Rz. 10

Die Erbringung von Sachleistungen obliegt im Grundsatz dem Betreiber der Gemeinschaftsunterkunft. Dieser ist in aller Regel ein öffentlich-rechtlicher Betreiber, kann aber auch ein privater Betreiber sein. Eine Pflicht zur Versorgung ergibt sich aus § 68 für den Betreiber nicht. Der jeweilige Träger entscheidet in eigener Zuständigkeit darüber, ob er die Versorgung mit Ernährung und Haushaltsenergie übernehmen möchte und stimmt dies ggf. mit der Agentur für Arbeit ab (Zustimmungsbedürfnis durch die Agentur für Arbeit). Betroffen sind regelmäßig Leistungsberechtigte, die mangels anderen Wohnraums in ursprünglich nur für das Asylverfahren vorgesehenen Gemeinschaftsunterkünften ohne Selbstversorgungsmöglichkeit verbleiben oder dort untergebracht werden, für sie wird insoweit die häusliche Ernährung sichergestellt.

 

Rz. 11

In der praktischen Umsetzung wird diese Aufgabe i. d. R. durch das Jobcenter wahrgenommen werden, entweder als gemeinsame Einrichtung der Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers (§ 44b) oder das Jobcenter des zugelassenen kommunalen Trägers nach § 6a. Die Versorgung kann aber auch durch die Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter beauftragt werden. Das wird insbesondere nach Vergabeverfahren an private Betreiber von Gemeinschaftsunterkünften der Fall sein. Dabei ist von besonderer Bedeutung, dass die Verantwortung für die Versorgung beim Jobcenter verbleibt, dieses hat für eine allgemein erwartbare qualitativ wertige Versorgung die Letztverantwortung. Beauftragungen werden daher regelmäßig anhand von Mindestanforderungen vorgenommen werden, denen die Leistungsfähigkeit des Betreibers entsprechen muss.

 

Rz. 12

Der Gesetzgeber hat einen Mechanismus kreiert, nachdem auf die Entscheidung zur Versorgung eine Zustimmung/Beauftragung durch den Träger folgt, was wiederum zur Folge hat, dass die Versorgung eine Leistung nach dem SGB II wird. Nach der allgemeinen Systematik des SGB II kann die Versorgung im Rahmen der Leistungserbringung nicht berücksichtigt werden, weil der Anspruch auf Sicherung des Lebensunterhalts grundsätzlich durch Geldleistung zu erfüllen ist. Die Gestellung von Nahrung und Getränken einschließlich zubereiteter Mahlzeiten zusammen mit dem ungekürzten Anspruch auf Auszahlung der Regelbedarfsleistung im Rahmen des Bürgergeldes würde nach den Überlegungen des Gesetzgebers jedoch zu einer Doppelleistung und damit der Gesetzesbegründung zufolge zu einer nicht vertretbaren Begünstigung dieser Personen gegenüber Leistungsberechtigten führen, die keine kostenlose Verpflegung erhalten.

 

Rz. 13

Da die Verträge mit den Unterkunftsbetreibern (z. B. Hotelbetrieben) im Regelfall nicht durch das Jobcenter (Agentur für Arbeit) abgeschlossen werden, wird der Gesetzesbegründung zufolge durch Satz 3 klargestellt, dass auch eine über Dritte (z. B. die Träger nach dem AsylbLG) vermittelte Verpflegung anerkannter Flüchtlinge als Sachleistung nach dem SGB II gilt, wenn das Jobcenter (Agentur für Arbeit) dies veranlasst oder dem zugestimmt hat.

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