0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift trat mit Art. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) am 1.1.2005 (Art. 61 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft.
Sie ist durch die Neuorganisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum 1.1.2011 nicht verändert worden. In diesem Zusammenhang ist sie jedoch durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) mit Wirkung zum 1.4.2011 geändert worden. Dadurch ist sie auch geschlechtsneutral ausformuliert worden.
Durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (9. SGB II-ÄndG) v. 26.7.2016 (BGBl. I S. 1824) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.8.2016 umgestaltet. Aus Satz 1 wurde Abs. 1, ein neuer Abs. 2 wurde eingefügt, aus Satz 2 wurde Abs. 3 und aus Satz 3 wurde Abs. 4.
Abs. 2 wurde durch das Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung (Qualifizierungschancengesetz) v. 18.12.2018 (BGBl. I S. 2651) mit Wirkung zum 1.1.2019 geändert.
Durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) v. 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.7.2023 neu gefasst.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift leitet den Abschnitt "Leistungen zur Eingliederung in Arbeit" im Kapitel "Leistungen" ein. Der Grundsatz des Förderns ist als Gegenstück zum Grundsatz des Forderns zu verstehen (vgl. § 2). Systematisch wäre die Vorschrift besser im Ersten Kapitel (Fordern und Fördern) angeordnet worden. Einen Überblick über das 3. Kapitel gibt Rz. 3 ff.
Rz. 2a
Die Regelung stellt die individuelle Beratung und das Ziel der Eingliederung in Arbeit heraus und betont die umfassende Unterstützung des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten durch die Leistungsträger, aber auch die Eingliederungsstrategie und das Verfahren, die Selbsthilfe und die Mitwirkungspflicht. Die Grundsicherungsstellen werden veranlasst, die Leistungsberechtigten zu beraten und alle mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in Einklang stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen, um eine Integration in Erwerbstätigkeit, möglichst verbunden mit der Erzielung von ausreichendem Einkommen zur Deckung des Bedarfs der gesamten Bedarfsgemeinschaft, zu erreichen. Dabei haben die Jobcenter und zugelassenen kommunalen Träger auf die Erforderlichkeit im Einzelfall zu achten. Die umfassende Unterstützung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zu ihrer Eingliederung in Arbeit ist der Kernauftrag im Bereich des Förderns und wird deshalb seit dem 1.8.2016 als eigener Absatz in der Vorschrift herausgestellt. Mit Wirkung zum 1.7.2023 ist die Vorschrift neu gefasst worden. Dem Leitsatz des Abs. 1 Satz 1 ist ein Satz 2 angefügt worden, der herausgestellt, dass Satz 1 sowohl für arbeitslose wie für nicht arbeitslose erwerbsfähige Leistungsberechtigte gilt. Mit der Ergänzung soll nach der Gesetzesbegründung deutlicher als bisher geregelt werden, dass sich der Grundsatz des Förderns auf alle erwerbsfähigen Leistungsberechtigten erstreckt. Insbesondere auch Beschäftigte, die ergänzend Bürgergeld erhalten (sog. Erwerbsaufstocker) haben weiter Anspruch auf Unterstützung zur Vermittlung und Betreuung mit dem Ziel der Verringerung oder Überwindung von Hilfebedürftigkeit. Damit werden insbesondere auch die in diesem Entwurf enthaltenen Verbesserungen bei der beruflichen Weiterbildung in dieser Grundsatzvorschrift mit abgebildet.
Rz. 2b
Abs. 2 soll die Beratung als zentrale Aufgabe der Jobcenter in Bezug auf die Leistungsberechtigten und die Vermittlung der erwerbsfähigen Personen in Ausbildung oder Arbeit herausstellen (Abs. 2 Satz 1 und 2). Der Gesetzgeber legt dem Beratungsbegriff die Information und Erläuterung des Leistungssystems und des Grundsatzes von Fördern und Fordern als elementare Grundlage zugrunde. Das stimmt damit überein, dass eine große Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten erst für eine ernsthafte und umfassende Mitarbeit an der Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit gewonnen werden kann, wenn die regelmäßige und rechtmäßige Zahlung von Leistungen zum Lebensunterhalt gewährleistet und der Höhe nach akzeptiert ist. Dennoch findet sich in den Beratungsregelungen kein durchschlagendes "Mehr" gegenüber der Beratungsaufgabe nach § 14 SGB I.
Um das Verständnis und die Akzeptanz der leistungsberechtigten Personen für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zu verbessern, müssen diese nach Auffassung des Gesetzgebers besser über ihre Rechte und Pflichten aufgeklärt werden. Vorrangig ist die gemeinsame Erarbeitung einer individuellen Strategie zur Erreichung der in Abs. 1 genannten Ziele, insbesondere die berufliche Eingliederung.
Die Beratung umfasst demnach darüber hinaus die Erteilung von Auskunft und Rat nicht nur über die Leistungen,...