der Gewährung eines Leistungszuschlages nicht zu berücksichtigen seien.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers, indem er darauf hinwies, dass die Zeiträume der bescheinigten bergmännischen Tätigkeit nach § 39 Abs.1 Buchstabe i der 1. DB zur Rentenverordnung der DDR aufgrund der erheblichen Gesundheitsgefährdungen und der extremen Umweltbelastungen, unter denen diese Tätigkeiten verrichtet wurden, Untertagetätigkeiten gleichzustellen seien, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 1998 zurück. Es seien keine Untertagetätigkeiten nach § 85 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) i.V.m. § 254 a SGB VI verrichtet worden.
Mit Bescheid vom 11. September 2000 gewährte die Beklagte auf den Antrag des Klägers vom 25. Januar 2000 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit ab 1. Juli 2000.
In der Anlage 2 wurde die Zeit vom 1. September 1953 bis 23. Juni 1960 der knappschaftlichen Rentenversicherung der Arbeiter im Beitrittsgebiet und die Zeit vom 16. Juli 1960 bis 31. Dezember 1994 der knappschaftlichen Rentenversicherung der Angestellten zugeordnet. In Anlage 12 wurden die Zeiten vom 1. September 1953 bis 31. August 1957 und vom 16. Juli 1960 bis 31. Dezember 1994 als sonstige Arbeiten bewertet, die bei der Gewährung eines Leistungszuschlages nicht berücksichtigt werden dürften.
Dem hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers gab die Beklagte mit Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheid vom 2. April 2001 teilweise statt und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Der Zeitraum vom 1. September 1957 bis 30. Juni 1960 wurde als Anrechnungszeit berücksichtigt. Hinsichtlich der in Anlage 12 f...