Entscheidungsstichwort (Thema)
Förderung der beruflichen Weiterbildung. Förderungsfähigkeit der Maßnahme bzw des Trägers. fehlende Zulassung. sozialrechtlicher Herstellungsanspruch. Zulassungsverfahren. Zulassungsfähigkeit. Inzidentprüfung. Klagebefugnis
Leitsatz (amtlich)
1. Die Zulassung von Weiterbildungsmaßnahme und Maßnahmeträger ist eine Voraussetzung für die Förderung einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung.
2. Die Zulassung von Weiterbildungsmaßnahme und Maßnahmeträger muss zum Zeitpunkt des Maßnahmebeginns erfolgt sein.
3. Die fehlende Zulassung von Maßnahme und Maßnahmeträger ist vorliegend nicht deshalb unbeachtlich, weil es zum Beginn der Weiterbildungsmaßnahme im Januar 2004 die fachkundige Stelle, die zur Zulassungsentscheidung berufen war, noch nicht gab.
4. Die nach dem 1.1.2003 erfolgte übergangsweise Wahrnehmung der Aufgaben der fachkundigen Stelle durch die Agentur für Arbeit selbst unter sinngemäßer Anwendung des bisherigen Anerkennungsverfahrens ist nicht zu beanstanden.
5. Das Tatbestandsmerkmal einer vorherigen Zulassung von Maßnahme und/oder Maßnahmeträger iS von § 77 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB 3 kann nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ersetzt werden.
6. In einem auf die Erteilung eines Bildungsgutscheines gerichteten Verfahren ist eine Inzidentprüfung in Bezug auf die Zulassungsfähigkeit von Maßnahme und Maßnahmeträger nicht möglich.
7. Die Zulassung der Maßnahme und des Maßnahmeträgers können nicht von einem (potentiellen) Teilnehmer der Maßnahme eingeklagt werden.
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 20. März 2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Unterhaltsgeld und die Übernahme der Kosten für eine von der Klägerin in Anspruch genommene Weiterbildung.
Die 1969 geborene Klägerin ist ausgebildete Verfahrenstechnikerin und war bis zum Dezember 2002 erwerbstätig. Nach Geburt ihrer Tochter am … 2002 blieb sie bis zum 1. Februar 2003 in Mutterschutz, bevor sie auf ihren Antrag ab 4. Februar 2003 Arbeitslosengeld für 360 Tage bis zum 30. Januar 2004 nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 697,44 EUR erhielt. Bis zum 8. Dezember 2003 erhielt sie Leistungen begrenzt auf eine Verfügbarkeit von 30 Stunden wöchentlich, ab dem 9. Dezember 2003 wurde auf ihre Mitteilung hin eine vollzeitige Verfügbarkeit von 40 Stunden wöchentlich zu Grunde gelegt. Ab dem 30. Januar 2004 bezog sie Arbeitslosenhilfe auf der Grundlage eines wöchentlichen gerundeten Bemessungsentgeltes von 585,00 EUR.
Die Klägerin erhielt am 16. Dezember 2003 ein Ausbildungsangebot als Fachkraft für Arbeitssicherheit vom Berufsgenossenschaftlichen Institut Arbeit und Gesundheit D. (BGAG). Am 6. Januar 2004 beantragte sie bei der Beklagten die Förderung dieser Ausbildung. Die Kosten der Ausbildung betrugen je nach Variante des Ausbildungsprogramms 4.200,00 EUR bis 4.600,00 EUR. Die Beklagte lehnte den Antrag noch am selben Tag mit der Begründung ab, dass eine Notwendigkeit zur Weiterbildung nicht bestehe, da auf diesem Feld keine bedeutende Arbeitskräftenachfrage prognostiziert werden könne. Für eine Förderung sei es erforderlich, dass das angestrebte Bildungsziel mit hoher Wahrscheinlichkeit eine berufliche Wiedereingliederung erwarten lasse. Dies sei aber angesichts von nur neun offenen Stellen, zudem in den alten Ländern, die den 156 registrierten Bewerbern gegenüberstünden, nicht der Fall.
Gegen den Ablehnungsbescheid legte die Klägerin am 8. Januar 2004 Widerspruch ein. Sie verwies darauf, dass nach Aussagen der BGAG nahezu 100 % der Teilnehmer im Anschluss an die Weiterbildung auch in den Arbeitsmarkt wieder eingegliedert werden könnten. Weiter verwies sie darauf, dass nach ihrer Kenntnis andere Arbeitsagenturen konkret diese Weiterbildung gefördert hätten.
Die Klägerin nahm im Zeitraum vom 12. Januar bis zum 27. August 2004 erfolgreich an der Weiterbildung teil. Im November 2004 fand sie eine Anstellung, zunächst über eine Zeitarbeitsfirma. Ab Oktober 2005 ist sie bei ihrem Beschäftigungsbetrieb, den E.kliniken, als technische Leiterin am Standort fest angestellt.
Die Beklagte wies mit Bescheid vom 12. März 2004 den Widerspruch der Klägerin zurück. Als Begründung trug sie vor, dass von der Beklagten nicht erkannt werden könne, dass das angestrebte Bildungsziel die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt mit ausreichend Wahrscheinlichkeit erwarten ließe. Dies ergebe sich aus dem schlechten Verhältnis zwischen registrierten Stellengesuchen und Bewerbern.
Die Klägerin hat am 8. April 2004 Klage erhoben. Sie hat vorgetragen, dass eine Weiterbildung notwendig gewesen sei, da die Vermittlungserwartungen für sie im Ausgangsberuf negativ gewesen seien. Andererseits könne nach der Weiterbildung eine berufliche Wiedereingliederung erwartet werden. Im Bereich der Arbeitssicherheit entstehe ein ständig wachsend...