Entscheidungsstichwort (Thema)
Sonderversorgung nach Anl 2 Nr 2 AAÜG. ehemalige DDR. Berücksichtigung von Verpflegungsgeld der früheren Deutschen Volkspolizei als Arbeitsentgelt
Orientierungssatz
Zur Berücksichtigung des den Angehörigen der früheren Deutschen Volkspolizei gezahlten Verpflegungsgeldes als Arbeitsentgelt iS des AAÜG.
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 25. Februar 2011 abgeändert.
Für die Zeit vor dem 24.3.2009 wird der Beklagte verpflichtet, den Kläger über die teilweise Rücknahme des Bescheides vom 22.9.1997 in der Fassung des Bescheides vom 18.6.2009 und des Widerspruchsbescheides vom 1.12.2009 hinaus unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senates neu zu bescheiden.
Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
II. Der Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche
Kosten für alle Rechtszüge zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Berücksichtigung im Zeitraum von Mai 1960 bis September 1990 erzielten Verpflegungsgeldes als weiteres Arbeitsentgelt nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG).
Der im September 1938 geborene Kläger trat zum 15.3.1957 in ein Dienstverhältnis bei der Deutschen Volkspolizei der DDR ein und war bis 30.9.1990, zuletzt im Dienstgrad eines VP-Hauptkommissars, beim Transportpolizei-Revier Z. tätig. In dieser Tätigkeit unterlag der Kläger seit 1.3.1960 dem Sonderversorgungssystem der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei, der Organe der Feuerwehr und des Strafvollzugs (Ordnung Nr. XX des Ministeriums des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die soziale Leistungsgewährung, Versorgungsordnung, VSO-MdI vom 1.7.1954; Anlage 2 Nr. 2 zum AAÜG). Seit 1.10.1990 bezog er nach den Bestimmungen der Versorgungsordnung eine befristete erweiterte Versorgung (Rentenbescheid vom 12.9.1990). Seit 1.10.1998 bezieht der Kläger eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit (Rentenbescheid vom 14.10.1998).
Mit bindendem Überführungsbescheid vom 22.9.1997 stellte das Polizeipräsidium Y. die Zeiten der Zugehörigkeit des Klägers zur Sonderversorgung der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei, der Organe der Feuerwehr und des Strafvollzuges vom 15.3.1960 bis 31.8.1979 und vom 5.7.1980 bis 31.12.1991 sowie die in den Zeiten bis 30.9.1990 erzielten Entgelte unter Einschluss an den Kläger gezahlten Wohnungsgeldes fest. Nicht berücksichtigt hatte der Sonderversorgungsträger dem Kläger monatlich gewährtes Verpflegungsgeld. Zudem stellte das Polizeipräsidium Zeiten der Unterbrechung der Beitragspflicht (Besuch der Bezirksparteischule vom 1.9.1979 bis 4.7.1980; Krankheitszeiten sowie Zeiten des Bezugs der befristet erweiterten Versorgung) fest.
Mit Schreiben vom 21.3.2009, eingegangen bei dem Beklagten am 24.3.2009, beantragte der Kläger unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Berücksichtigung von Jahresendprämien (B 4 RS 4/06 R) die Überprüfung des Feststellungsbescheides vom 22.9.1997. Er machte die zusätzliche Berücksichtigung an ihn gezahlter Zuschläge und Abgeltungen - ohne diese konkret zu beziffern - als Arbeitsentgelt geltend.
Nach Überprüfung korrigierte die Landespolizeidirektion Zentrale Dienste S. mit Bescheid vom 18.6.2009 den Bescheid vom 22.9.1997 wegen eines Rechenfehlers für die Zeit vom 1.1.1979 bis 31.12.1979. Im Jahr 1979 seien Entgelte bis zum 2.9.1979 zu berücksichtigten und die Zeit der Unterbrechung durch den Besuch der Bezirksparteischule erst ab dem 3.9.1979 festzustellen. Im Übrigen lehnte der Beklagte eine Änderung der bisherigen Entgeltfeststellungen ab. Den Widerspruch wies die Landespolizeidirektion Zentrale Dienste S. mit Widerspruchsbescheid vom 1.12.2009 zurück. Eine Anerkennung weiterer Entgelte könne der Kläger nicht beanspruchen. Gezahlte Zuschläge und Abgeltungen seien vom Begriff des Arbeitsentgeltes nicht erfasst. Der Arbeitsentgeltbegriff nach § 6 Abs. 1 AAÜG nehme zwar Bezug auf § 14 SGB IV. Der Klammerzusatz in § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, in dem auf § 256a Abs. 2 SGB VI verwiesen werde, zeige aber, dass der Gesetzgeber eine Verzahnung des Arbeitsentgeltbegriffs des SGB IV mit dem dem Grunde nach versicherbaren rentenrechtlichen Verdienst der Versicherten der Sozialversicherung habe herstellen wollen. Daraus folge, dass Leistungen, die dem Grunde nach nicht rentenrechtlich versicherbar gewesen seien und nach dem Versorgungsrecht keine Bedeutung gehabt hatten, nicht überführt werden könnten. Der Beklagte wies auf den Aufwandersatzcharakter der streitigen Zahlungen hin.
Mit der am 18.12.2009 beim Sozialgericht Dresden erhobenen Klage hat der Kläger sein Ziel zur Feststellung weiterer ihm während seines Dienstverhältnisses zugeflossener Zulagen, Zuschläge und persönlicher Vergütungen als Arbeitsentgelt geltend gemacht.
Für eine Berücksichtigung als Arbeitsentgelt komme es nach § 6 Abs. 1 AAÜG nicht darauf an, ob die vorliegend str...