Verfahrensgang
SG Chemnitz (Urteil vom 07.02.1994; Aktenzeichen S 9 Ar 128/93) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 07. Februar 1994 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rückforderung zuviel gezahlter Übergangsrente (ÜR) für die Zeit vom 1. Juli 1992 bis 28. Februar 1993 in Höhe von 3.200 DM.
Der Kläger war vom 3. September 1962 bis 15. September 1987, zuletzt im Dienstgrad eines Oberstleutnants, Angehöriger der ehemaligen Nationalen Volksarmee der DDR (NVA). Die Entlassung aus dem aktiven Dienst erfolgte wegen Erfüllung seiner 25jährigen Dienstzeit zum 16. September 1987. Nach Absolvierung eines einjährigen Direktstudiums an der Pädagogischen Hochschule Leipzig war er seit 1. August 1988 als stellvertretender Abteilungsleiter beim Rat des Kreises … beschäftigt.
Am 13. August 1987 beantragte der Kläger die Zahlung einer ÜR in der Grundform nach der Ordnung Nr. 005/9/003 des Ministers für Nationale Verteidigung über die soziale Versorgung der Angehörigen der Nationalen Volksarmee (Versorgungsordnung ≪V-SO-NVA≫) vom 1. September 1982 i.d.F. vom 1. Dezember 1983 (jeweils unveröffentlicht). Diese wurde ihm auf Grund des Bescheides des Wehrbezirkskommandos Karl-Marx-Stadt (jetzt Chemnitz) vom 12. Oktober 1987 einkommensabhängig in Höhe von monatlich 500 Mark seit dem 16. September 1987 unter Zugrundelegung einer monatlichen Durchschnittsvergütung in Höhe von 2.220 Mark und unter Festsetzung des anrechnungsfreien Betrages auf 1.596 Mark gewährt.
Die Beklagte hat durch das Wehrbereichsgebührnisamt VII, Außenstelle Chemnitz, den Zahlbetrag der ÜR unter Hinweis auf Art. 3 § 11 Abs. 1 Buchst. b) des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606) mit Bescheid vom 30. Juli 1991 ab 1. August 1991 auf monatlich 400 DM begrenzt und nachfolgend die Rentenanpassung zum 1. Januar 1992 vorgenommen. Danach wurde die ÜR in Höhe des Höchstbetrages von monatlich 400 DM weiter gezahlt; der anrechnungsfreie Betrag erhöhte sich auf 1.784,21 DM.
Nach Vorlage eines Verdienstnachweises des Landratsamtes Zwickau vom 30. September 1992 hat die Beklagte wegen der Beschäftigung des Klägers im öffentlichen Dienst den Rentenbescheid vom 30. Juli 1991 durch Bescheid vom 15. Januar 1993 abgeändert und das Ruhen der Versorgungsleistung in voller Höhe seit 1. Juli 1992 festgestellt. Sie hat sich auf § 6 Abs. 2 der Verordnung über nicht überführte Leistungen der Sonderversorgungssysteme der DDR (SVersÜberfVO) vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1174) gestützt. Der vorgenannte Bescheid führt aus: „Dieser Bescheid tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1992 an die Stelle des bisher gültigen Rentenbescheides. Sollten sich Überzahlungen ergeben, ergeht ein gesonderter Bescheid.” Den Widerspruch hat sie durch Widerspruchsbescheid vom 9. März 1993 zurückgewiesen. Klage ist hiergegen nicht erhoben worden.
Mit Schreiben vom 19. April 1993 hat die Beklagte den Kläger zur Rückforderung überzahlter Versorgungsleistungen angehört und durch Bescheid vom 30. April 1993 für die Zeit vom 1. Juli 1992 bis 28. Februar 1993 den überzahlten Betrag in Höhe von 3.200 DM zurückgefordert. Den hiergegen erhobenen Widerspruch, den der Kläger damit begründet hatte, er habe auf den Bestand des Bewilligungsbescheides vom 30. Juli 1991 bis zum Erhalt des Ruhensbescheides im Januar 1993 vertraut und die monatlichen Zahlungen für seinen täglichen Lebensunterhalt verbraucht, hat sie durch Widerspruchsbescheid vom 14. September 1993 zurückgewiesen.
Mit der am 7. Oktober 1993 erhobenen Klage hat der Kläger die Aufhebung des Rückforderungsbescheides vom 30. April 1993 begehrt. In der mündlichen Verhandlung hat er geltend gemacht, ein Informationsschreiben vom Juli 1992 nicht erhalten zu haben. Auch habe er aus dem Bescheid vom 30. Juli 1991 nicht entnehmen können, daß die ÜR unter dem Vorbehalt der Rückforderung stehe. Die Beklagte hat vorgetragen, seit dem Begrenzungsbescheid vom 30. Juli 1991 habe die Zahlung der ÜR „unter dem Vorbehalt der – auch rückwirkenden – Änderung bei späterem Bekanntwerden von Umständen, die für die Höhe der Übergangsrente bedeutsam sind”, gestanden. Im übrigen habe der Kläger im Juli 1992 eine Information über die seit 1. Juli 1992 eingetretenen Änderungen der SVersÜberfVO erhalten. Aus Ziff. 2 Buchst. e) dieser Information habe er das Ruhen der Zahlung der ÜR und somit deren unberechtigten Weiterbezug seit 1. Juli 1992 erkennen müssen. Der Ruhensbescheid vom 15. Januar 1993 sei mangels Klageerhebung nach Abschluß des Widerspruchsverfahrens bestandskräftig geworden. Die sich daraus ergebende rechtswidrige Überzahlung der ÜR habe aufgrund der §§ 7 und 9 der SVersÜberfVO zu einer Rückforderung führen müssen. Ermessen sei der Beklagten lediglich eingeräumt, soweit die Höhe, Einmaligkeits- oder Ratenrückzahlung oder die Stundung der Schuldsumme betroffen...