Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Vermögensberücksichtigung. Verwertung einer Kapitallebensversicherung. Rückzahlung der Beitragszuschüsse an Autorenversorgungswerk. keine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit. keine besondere Härte
Leitsatz (amtlich)
Die Verwertung einer Lebensversicherung in Form ihrer Auflösung stellt keine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit dar, wenn der Hilfebedürftige finanziell nur die Rückerstattung der von ihm eingezahlten Beiträge - zuzüglich eines kleinen Gewinns - und nicht den wegen der Zuschüsse des Autorenversorgungswerks erhöhten Rückkaufswert realisieren kann.
Normenkette
SGB II § 12 Abs. 2 S. 1 Nrn. 1-4, Abs. 3 S. 1 Nrn. 2-3, 6, § 9 Abs. 1, § 7 Abs. 1 S. 1; AltZertG § 5; VVG § 168 Abs. 3
Nachgehend
BSG (Vergleich vom 14.02.2018; Aktenzeichen B 4 AS 38/16 R) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 12. September 2013 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) für die Zeit vom 1. November 2010 bis zum 30. Juni 2011.
Der am … 1963 geborene Kläger ist alleinstehend und von Beruf freier Journalist. Seit 1992 ist er als solcher selbständig tätig. Zuvor hatte er eine Lehre als Maschinenbauer (1980 bis 1982) absolviert und war in diesem Beruf bis 1985 tätig. Nachdem er im Jahr 1985 ein Volontariat absolviert und in der Folge den Armeedienst abgeleistet hatte, studierte er von 1987 bis 1991.
Er bewohnt eine in seinem Alleineigentum stehende Eigentumswohnung (64 qm), für die er im November 2010 Heizkosten in Höhe von 67,58 EUR, Nebenkosten in Höhe von 78,65 EUR sowie sonstige Wohnkosten in Höhe von 46,28 EUR zu zahlen hatte. Die von ihm zu zahlenden Schuldzinsen (ohne Tilgung) beliefen sich auf monatlich 345,87 EUR. Die Aufwendungen änderten sich im streitbefangenen Zeitraum nicht.
Der Kläger ist gemäß § 1 des Gesetzes über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG) in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert. Nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung entsprachen die von ihm erworbenen Rentenanwartschaften (Stand: 2013) 560,77 EUR und würden bei weiterer Zahlung der im Durchschnitt der letzten fünf Jahre geleisteten Beiträge bei Rentenbeginn 805,37 EUR betragen. Zudem erzielte der Kläger Einkünfte aus seiner Tätigkeit als freier Journalist. Diese beliefen sich im Jahr 2010 auf 9.442,00 EUR und im Jahr 2011 auf 4.384,00 EUR.
Am 5. November 2010 beantragte der Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit ab dem 1. November 2010. Zum Zeitpunkt der Antragstellung verfügte er über folgendes Vermögen:
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- Girokonto bei der S… |
1.487,96 EUR, |
- Bargeld |
200,00 EUR, |
- Sparbuch/Sparkonto I… D… |
1.170,52 EUR, |
- Aktien |
3.012,32 EUR, |
- Kapitallebensversicherung |
33.521,62 EUR (Rückkaufswert). |
Die Eigentumswohnung hatte einen Verkehrswert von 122.500,00 EUR, dem eine Belastung von 80.000,00 EUR gegenüberstand. Zudem war der Kläger Eigentümer eines acht Jahre alten Kraftfahrzeuges (Opel Corsa) mit einer Laufleistung von ca. 74.000 km.
Die Kapitallebensversicherung hatte der Kläger zum 1. Dezember 1996 beim V… der P… GmbH (im nachfolgenden: A…) abgeschlossen. Das Ende der Beitragszahlungen war auf den 30. November 2028 festgelegt.
Unter Ziffer II.d der Richtlinien des A… hieß es:
"Auflösung, Kündigung, Beleihung oder Abtretung des Versicherungsvertrages ist dem A… unverzüglich zu melden. Bei Kündigung oder Auflösung des Versicherungsvertrages vor dem 60. Lebensjahr sind die Zuschüsse an das A… zurückzuzahlen. Bei Beleihung oder Abtretung des Versicherungsvertrages entfällt der Zuschuss des A…; dauert die Beleihung oder Abtretung mehr als 5 Jahre, sind die bisher gezahlten Zuschüsse an das A… zurückzuzahlen."
Nach § 6 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Lebensversicherung mit Kapitalzahlung (GV 40) war zur Kündigung der Versicherung vereinbart:
"Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswertes
(a) Sie können Ihre Versicherung jederzeit zum Schluss einer Versicherungsperiode ganz oder teilweise schriftlich kündigen.
(b) Kündigen Sie Ihre Versicherung nur teilweise, so darf die verbleibende beitragspflichtige Versicherungssumme nicht unter einen Mindestbetrag von 10.000 DM sinken.
(c) Nach Kündigung erhalten Sie - soweit vorhanden - den Rückkaufswert. Er wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert Ihrer Versicherung berechnet (§ 176 Versicherungsvertragsgesetz; VVG). [...]"
Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 GV 40 wurde zur Versicherungsperiode Folgendes geregelt:
"Versicherungsperiode kann je nach Vereinbarung ein Monat, ein Vierteljahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr sein. Die laufenden Beiträge werden ...