Rz. 45
Abs. 4 verpflichtet die Grundsicherungsstellen zu Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Dieser Grundsatz ist zu beachten, ohne dass dies dazu führen dürfte, dass einzelne Leistungen eingespart werden, die für eine Eingliederung erforderlich wären. Es sind alle Leistungen zu erbringen, aber zu jeder einzelnen Leistung ist zu prüfen, ob nicht mit einer anderen, günstigeren Förderung ebenso eine Eingliederung bzw. das Förderungsziel erreicht werden kann. Vgl. in diesem Zusammenhang auch die Komm. zu § 3. Das Bürgergeld-Gesetz hat an dem Grundsatz ausdrücklich festgehalten, diesen in § 3 lediglich nach Abs. 3, dafür aber in einen eigenständigen Absatz verschoben. Die Förderung wird durch das Prinzip der Erforderlichkeit noch unterstrichen. Auch wenn § 14 die Vorschrift für das Fördern ist, genügt es für eine Leistung nicht, dass sie geeignet bzw. zweckmäßig ist oder erscheint, eine Eingliederung des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit zu fördern. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob die Leistung auch erforderlich ist, letztlich also eine Eingliederung oder eine Annäherung an eine Eingliederung ohne die Förderung mit der vorgesehenen Leistung und im beabsichtigten Umfang nicht erreicht werden könnte. Der Grundsatz ist § 7 BHO entnommen und zielt auf das günstigste Verhältnis zwischen den eingesetzten Mitteln und dem damit verfolgten Zweck (vgl. auch die Minimal- und Maximalprinzipien, also einerseits das angestrebte Ergebnis mit möglichst geringem Ressourcenaufwand zu erreichen bzw. andererseits mit vorgegebenem Mitteleinsatz das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.
Rz. 46
Die Umsetzung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist letztlich Gegenstand mehrerer Prognosen, die der persönliche Ansprechpartner oder Fallmanager anzustellen hat. Dabei geht es zum einen um die Frage, ob dasselbe Ziel bei vorhandenen Alternativen sparsamer erreicht werden kann, die kostengünstigste Alternative also von derselben Qualität ist. Andererseits ist einzuschätzen, ob es sich bei den bekannten Kosten um abschließende Kosten handelt, also ein realistischer Vergleich möglich ist. Die sparsamste Lösung muss dabei nicht stets die wirtschaftlichste sein. Insgesamt ist anzustreben, eine günstige Mittel-Zweck-Relation zu erreichen. Treten die Prognosen nicht ein, hat es damit für den Einzelfall sein Bewenden. Andererseits kann der Betroffene aber gerade wegen des Wirtschaftlichkeitsgebotes keine bestimmte Förderung oder den Einsatz eines bestimmten Förderungselementes durchsetzen. Ansatzpunkt ist allein die außerhalb der Wirtschaftlichkeit liegende Frage der unterschiedlichen Eignung von Förderalternativen. Eine zunehmende berufliche Qualifizierung erhöht die Chancen auf eine erfolgreiche Integration in das Erwerbsleben, ohne diese bleibt sie jedoch wertlos. Die Grundsicherungsstelle muss deshalb eine Prognose nicht nur darüber anstellen, ob der erwerbsfähige Leistungsberechtigte eine Eingliederungsmaßnahme voraussichtlich mit Erfolg absolvieren wird, sondern auch darüber, mit welcher Wahrscheinlichkeit sich daraus eine Integrationsmöglichkeit in das Erwerbsleben, ggf. nach weiteren Eingliederungsschritten, eröffnen wird. Daher kann ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter aus § 14 keinen subjektiv-öffentlichen Anspruch auf eine bestimmte Förderung ableiten. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist auch zu beachten, soweit Haushaltsmittel aus dem Europäischen Sozialfonds eingesetzt werden.