2.1 Gemeinschaftsunterkunft ohne Selbstversorgungsmöglichkeit
Rz. 7
Gemeinschaftsunterkünfte sind Unterkünfte, in denen die bürgergeldberechtigten Personen dauerhaft oder vorübergehend gemeinschaftlich wohnen, ggf. auch mit nicht bürgergeldberechtigten Personen. Dabei wird nicht stets der Begriff der Gemeinschaftsunterkunft verwendet. Der Begriff der Gemeinschaftsunterkunft ist sowohl im SGB II wie auch im SGB XII nicht einengend nur i. S. d. § 53 Asylgesetz zu verstehen (vgl. BT-Drs. 20/9195). Dort wird hauptsächlich die Verpflichtung zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft geregelt. Gemeinschaftsunterkünfte sind ggf. auch Hotels, Kasernen, Aufnahmeeinrichtungen (für Flüchtlinge). Typische Merkmale sind fehlende eigene Briefkästen. Es wird kein eigener Haushalt geführt, Betreiber versorgen und betreuen die Bewohner ggf. in der Gemeinschaftsunterkunft.
Rz. 8
Abs. 1 Satz 1 stellt auf bürgergeldberechtigte Personen ab, die in einer Gemeinschaftsunterkunft leben, ohne dass die Möglichkeit der Selbstversorgung gegeben wäre. Eine Selbstversorgungsmöglichkeit setzt voraus, dass eine (voll funktionsfähige) Küche zur Nutzung zur Verfügung steht. In welcher Art von Gemeinschaftsunterkunft bürgergeldberechtigte Personen untergebracht sind, richtet sich oft nach den Möglichkeiten, nicht nur dem rechtlichen Status zu entsprechen, sondern z. B. nach der Schutzbedürftigkeit und dem Beratungsbedarf (für die soziale Betreuung). Auch werden Merkmale wie Familienzugehörigkeit, Religion sowie nationale, ethnische und kulturelle Kriterien berücksichtigt. In Bezug auf die Ausstattung von Gemeinschaftsunterkünften gelten meist qualitative Vorgaben, die von den Betreibern eingehalten werden müssen. Die Gesetzesbegründung nennt als Beispiele für die Anwendungsmöglichkeit der Vorschrift erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen, die als Asylberechtigte, Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention oder subsidiär Schutzberechtigte anerkannt sind (Flüchtlinge) und bei Hilfebedürftigkeit Anspruch auf Bürgergeld haben, ebenso erwerbsfähige geflüchtete Personen i. S. d. §§ 22, 23 und 24 Abs. 1 AufenthG, die bei Hilfebedürftigkeit von Beginn ihres Aufenthalts in Deutschland an oder fast von Beginn an einen Anspruch auf Bürgergeld haben (vgl. auch § 74).
Rz. 9
Der Begriff Gemeinschaftsunterkunft ist der Gesetzesbegründung zufolge nicht ausschließlich i. S. d. § 53 Asylgesetz zu verstehen, sondern allgemein i. S. einer Unterkunft zur gemeinschaftlichen Unterbringung einer größeren Anzahl von Personen. Er umfasst insbesondere Unterkünfte, die zur Aufnahme von Personen bestimmt sind, die Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums haben, wie z. B. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Zu den Gemeinschaftsunterkünften gehören daher nicht nur Gemeinschaftsunterkünfte i. S. d. § 53 Asylgesetz, sondern u. a. auch (Erst-) Aufnahmeeinrichtungen nach dem Asylgesetz sowie Einrichtungen der Obdachlosenhilfe.
2.2 Erbringung von Sachleistungen im Auftrag/mit Zustimmung
Rz. 10
Die Erbringung von Sachleistungen obliegt im Grundsatz dem Betreiber der Gemeinschaftsunterkunft. Dieser ist in aller Regel ein öffentlich-rechtlicher Betreiber, kann aber auch ein privater Betreiber sein. Eine Pflicht zur Versorgung ergibt sich aus § 68 für den Betreiber nicht. Der jeweilige Träger entscheidet in eigener Zuständigkeit darüber, ob er die Versorgung mit Ernährung und Haushaltsenergie übernehmen möchte und stimmt dies ggf. mit der Agentur für Arbeit ab (Zustimmungsbedürfnis durch die Agentur für Arbeit). Betroffen sind regelmäßig Leistungsberechtigte, die mangels anderen Wohnraums in ursprünglich nur für das Asylverfahren vorgesehenen Gemeinschaftsunterkünften ohne Selbstversorgungsmöglichkeit verbleiben oder dort untergebracht werden, für sie wird insoweit die häusliche Ernährung sichergestellt.
Rz. 11
In der praktischen Umsetzung wird diese Aufgabe i. d. R. durch das Jobcenter wahrgenommen werden, entweder als gemeinsame Einrichtung der Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers (§ 44b) oder das Jobcenter des zugelassenen kommunalen Trägers nach § 6a. Die Versorgung kann aber auch durch die Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter beauftragt werden. Das wird insbesondere nach Vergabeverfahren an private Betreiber von Gemeinschaftsunterkünften der Fall sein. Dabei ist von besonderer Bedeutung, dass die Verantwortung für die Versorgung beim Jobcenter verbleibt, dieses hat für eine allgemein erwartbare qualitativ wertige Versorgung die Letztverantwortung. Beauftragungen werden daher regelmäßig anhand von Mindestanforderungen vorgenommen werden, denen die Leistungsfähigkeit des Betreibers entsprechen muss.
Rz. 12
Der Gesetzgeber hat einen Mechanismus kreiert, nachdem auf die Entscheidung zur Versorgung eine Zustimmung/Beauftragung durch den Träger folgt, was wiederum zur Folge hat, dass die Versorgung eine Leistung nach dem SGB II wird. Nach der allgemeinen Systematik des SGB II kann die Versorgung im Rahmen der Leistungserbringung nicht berücksichtigt werden, weil der Anspruch auf Sicherung des Lebensunterhalts grundsätzlich durch Geldleistun...