Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Wegeunfall. Kausalität. Gesundheitsstörung. HWS-Beschleunigungsverletzung. weitere Unfallfolge. Spätschadensyndrom. psychischer Schaden. erforderliches Vorliegen eines typischen klinischen Syndroms. chronifiziertes multiples Beschwerdebild. Auffahrunfall im Straßenverkehr
Orientierungssatz
1. Um einen kausalen Zusammenhang zwischen einer unfallbedingten Halswirbelsäulenverletzung und einer posttraumatischen Beschwerdesymptomatik (psychischer Folgeschaden, Gleichgewichtsstörungen, Schwindel, chronische Schmerzen, Hörminderung, etc) bejahen zu können, muss ein typisches klinisches Syndrom vorliegen, das nach der empirisch und statistisch abgesicherten Meinung in der medizinischen Wissenschaft typischerweise ohne sonst erkennbare Anlässe nach einer HWS-Beschleunigungsverletzung auftritt.
2. Tritt nach einer einschlägigen unfallmäßigen Belastung der Halswirbelsäule eine einschlägige Symptomatik auf, so kann sich die bloße Möglichkeit eines Kausalzusammenhangs zur überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdichten, wenn diese Symptomatik einem zusammenhängenden Syndrom ("whiplash-syndrome") entspricht und andere Erklärungsmöglichkeiten ausscheiden. Bleibt dagegen offen, wodurch letztendlich eine bestimmte posttraumatische Symptomatik aufgetreten ist, so ist der Unfallzusammenhang eben nicht überwiegend wahrscheinlich.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 19.07.2006 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu statten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, inwieweit ein anerkannter Wegeunfall zu entschädigen ist.
Die ... 1950 geborene Klägerin befand sich am 15.05.2000 auf dem Weg von ihrer Arbeitsstätte - dem Amt für Landwirtschaft in G - nach Hause, als an einem Stauende ein Ford Transit auf ihr stehendes Fahrzeug auffuhr und dieses auf das voranstehende Fahrzeug schob. Die Klägerin war angeschnallt, ein Airbag befand sich in dem PKW Opel Omega Caravan nicht. Durch den Unfall wurde sie stark nach vorn und hinten geschleudert und ihr wurde schwarz vor den Augen. Anschließend stellten sich starke Schmerzen in der Brustwirbelsäule und Halswirbelsäule ein. Sie konnte zunächst noch am Unfallort die Formalitäten mit dem Schädiger und der Polizei abwickeln, fuhr auch noch mit dem PKW nach Hause, musste aber drei Stunden später in die ambulante Notfallbehandlung im Kreiskrankenhaus M verbracht werden. In den dort gefertigten Durchgangsarztbericht (Dr. med. G. P wurde unter "Diagnose (wenn schon einwandfrei zu stellen)" eingetragen: "HWS-Schleudertrauma, Schädelprellung". Röntgenaufnahmen des Schädels und der Halswirbelsäule hatten keine knöchernen Verletzungen erbracht. Als Befund wurde eingetragen: kein Anhalt für Schädelhirntrauma.
Am 19.05.2000 wurde die Klägerin stationär ins Kreiskrankenhaus R aufgenommen. An diesem Tag hatte sie erstmals Sensibilitätsstörungen im Bereich des linken Unterarmes und im Bereich der linken Hand bemerkt. Ihr wurde eine Sporlastic-Halskrawatte verordnet sowie Physiotherapie. Im EEG, das am 23.05.2000 abgeleitet wurde, waren Hinweise für eine vasculäre Labilität erkennbar. Die Sensibilitätsstörungen im Bereich des rechten Armes bildeten sich vollständig zurück, sodass die Klägerin dann am 27.05.2000 entlassen werden konnte.
Auch in der ambulanten Weiterbehandlung bei Dr. Sch in M kam es aber nicht zu einer entscheidenden Verbesserung, Dr. Sch überwies sie zur Klinik am T W und teilte der Beklagten mit, dass die Klägerin nach wie vor über ständige Kopfschmerzen klage, über wechselndes Schwindelgefühl, über ein Gefühl, als sei ein Schleier vor den Augen, es bestehe auch eine schnelle Ermattbarkeit bei nur geringer körperlicher Belastung, Schmerzen bestünden vor allen Dingen im HWS-Bereich, die Kopfdrehung rechts links sowie Flexion und Dorsalextension sei schmerzhaft, es bestehe eine deutliche Überspannung der Nackenmuskulatur, ein paravertebraler Druckschmerz, keine neurologischen Störungen, keine Parästhesien, keine Paresen. Unabhängig von dem Unfall bestehe eine Osteochondrose der Halswirbelsäule mit Bandscheibenprotrusionen im Bereich C5/C6 und C6/C7.
Zum 01.08.2000 wurde die Klägerin in die Klinik am T W aufgenommen, dort gab sie an, dass sich wieder Kribbelparästhesien in den Fingern 1 bis 3 links eingestellt hätten. Zeitweilig bestünden Schmerzen in beiden Armen. Seit vier Wochen bestünden auch Kribbelparästhesien in den rechten Zehen und seit 14 Tagen auch in den linken Zehen. Sie leide unter ständiger Geräuschempfindlichkeit beider Ohren. Sie habe Einschlafstörungen, die zum Teil schmerzbedingt seien. Weiterhin bestehe eine Konzentrationsschwäche und eine Gedächtnisstörung.
Mit Schreiben vom 17.08.2000 teilten Dr. J und Dipl.-Med. M von der Klinik T W mit, dass es durch die bisherige komplexe Behandlung (Chirogymnastik...