Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Dreipersonenhaushalt in Sachsen. Angemessenheitsprüfung. schlüssiges Konzept. Repräsentativität der Datenerhebung. Begrenzung auf Bestandsmieten eines marktbeherrschenden Wohnungsunternehmen
Leitsatz (amtlich)
Die Repräsentativität der Datenerhebung bei Erstellung eines schlüssigen Konzepts ist auch gegeben, wenn lediglich die Daten der Bestandsmieten eines einzigen, marktbeherrschenden Wohnungsunternehmens herangezogen werden, soweit damit lediglich vorläufige Angemessenheitsgrenzen gebildet und diese mit ermittelten Angebotsmieten abgeglichen werden.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 24. August 2016 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der den Klägern bewilligten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), hier die bewilligten Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU), für den Zeitraum vom 01.03.2012 bis 30.06.2012 streitig.
Der 1982 geborene Kläger zu 1., die 1985 geborene Klägerin zu 2. und die 2009 geborene Klägerin zu 3. leben gemeinsam in Bedarfsgemeinschaft und standen im streitgegenständlichen Zeitraum beim Beklagten im Bezug von Leistungen nach dem SGB II.
Bereits mit Schreiben vom 20.12.2010 beantragte der Kläger zu 1. beim Beklagten einen Wohnungsumzug, die damit verbundene Zusammenführung der oben genannten, zum damaligen Zeitpunkt noch in getrennten Haushalten lebenden Bedarfsgemeinschaftsmitglieder und die Übernahme der Umzugskosten beider Bedarfsgemeinschaften. Hieraufhin teilte der Beklagte dem Kläger zu 1. mit Schreiben vom 23.12.2010 mit, dass dem Umzug dem Grunde nach und auch der Übernahme der Umzugskosten zugestimmt werden könne. Zu beachten sei jedoch, dass unbedingt die Vorgaben der Richtlinie der Stadt A…. zu den angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung nach den Sozialgesetzbüchern II und XII (Unterkunfts- und Heizkostenrichtlinie vom 22.09.2004, Stand: April 2008) einzuhalten seien, wonach die Bruttokaltmiete (Grundmiete zzgl. kalte Nebenkosten) für drei Personen maximal 382,50 Euro und die Heizkosten maximal 80,10 Euro sowie die vorgesehene Größe der Wohnung einen Wert von ca. 75 m² nicht übersteigen dürfe. Kosten der Unterkunft könnten erst dann gewährt werden, wenn ein entsprechendes Wohnungsangebot zur vorherigen Prüfung eingereicht werde. Die Kosten des Umzugs könnten nur gewährt werden, wenn vorher mindestens drei Kostenvoranschläge beigebracht worden seien.
Am 06.10.2011 schlossen der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. mit der Grundstücksgesellschaft "W...." mbH A.... einen Mietvertrag über die 89,976 m² große Wohnung in der A-Straße in A.... bei einem vereinbarten Mietbeginn zum 01.12.2011. Ausweislich des Mietvertrags war ein Mietzins in Höhe von monatlich 494,87 Euro Nettokaltmiete bei einer Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 116,97 Euro und einer Heizkostenvorauszahlung in Höhe von 44,99 Euro, mithin eine Gesamtmiete in Höhe von 656,83 Euro vereinbart. Eine Zusicherung des Beklagten hinsichtlich der Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung für die zusammen zu beziehende Wohnung in der V.... Straße beantragten die Kläger beim Beklagten nicht. Der Umzug der Kläger in die bezeichnete Wohnung erfolgte dann am 01.03.2012.
Auf den Weitergewährungsantrag vom 15.11.2011 gewährte der Beklagte dem Kläger zu 1. noch in Bezug auf seine "eigene Bedarfsgemeinschaft" und seine 45 m² große Wohnung in der U....-Straße in A.... mit Bescheid vom 06.12.2011 Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 30.06.2012 in Höhe von monatlich insgesamt 456,59 Euro (bestehend aus der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts inklusive Mehrbedarf in Höhe von 142 Euro und KdU in Höhe von 314,59 Euro).
Nach dem erfolgten Umzug in die Wohnung in der A-Straße und die Zusammenlegung der Bedarfsgemeinschaften mit den Klägerinnen zu 2. und zu 3. bewilligte die Beklagte den Klägern mit Bescheid vom 29.03.2012 für den Zeitraum vom 01.03.2012 bis 30.06.2012 vorläufig Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich insgesamt 499,24 Euro, bestehend aus dem Regelbedarf für den Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. in Höhe von jeweils 68,14 Euro und KdU für den Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. in Höhe von jeweils 142,49 Euro und für die Klägerin zu 3. in Höhe von 77,97 Euro. Grund für die vorläufige Bewilligung war, dass der Beklagte davon ausgegangen ist, dass das vorläufige Arbeitsentgelt der Klägerin zu 2. 632,25 Euro betrage. Die KdU könnten nur in Höhe der Angemessenheit für einen Drei-Personen-Haushalt mit einer Bruttokaltmiete in Höhe von 382,50 Euro bewilligt werden. Die Heizkosten in Höhe von 44,99 Euro würden jedoch vollständig übernommen. Mit Schreiben vom 23.12.2010 seie...