Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen. Feststellung weiterer Entgelte in Form von Prämien für Lehrer. Institut für Lehrerbildung. Einrichtung der Volksbildung. kommunale Einrichtung der Berufsbildung
Leitsatz (amtlich)
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung höherer Arbeitsentgelte unter Berücksichtigung von jährlichen zusätzlichen Vergütungen in Form von Prämien. Er unterlag nicht dem Geltungsbereich der Vereinbarungen vom 24.5.1976 über die jährliche zusätzliche Vergütung für Mitarbeiter in Einrichtungen der Volksbildung (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Volksbildung Nr 7/1976) bzw über eine jährliche zusätzliche Vergütung für Mitarbeiter in kommunalen Einrichtungen der Berufsbildung und in Berufsbildungszentren (Verfügung Nr 9/1976). Denn bei dem Institut für Lehrerbildung, bei dem der Kläger im streitigen Zeitraum beschäftigt war, handelt es sich weder um eine Einrichtung der Volksbildung noch um eine kommunale Einrichtung der Berufsbildung.
Orientierungssatz
Zur Höhe der zusätzlichen Vergütungen für Mitarbeiter in Einrichtungen der Volksbildung bzw für Mitarbeiter in kommunalen Einrichtungen der Berufsbildung und in Berufsbildungszentren.
Normenkette
AAÜG § 8 Abs. 1 Sätze 1-2, § 5 Abs. 1 S. 1, § 6 Abs. 1 S. 1; AAÜG Anl. 1 Nr. 4; SGB VI § 149 Abs. 5, § 256a Abs. 2; SGB X § 23 Abs. 1 S. 2, § 44 Abs. 1; SGB IV § 14 Abs. 1; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Volksbildung (DDR) Nr 7/1976 § 2; Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Volksbildung (DDR) Nr 9/1976 § 2; Vereinbarung über die jährliche zusätzliche Vergütung für Mitarbeiter in Einrichtungen der Volksbildung (DDR) Nr. 102/78 § 1 Abs. 1-2, §§ 37, 40, 41 Abs. 1; Vereinbarung über die jährliche zusätzliche Vergütung für Mitarbeiter in Einrichtungen der Volksbildung (DDR) Nr. 57/83 §§ 37-38, 39 Abs. 1; Verordnung über die zusätzliche Versorgung der Pädagogen (DDR) § 1 Abs. 1a; 1. DB zur Verordnung über die zusätzliche Versorgung der Pädagogen (DDR) § 1 Buchst. e, § 2 Abs. 1; Rahmenkollektivvertrag über die Arbeits- undLohnbedingungen für die Beschäftigten der Ingenieur- und Fachschulen (DDR) § 1 Abs. 1 Sätze 1-3, § 71 Abs. 1-2
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 19. April 2012 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem Nr. 4 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, für den Zeitraum 1983 bis 30. Juni 1990, der als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen anerkannt sind, höhere Arbeitsentgelte in Form von jährlichen zusätzlichen Vergütungen in Höhe von 750 Mark festzustellen.
Der 1944 geborene Kläger beendete am 28. Juli 1961 seine Ausbildung am Institut für Lehrerbildung Z... und absolvierte von 1962 bis 1963 einen Fachlehrgang am pädagogischen Institut Y... Ab 1. September 1963 war er als Lehrer zunächst beim Rat des Kreises X..., ab dem 1. August 1978 an der Pädagogischen Schule für Kindergärtnerinnen und ab dem 1. August 1979 als Fachlehrer für Kunsterziehung am Institut für Lehrerbildung Z... beschäftigt (vgl. Sozialversicherungsausweis Bl. 43 ff. Gerichtsakte [GA]). Mit Feststellungsbescheid vom 27. Juni 2000 (Bl. 24 Verwaltungsakte [VA]) stellte die Beklagte den Zeitraum 1. Juli 1961 bis 31. August 1976 als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen und die Zeit vom 1. September 1976 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Versorgung der Pädagogen in Einrichtungen der Volks- und Berufsbildung mit entsprechenden Arbeitsentgelten fest. Mit Überprüfungsantrag vom 20. Mai 2008 (Bl. 5 VA) begehrte der Kläger die Feststellung höherer Entgelte unter Einbeziehung von Prämienleistungen und Auszeichnungen anlässlich des Tages des Lehrers. Mit Feststellungsbescheid vom 21. November 2009 stellte die Beklagte die Zeit vom 1. Juli 1961 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen mit höheren Entgelten für die Jahre 1972, 1973, 1974, 1980 bis 1985 sowie 1987 fest. Hiergegen wandte sich der Kläger mit dem Begehren, jährliche zusätzliche Vergütungen in Höhe von 750 Mark zu berücksichtigen. Diese seien als 13. Monatsgehalt allen Lehrern an den Polytechnischen Oberschulen (POS), Erweiterten Oberschulen (EOS) und Instituten für Lehrerbildung (IfL) gezahlt worden. Mit Feststellungsbe...