0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) v. 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.7.2023 in das SGB II eingefügt.
1 Allgemeines
Rz. 2
Für Konfliktfälle im Zusammenhang mit der Erstellung oder Fortschreibung eines Kooperationsplans ist in § 15a ein Schlichtungsverfahren geschaffen worden. Konflikte können der Gesetzesbegründung zufolge insbesondere Unstimmigkeiten über Inhalte des Kooperationsplans sein, etwa zur Einbeziehung einer konkreten Integrationsmaßnahme in den Kooperationsplan. Es können aber auch sonstige Kommunikationsprobleme zwischen Integrationsfachkräften und erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mithilfe der Schlichtung verbessert und dadurch die gemeinsame Abstimmung eines Kooperationsplans erreicht werden. Somit wird dem Bedürfnis der Praxis entsprochen, einen Lösungsweg für die Fälle aufzuzeigen, in denen der angestrebte, kooperative und vertrauensvolle Austausch über die Integrationsstrategie aus unterschiedlichen Gründen nicht gelingt. Für eine Auflösung von Konflikten kann häufig bereits die Bereitschaft zum Zuhören unter Hinzuziehung einer dritten Person entscheidend sein.
Rz. 2a
Nach Abs. 1 soll ein Schlichtungsverfahren eingeleitet werden, wenn die Erstellung, die Durchführung oder die Fortschreibung eines Kooperationsplans aufgrund von Meinungsverschiedenheiten zwischen Agentur für Arbeit oder kommunalem Träger und leistungsberechtigter Person nicht möglich ist (Abs. 1 Satz 1). Ein Schlichtungsverfahren kommt durch Verlangen einer oder beider Seiten zustande. Erst im Anschluss an die Ausschussberatungen ist die bindendere Soll-Regelung geschaffen worden. Damit ist im Regelfall bei einem Verlangen ein Schlichtungsverfahren einzuleiten. Es handelt sich um eine klarstellende Änderung, wonach die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nicht im freien Ermessen der Jobcenter steht ("kann"), sondern bei Anrufung grundsätzlich durchzuführen ist ("soll"). Das "kann" im ursprünglichen Gesetzentwurf bezog sich der Begründung zufolge auf die unveränderten Anrufungsoptionen durch Integrationsfachkräfte, erwerbsfähige Leistungsberechtigte oder beide gemeinsam.
Das Schlichtungsverfahren wird demnach nach einzelner oder gemeinsamer Anrufung durch erwerbsfähige Leistungsberechtigte und/oder Integrationsfachkräfte unter Hinzuziehung einer bisher unbeteiligten dritten Person innerhalb oder außerhalb des Jobcenters durchgeführt. Die Person hat nach Änderung der Regelung im Gesetzgebungsverfahren einen nicht weisungsgebundenen Status. Mit der Änderung wird klargestellt, dass die Schlichtungsperson in jedem Fall unvoreingenommen und unparteiisch handelt. Sie ist nicht den Interessen einer Seite verpflichtet, sondern soll – ähnlich einer Mediation – eine gemeinsame Lösung ermöglichen. Auch sofern die Schlichtung durch Mitarbeitende der Jobcenter durchgeführt wird, sind diese insofern nicht weisungsgebunden.
Die Schlichtung soll zusammen mit den Betroffenen eine einvernehmliche Lösung über den Kooperationsplan bzw. dessen Fortschreibung ermöglichen. Die Agentur für Arbeit hat nach Abs. 1 Satz 2 im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger die Voraussetzungen für einen Schlichtungsmechanismus unter Hinzuziehung einer bisher unbeteiligten Person innerhalb oder außerhalb der Dienststelle zu schaffen. Das Nähere zum Verfahren legt nach Abs. 1 Satz 3 entsprechend § 44c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 für gemeinsame Einrichtungen die jeweilige Trägerversammlung fest.
Rz. 2b
Die Organisation des Schlichtungsverfahrens im Einzelnen soll nach der Gesetzesbegründung in dezentraler Verantwortung der Jobcenter geregelt werden, in den gemeinsamen Einrichtungen durch die Trägerversammlung gemäß § 44c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2. Die gesetzliche Regelung ist demnach damit bewusst offen für verschiedene Umsetzungsformen in der Praxis, zu denen es bereits vor Inkrafttreten des Schlichtungsverfahrens in einigen Jobcentern gute Beispiele geben soll. Damit werden auf die gesetzliche und bürokratische Vorgabe einer "Einheitslösung" bewusst verzichtet und dezentrale Entscheidungskompetenzen gestärkt.
Rz. 2c
In dem Schlichtungsverfahren soll nach Abs. 2 ein gemeinsamer Lösungsvorschlag entwickelt werden. Das Verfahren dafür wird durch die Trägerversammlung festgelegt und kann sich somit von gemeinsamer Einrichtung zu gemeinsamer Einrichtung abweichen (vgl. Abs. 1 Satz 4). In Fällen des § 6a legt der zugelassene kommunale Träger das Verfahren (ggf. auf Vorschlag des Geschäftsführers des Jobcenters) fest.
Rz. 2d
Nach dem in den Ausschussberatungen angefügten Abs. 2 Satz 2 haben die Agentur für Arbeit und der kommunale Träger diesen gemeinsamen Lösungsvorschlag zu berücksichtigen. Die Regelung sichert ihrer Begründung zufolge klarstellend die Berücksichtigung des gemeinsamen Lösungsvorschlags durch das Jobcenter.
Rz. 2e
Abs. 3 bestimmt, dass während des Schlichtungsverfahrens die Verletzung von Pflichten nach § 31 nicht zu Leistungsminde...