Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. betriebliche Voraussetzung. VEB Verkehrs- und Tiefbaukombinat Dresden. Betrieb 01 Dresden. Verkehrsbau mit Sitz in Radebeul

 

Leitsatz (amtlich)

Beim VEB Verkehrs- und Tiefbaukombinat Dresden - Betrieb 01 Dresden - Verkehrsbau (mit Sitz in Radebeul) handelte es sich weder um einen volkseigenen Massenproduktionsbetrieb im Bereich Industrie oder Bauwesen, noch um einen gleichgestellten Betrieb.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 07.07.2020; Aktenzeichen B 5 RS 2/20 B)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 10. Oktober 2018 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens - über die Verpflichtung der Beklagten, die Beschäftigungszeiten der Klägerin vom 18. November 1977 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Die 1952 geborene Klägerin ist, nach einem berufsbegleitenden Fachschulstudium in der Fachrichtung "Sozialistische Betriebswirtschaft - Ingenieurökonomie der Bauindustrie" an der Ingenieurschule für Bauwesen Y...., seit 18. November 1977 berechtigt, die Berufsbezeichnung "Ingenieurökonom der Bauindustrie" zu führen. Sie war vom 1. Juli 1971 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) zunächst als Finanzbuchhalterin, später als Leiterin Allgemeine Verwaltung und zuletzt (seit 1. Februar 1981) als Bereichsökonomin im volkseigenen Betrieb (VEB) Verkehrs- und Tiefbaukombinat A.... - Betrieb 01 A.... - Verkehrsbau (mit Sitz in X....) beschäftigt. Sie erhielt keine Versorgungszusage und war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.

Den am 18. Dezember 2006 gestellten Antrag auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 29. Januar 2007 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 5. September 2007 ab: Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG sei nicht entstanden. Weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen, noch sei am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die - aus bundesrechtlicher Sicht - dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen sei. Die hiergegen am 25. September 2007 erhobene Klage wies das Sozialgericht Dresden (im Verfahren S 33 R 1460/07) mit Gerichtsbescheid vom 1. Februar 2010 ab. Die hiergegen am 8. März 2010 eingelegte Berufung wies das Sächsische Landessozialgericht (im Verfahren L 5 RS 169/10) mit Urteil vom 21. September 2010 zurück. Die hiergegen am 22. November 2010 erhobene Nichtzulassungsbeschwerde verwarf das Bundessozialgericht (im Verfahren B 5 RS 67/10 B) mit Beschluss vom 21. März 2011 als unzulässig.

Am 14. September 2015 beantragte die Klägerin - im Rahmen eines Rentenantrages - erneut die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Den Antrag wertete die Beklagte als Überprüfungsantrag. Mit Bescheid vom 14. Januar 2016 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, der Ablehnungsbescheid vom 29. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2007 sei rechtmäßig. Das Recht sei weder unrichtig angewandt worden, noch sei von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden. Die Klägerin habe weder einen Anspruch auf tatsächliche noch auf fingierte Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz, da am 30. Juni 1990 die betriebliche Voraussetzung nicht vorgelegen habe. Der VEB Verkehrs- und Tiefbaukombinat A.... - Betrieb 01 A.... - Verkehrsbau (mit Sitz in X....) sei kein volkseigener Produktionsbetrieb oder gleichgestellter Betrieb im Sinne der Versorgungsordnung gewesen. Den hiergegen am 28. Januar 2016 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2016 zurück. Zur Begründung führte sie aus: Dem Beschäftigungsbetrieb der Klägerin habe weder die industrielle Fertigung von Sachgütern das Gepräge gegeben, noch sei sein Hauptzweck die Massenproduktion von Bauwerken gewesen. Der Betrieb habe keine gleichartigen Bauwerke in Massenproduktion errichtet, sondern nur Erschließungsarbeiten und Leistungen zur Verbesserung der Infrastruktur erbracht.

Die hiergegen am 24. Juni 2016 erhobene Klage hat das Sozialgericht Dresden mit Gerichtsbescheid vom 10. Oktober 2018 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Klägerin sei zu Zeiten der DDR weder eine Versorgungsurkunde ausgehändigt worden, noch sei sie tatsächlich nachträglich in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz einbezogen worden. Eine Einbeziehung aufgrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (...

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