Rz. 39
Ein persönlicher Ansprechpartner verdeutlicht die individuelle Betreuung. Die Komplexität einer Grundsicherungsstelle – insbesondere in größeren Städten und Ballungsräumen – soll sich nicht zulasten des Eingliederungsprozesses auswirken. Es gilt, ein Vertrauensverhältnis zwischen dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und dem Betreuer aus der Behörde aufzubauen. Ein persönlicher Ansprechpartner ist dazu geeignet, die komplexen Strukturen der Behörden für den Leistungsberechtigten auf eine Person zu reduzieren. Der persönliche Ansprechpartner kann den Eingliederungsprozess einleiten. Er ist für den Leistungsberechtigten und seine Bedarfsgemeinschaft verantwortlich. In der Praxis können sich Schwierigkeiten insbesondere ergeben, wenn der persönliche Ansprechpartner aufgrund von Aktivitäten i. S. v. § 2 ("Fordern") nicht akzeptiert wird. Diesbezügliche Schwierigkeiten sollen durch die neue Kultur der Leistungserbringung mit dem Bürgergeld und dem Kooperationsplan überwunden werden. Regelmäßig kann kein Anspruch auf einen anderen oder bestimmten Ansprechpartner geltend gemacht werden, eine Besorgnis der Befangenheit i. S. v. § 17 ist auf solche Fälle nicht anwendbar. Das BSG hat es auch abgelehnt, dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ein subjektiv-öffentliches Recht auf Benennung eines persönlichen Ansprechpartners zuzugestehen (BSG, Urteil v. 22.9.2009, B 4 AS 13/09; so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 16.2.2012, L 19 AS 91/12 B ER).
Rz. 40
Die Regelung des Abs. 3 ist eine Soll-Vorschrift. Damit ist der Ansprechpartner im Regelfall zu benennen. Aus besonderen Gründen kann aber auch darauf verzichtet werden (atypische Fallgestaltung). Dafür dürfen keine organisationsbezogenen Gründe der Behörde herangezogen werden, z. B. eine hohe Personalfluktuation oder ein hoher Anteil nur befristet beschäftigter Mitarbeiter/innen. In Betracht kommen individuelle Situationen, bei denen aufgrund der unklaren Verhältnisse in der Person des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten über die notwendigen Schritte zu seiner Heranführung an die Arbeitswelt und über die Verhältnisse der Bedarfsgemeinschaft noch nicht mit Sicherheit bestimmt werden kann, wer die Funktion des persönlichen Ansprechpartners für den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und seine Bedarfsgemeinschaft wahrnehmen wird. In solchen Fällen kann es angezeigt sein, dem Leistungsberechtigten zunächst jeden Mitarbeiter der Behörde für eine Hilfestellung anzubieten, sich also noch nicht auf eine bestimmte Person festzulegen.
Rz. 41
Auf die Benennung eines persönlichen Ansprechpartners kann auch verzichtet werden, wenn feststeht, dass der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nur für kurze Zeit dem Rechtskreis des SGB II zuzurechnen sein wird. Das ist z. B. der Fall, wenn Leistungen nur für eine Zeit in Betracht kommen, während der für den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten der Anspruch auf Leistungen wegen des Eintritts einer Sperrzeit nach § 159 SGB III ruht. Auch ein bevorstehender Übergang in das System der Alterssicherung kann ein Grund dafür sein, auf die Benennung eines persönlichen Ansprechpartners zu verzichten.
Rz. 42
Der Fallmanager ist einzusetzen, wenn tiefgreifende Probleme in der Person des Leistungsberechtigten einer Eingliederung im Wege stehen. Fallmanager sollen sich besonders intensiv um die Leistungsberechtigten kümmern; ihnen wird deshalb regelmäßig ein günstiger Betreuungsschlüssel zugewiesen (vgl. auch § 44c Abs. 4, der Fallmanager betreut eine Auswahl daraus). Damit wird sichergestellt, dass die gesamten Lebensumstände des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (in seiner Bedarfsgemeinschaft) einbezogen werden. Probleme des Leistungsberechtigten, die sich auf seine berufliche Eingliederung nicht auswirken, können nicht Gegenstand des Förderns nach dem SGB II sein. Im Übrigen vgl. die Komm. zu § 16. Sollen Förderleistungen für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte in der Bedarfsgemeinschaft erbracht werden, ist dies nur nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 möglich. Ein besonderer Fokus ist dabei darauf zu legen, dass Hemmnisse bei der Eingliederung des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden (§ 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2).
Rz. 43
Die Trägerversammlung trägt nach § 44c Abs. 2 die Verantwortung dafür, dass nicht aufgrund personalpolitischer Fragestellungen die nach Personen und Funktionen besten Möglichkeiten zur Betreuung der Bedarfsgemeinschaften ausgelassen werden. Es liegt fast auf der Hand, dass Fallmanager eine komplexere Aufgabe wahrnehmen als persönliche Ansprechpartner und deshalb im Vergütungssystem des öffentlichen Dienstes günstiger einzugruppieren sein könnten. Es darf allerdings nicht geschehen, dass auf die Funktion der Fallmanager verzichtet wird, damit aufgrund entsprechender Einsparungen im Stellenplan der Behörde eine größere Zahl von Beschäftigten in den Genuss von verschiedenen Zulagen kommen kann. Die Trägerversammlung wird auch darauf zu achten haben, dass die letztlich nunmehr ausdrücklich gese...