Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. betriebliche Voraussetzung. VEB Wohnungsbaukombinat C, Kombinatsbetrieb Projektierung

 

Orientierungssatz

1. Beim VEB Wohnungsbaukombinat C, Kombinatsbetrieb Projektierung, handelte es sich weder um einen volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie noch um einen gleichgestellten Betrieb.

2. § 2 Abs 4 der ZAVtIVDBest 2 findet nur Anwendung, wenn bereits zu DDR-Zeiten ein entsprechender Anspruch auf Rente bestand.

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 12. April 2005 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das in der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) genannte Zusatzversorgungssystem Nr. 1 verpflichtet ist, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. September 1970 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Mit Urkunde vom 18. Dezember 1970 verlieh die Technische Universität B. dem Kläger den akademischen Grad "Diplomingenieur". In der Zeit vom 1. Januar 1971 bis 31. Dezember 1975 arbeitete der Kläger als wissenschaftlicher Mitarbeiter, Ingenieur für Forschung und Projektierungsingenieur beim VEB Rationalisierung Braunkohle G. Vom 1. Januar 1976 bis 10. Juni 1990 war er nach den Eintragungen in seinem Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung zunächst bis 31. Dezember 1985 als Projektierungsingenieur und anschließend als Abteilungsleiter HLS beim VEB Wohnungsbaukombinat C. Kombinatsbetrieb Projektierung Projektierungsbereich A. beschäftigt. Ausweislich der Eintragungen in seinem Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung war er ab 11. Juni 1990 als Dezernent Bauwesen beim Rat der Stadt A. tätig.

Der Kläger war nicht in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen.

Am 24. September 2001 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften im Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Zeit von 1. September 1970 bis Juni 1990.

Mit Bescheid vom 21. Januar 2003 lehnte die Beklagte diesen Antrag mit der Begründung ab, eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG sei nicht entstanden. Weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen, noch sei am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die - aus bundesrechtlicher Sicht - dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen wäre. Das AAÜG sei nicht anwendbar. Die am 30. Juni 1990 im Rat der Stadt A. ausgeübte Beschäftigung entspreche zwar der technischen Qualifikation, jedoch sei sie nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden.

Hiergegen legte der Kläger am 21. Februar 2003 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, er sei ausweislich der Bestätigung der SÜBA Bau Aktiengesellschaft i. L. Niederlassung A. vom 10. Februar 2003 bis 30. Juni 1990 beim VEB Wohnungsbaukombinat C. Kombinatsbetrieb Projektierung Projektierungsbereich A. beschäftigt gewesen. Dieser habe ihn lediglich zur ehrenamtlichen Ausübung der Wahlfunktion unter Gehaltsfortzahlung freigestellt. Die Stadtverwaltung und sein Beschäftigungsbetrieb hätten sich die Gehaltskosten für Juni 1990 aufgrund eines fiktiv gewählten Datums geteilt, was im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung formal abgebildet werde.

Durch Widerspruchsbescheid vom 1. August 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger habe im Juni 1990 zwar eine seiner Qualifikation als Ingenieur entsprechende Beschäftigung in der Stadtverwaltung A. ausgeübt. Es habe sich hierbei jedoch nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) und auch nicht um einen einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellten Betrieb gehandelt.

Dagegen hat der Kläger am 4. September 2003 Klage beim Sozialgericht Dresden erhoben.

Das Sozialgericht hat eine Auskunft der "SÜBA Bau AG i.L. NL A." vom 17. August 2004 eingeholt. Darin heißt es unter anderem:

"Es existiert .. ein Lohnkonto, welches bis zum 30. Juni 1990 geführt wurde. Also ist davon auszugehen, dass dies der letzte Arbeitstag in unserem Unternehmen war. Eventuell hat Herr A. schon ab 11. Juni 1990 eine mehr oder weniger ehrenamtliche Funktion ausgeübt."

Außerdem hat dem Sozialgericht der Arbeitsvertrag des Klägers mit dem VEB Wohnungsbaukombinat C., Kombinatsbetrieb Projektierung, vorgelegen. Danach begann das Arbeitsverhältnis des Klägers am 1. Januar 1976, als Arbeitsort war A. vereinbart.

Ferner hat dem Sozialgericht unter anderem das am 1. Januar 1976 in Kraft getretene Statut des VEB Wohnungsbaukombinat C. vorgelegen. § 3 dieses Statuts lautet auszugsweise:

"Name, ...

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