Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen. Arbeitsentgelt. Jahresendprämie. SED-Parteibuch. Glaubhaftmachung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Behauptung, erhöhte Beiträge, die im Mitgliedsbuch der SED eingetragen sind, resultieren aus gezahlten Jahresendprämien, ist in der Regel dann nicht geeignet den Zufluss dieses zusätzlichen Arbeitsentgelts glaubhaft zu machen, wenn den Beitragseinträgen nicht entnommen werden kann, auf welchen konkreten Lohnbestandteil die erhöhten Beiträge entrichtet wurden (entgegen LSG Berlin-Potsdam vom 22.3.2012 - L 31 R 1225/09 -).

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 14. Juli 2011 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens - über die Verpflichtung der Beklagten, weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) für die Jahre 1970 bis 1975 sowie 1977 bis 1986 in Form jährlicher Jahresendprämien festzustellen.

Der Kläger war von August 1959 bis August 1962 als Lehrer an einer Oberschule in D… beschäftigt, studierte von September 1962 bis Juni 1967 Philosophie an der Humboldt-Universität B… und erhielt dort mit Urkunde vom 15. Juni 1967 das Diplom in der Fachrichtung Philosophie. Von August 1967 bis August 1970 war er als wissenschaftlicher Assistent an der Technischen Universität (TU) D… beschäftigt. Mit Urkunde vom 1. Juni 1970 wurde ihm der akademische Grad “Dr. phil.„ verliehen. Mit Urkunde vom 23. September 1970 wurde ihm die Lehrbefähigung für das Fachgebiet marxistisch-leninistische Philosophie erteilt. Von September 1970 bis August 1987 war er als wissenschaftlicher Oberassistent an der TU D… beschäftigt und erhielt während dieser Zeit mit Urkunde vom 25. Juli 1983 den akademischen Grad “Dr. sc. phil.„ verliehen. Von September 1987 bis Januar 1988 war er als wissenschaftlicher Oberassistent und Dozent an der Hochschule für bildende Künste D… beschäftigt, erhielt mit Urkunde vom 1. Februar 1988 die Berufung zum Hochschuldozenten und war anschließend von Februar 1988 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Hochschuldozent an der Hochschule für bildende Künste in D… beschäftigt. Er wurde mit Schreiben des Rates der Stadt D… vom 13. Juli 1962 und Bestätigungsvermerk des Ministeriums für Volksbildung vom 25. September 1962 mit Wirkung zum 1. August 1959 in die zusätzliche Altersversorgung der Pädagogen einbezogen. Mit Übernahmebestätigungsschreiben der Hochschule für bildende Künste D… vom 12. Mai 1988 wurde er in die zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR übernommen.

Mit Bescheid vom 25. Februar 1999 stellte die Beklagte die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. August 1959 bis 31. August 1962 sowie vom 1. August 1967 bis 30. Juni 1990 als nachgewiesene Zeiten der Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte fest.

Am 27. September 2007 beantragte der Kläger eine Überprüfung der im Bescheid vom 25. Februar 1999 festgestellten Arbeitsentgelte mit dem Begehren, die ihm jährlich gezahlten Jahresend- bzw. Leistungsprämien einzubeziehen. Diesen Antrag lehnte die Beklagte, nachdem sie im August 2008 Ermittlungen nach Unterlagen für an den Kläger gezahlte Jahresendprämien bei der Hochschule für bildende Künste D…, der Landeshauptstadt D… und der Technischen Universität D… durchgeführt hatte, mit Bescheid vom 18. November 2008 ab und führte zur Begründung aus: Da sowohl der Anspruch als auch die Höhe der Jahresendprämien von einer Vielzahl von Faktoren abhängig gewesen sei, die heute ohne entsprechende Unterlagen nicht mehr nachvollzogen werden könnten, die Ermittlungen bei den Nachfolgeeinrichtungen ohne Erfolg geblieben seien und der Kläger selbst nicht mehr über entsprechende Nachweise verfüge, könne eine pauschale Berücksichtigung von Jahresendprämien nicht erfolgen. Der mangelnde Nachweis gehe zu Lasten des Klägers, so dass es bei den im Bescheid vom 25. Februar 1999 getroffenen Feststellungen verbleibe.

Den hiergegen am 10. Dezember 2008 erhobenen Widerspruch begründete der Kläger damit, dass er in den meisten der Jahre eine Jahresendprämie erhalten habe, die etwa dem Monatsbruttogehalt entsprochen habe. Er benannte Zeugen, die den Umstand bestätigen könnten, dass an der TU D… in den 70-er und 80-er Jahren Jahresendprämien gezahlt worden seien. Außerdem seien in seinem Mitgliedsbuch der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) von 1971 bis 1990 die monatlichen ...

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