Verfahrensgang
SG Dresden (Urteil vom 21.12.1992; Aktenzeichen S 2 An 80/92) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 21. Dezember 1992 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Bemessung des der Rentenberechnung zugrunde zu legenden Arbeitseinkommens.
Der Kläger ist Alleinerbe der im Jahre 1913 geborenen und am 17. September 1993 verstorbenen Frau …. Diese war in der Zeit von 1953 bis 1972 berufstätig. Sie bezog zunächst ein monatliches Einkommen in Höhe von 710,00 Mark, zuletzt in Höhe von monatlich 970,00 Mark. Die Verstorbene unterlag überwiegend der Sozialpflichtversicherung der ehemaligen DDR. Daneben leistete sie im Jahre 1972 für zwei Monate Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) in Höhe von 370,00 Mark. Seit dem 01. November 1973 erhielt sie eine Altersrente.
Durch Bescheid vom 28. November 1991 hat die Beklagte der Verstorbenen die Umwertung und Anpassung der Rente, beginnend mit dem 01. Januar 1992, bekanntgegeben. Danach leistete sie eine monatliche Rente in Höhe von 1.614,06 DM. Hieraus ergab sich, nach Abzug des Beitragsanteils zur Krankenversicherung, ein monatlicher Zahlbetrag in Höhe von 1.510,76 DM. Die Beklagte hat die durchschnittlichen Entgeltpunkte nach dem bis zum Jahresende 1972 bemessenen Zwanzig-Jahres-Zeitraum ermittelt; sie hat ein beitragspflichtiges Durchschnittseinkommen für die Rente der Sozialpflichtversicherung in Höhe von 600,00 DM und ferner ein Durchschnittseinkommen für die Rente aus der FZR in Höhe von 370,00 DM, insoweit bezogen auf zwei Kalendermonate, zugrundegelegt. Abgesehen von den zur FZR für die Dauer von zwei Monaten geleisteten Beiträgen hat sie das Arbeitseinkommen der Klägerin unberücksichtigt gelassen, soweit dieses den Betrag in Höhe von 600,00 DM überstieg.
Hiergegen hat die Verstorbene am 30. Dezember 1991 mit der Begründung widersprochen, nicht das beitragspflichtige Durchschnittseinkommen, sondern ihr tatsächliches Einkommen sei der Rentenberechnung zugrunde zu legen. Die Beklagte hat den Widerspruch mit Bescheid vom 03. August 1992 zurückgewiesen. Im Rahmen der Umwertung habe sie nach § 307 a Abs. 2 SGB VI nur ein monatliches Einkommen in Höhe von 600,00 DM berücksichtigen dürfen.
Mit der am 01. September 1992 erhobenen Klage rügt die Verstorbene eine Ungleichbehandlung zwischen Bestands- und Zugangsrenten. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 21. Dezember 1992 abgewiesen. Die Beklagte habe die Umwertung des Rentenanspruchs der Verstorbenen zutreffend nach § 307 a Abs. 1 und 2 SGB VI vorgenommen. Danach habe die Beklagte für die Zeiten vor Einführung der FZR nur die monatlichen beitragspflichtigen Arbeitseinkommen für die Renten aus der Sozialpflichtversicherung und damit bis zur damaligen Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 600,00 Mark berücksichtigen dürfen. § 256 a SGB VI sei nicht anwendbar, da der Verstorbenen ein Anspruch auf Neuberechnung ihrer Rente nicht zustehe. Der allgemeine Gleichheitssatz sei nicht verletzt; die Differenzierung zwischen Bestandsund Zugangsrentnern sei sachgerecht.
Gegen das am 07. April 1993 zugestellte Urteil richtet sich die am 06. Mai 1993 eingelegte Berufung, die vom Kläger als Alleinerbe der Verstorbenen fortgeführt wird. Der Kläger trägt vor, die Verstorbene habe in der Zeit von 1953 bis 1970 neben dem der Rentenbemessung unterzogenen Einkommensteil einen weiteren Verdienst in Höhe von 49.741,00 Mark bezogen. Die Beklagte habe diesen Betrag in die Umwertung einbeziehen müssen. Die ansonsten bestehende Ungleichbehandlung zwischen Bestands- und Zugangsrentnern sei willkürlich.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 28. November 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. August 1992 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Dresden vom 21. Dezember 1992 zu verurteilen, die Altersrente auf der Grundlage des gesamten tatsächlichen Bruttoverdienstes neu zu berechnen,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die Beklagte weist auf § 307 a SGB VI hin. Danach habe sie auf das Durchschnittseinkommen zurückgreifen müssen. Für den hier streitigen Zeitraum vor Einführung der FZR verbiete sich demgegenüber die Heranziehung des die damalige Beitragsbemessungsgrenze übersteigenden Arbeitseinkommens.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und auf die Verwaltungsakte Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen. Die angegriffenen Bescheide haben die Umwertung der Bestandsrente zutreffend auf der Grundlage des § 307 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a SGB VI bemessen. Danach ergeb...