§§ 1 - 2 Erster Abschnitt: Organisation
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
(1) Die Krankenkassen bilden nach § 217a Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) den "Spitzenverband Bund der Krankenkassen". Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen führt im Rechts- und Geschäftsverkehr den Namen "GKV-Spitzenverband".
(2) Der GKV-Spitzenverband hat seinen Sitz gemäß § 217e Abs. 1 Satz 3 SGB V in Berlin.
(3) Der GKV-Spitzenverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.
§ 2 Mitglieder des GKV-Spitzenverbandes
Mitglieder des GKV-Spitzenverbandes sind alle Krankenkassen im Sinne des § 4 SGB V. Sie werden nachfolgend Mitgliedskassen genannt.
§§ 3 - 4b Zweiter Abschnitt: Aufgaben
§ 3 Aufgaben
(1) Der GKV-Spitzenverband erfüllt ab dem 1. Juli 2008 seine gesetzlichen Aufgaben. Die vom GKV-Spitzenverband im Rahmen seiner gesetzlichen Zuständigkeit abgeschlossenen Verträge einschließlich der Verbindungsstellenvereinbarungen und seine sonstigen Entscheidungen gelten für die Mitgliedskassen des GKV-Spitzenverbandes, die Landesverbände der Krankenkassen und die Versicherten. Die von den bis zum 31. Dezember 2008 bestehenden Bundesverbänden sowie der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, den Verbänden der Ersatzkassen und der See-Krankenkasse bis zum 30. Juni 2008 zu treffenden Vereinbarungen, Regelungen und Entscheidungen gelten so lange fort, bis der GKV-Spitzenverband im Rahmen seiner Aufgabenstellung neue Vereinbarungen, Regelungen und Entscheidungen trifft oder Schiedsämter den Inhalt von Verträgen neu festsetzen.
(2) Der GKV-Spitzenverband unterstützt die Krankenkassen und ihre Landesverbände bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Wahrnehmung ihrer Interessen, insbesondere durch die Entwicklung von und Abstimmung zu Datendefinitionen (Formate, Strukturen und Inhalte) und Prozessoptimierungen (Vernetzung der Abläufe) für den elektronischen Datenaustausch in der gesetzlichen Krankenversicherung und mit den Arbeitgebern.
(3) Der GKV-Spitzenverband trifft in grundsätzlichen Fach- und Rechtsfragen Entscheidungen zum Beitrags- und Meldeverfahren und zur einheitlichen Erhebung der Beiträge (§§ 23, 76 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung).
(4) Der GKV-Spitzenverband trifft Entscheidungen zur Organisation des Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitswettbewerbs der Krankenkassen, insbesondere zu dem Erlass von Rahmenrichtlinien für den Aufbau und die Durchführung eines zielorientierten Benchmarking der Leistungs- und Qualitätsdaten.
(5) Im Interesse der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit der gesetzlichen Krankenversicherung arbeitet der GKV-Spitzenverband eng mit den Verbänden der Krankenkassen und mit anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens zusammen.
(6) Der GKV-Spitzenverband setzt sich für eine Gesundheitsversorgung ein, welche alters-, geschlechts- und lebenslagenspezifische Besonderheiten berücksichtigt. Er beachtet diese Ziele bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und in seiner Verwaltung.
(7) § 34 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte und §§ 212, 214 SGB V in ihrer jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
§ 3a Beteiligung der Krankenkassen an den Erstattungsbetragsverhandlungen gemäß § 130b SGB V
(1) Der GKV-Spitzenverband vereinbart nach § 130b SGB V Erstattungsbeträge für die in dieser Vorschrift genannten Arzneimittel (Verhandlungen). An den Verhandlungen soll jeweils ein Vertreter einer Krankenkasse teilnehmen (§ 130b Abs. 1 Satz 2 SGB V).
(2) Das Nähere zur Teilnahme an den Verhandlungen regelt die Anlage 4. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung. Der GKV-Spitzenverband setzt dieses Verfahren bis spätestens zum 01.01.2015 um. Zur Verhandlung in diesem Sinne gehören die Verhandlungstermine entsprechend der Rahmenvereinbarung nach § 130b Abs. 9 SGB V sowie das Schiedsstellenverfahren (§ 130b Abs. 4 SGB V). An diesem Schiedsstellenverfahren kann die von der Krankenkasse entsandte Fachkraft (Abs. 4) als Parteivertreterin teilnehmen.
(3) Der GKV-Spitzenverband informiert die Krankenkasse unverzüglich schriftlich über die ihr zugeordnete Verhandlung unter Angabe des Arzneimittels, für das der Erstattungsbetrag vereinbart werden soll und über die Verhandlungstermine. In Fällen, in denen ein Anhaltspunkt für eine Interessenkollision einer Krankenkasse im Hinblick auf die ihr zugeordnete Verhandlung bestehen, informiert diese Krankenkasse unverzüglich den GKV-Spitzenverband. Der GKV-Spitzenverband entscheidet, ob eine Interessenkollision besteht. Im Fall einer von ihm angenommenen Interessenkollision teilt er das der betroffenen Krankenkasse mit.
(4) Die einer Verhandlung eines Erstattungsbetrages zugeordnete Krankenkasse entsendet einen mit Fragen der Arzneimittelversorgung befassten Beschäftigten oder ein Mitglied des Vorstandes (im Folgenden nur noch "Fachkraft"). Für den Fall, dass die entsandte Fachkraft an einem Verhandlungstermin verhindert ist, benennt die der Verhandlung zugeordnete Krankenkasse eine weitere Fachkraft als Stellvertreterin. Andere Stellvertretungen sind unzulässig. Das Nähere ist in der Anlage 4 geregelt. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Eine Interessenkollision liegt insbesondere ...