Rz. 26
Eingliederungsleistungen können nur Berechtigte i. S. d. § 7 erhalten. Eine weitere Förderung nach Wegfall der Hilfebedürftigkeit ist nur nach Maßgabe des § 16g zugelassen. Eine Ausnahme bildet § 16h; danach muss eine Leistungsberechtigung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen. Eingliederungsleistungen nach Abs. 1 lassen sich in das Vermittlungsangebot als Pflichtleistung, dem arbeitsmarktpolitischen Instrumentarium für die Regelfälle der Arbeitsförderung als Instrumente zur Eingliederung erwerbsfähiger Leistungsberechtigter und die Förderungsmöglichkeiten für behinderte erwerbsfähige Leistungsberechtigte aus dem Instrumentarium des SGB III gliedern. Dabei gelten die Maßgaben des Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3. Gestattete Ausländer ohne Erlaubnis einer Erwerbstätigkeit mit guter Prognose werden einbezogen und können auch Leistungen nach den §§ 44, 45 SGB III erhalten. Träger der Eingliederungsleistungen ist die Bundesagentur für Arbeit, insbesondere sind es die Agenturen für Arbeit. Abs. 1 verweist auf die Leistungen des Arbeitsförderungsrechts. In diesem Rahmen dürfen nur diese Leistungen gewährt werden, Leistungsvoraussetzungen und -umfang enthalten die Regelungen im SGB III (dynamische Verweisung). Leistungen zur Eingliederung setzen voraus, dass sie die Chancen, eine Eingliederung in Arbeit zu erlangen, verbessern, wenn auch nicht unmittelbar realisieren. Hierüber haben die Jobcenter im Einzelfall eine Prognose anzustellen, ob unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls anzunehmen ist, dass sich durch eine Eingliederungsleistung die Chancen erhöhen, eine Erwerbstätigkeit zu erreichen. Das kann dann schwieriger zu beurteilen sein, wenn bereits über längere Zeit Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit während des Bezuges von Alg erfolglos waren. Bei behinderten erwerbsfähigen Leistungsberechtigten sind seit dem 1.1.2018 die Änderungen durch das Bundesteilhabegesetz zu beachten. Schon der Begriff der Behinderung wurde für das SGB IX neu gefasst.
Rz. 27
Originäre arbeitsmarktpolitische Instrumente nach dem SGB II sind in eigenständigen Vorschriften (§§ 16a ff.) geregelt. Die Vermittlung Langzeitarbeitsloser in den ersten Arbeitsmarkt hat für die Bundesregierung Vorrang vor öffentlich geförderter Beschäftigung. Der Fokus der Anstrengungen müsse angesichts von Fachkräftemangel und demographischem Wandel auf eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt liegen. Die spezifischen Belange der Langzeitleistungsbezieher mit multiplen Vermittlungshemmnissen würden dabei angemessen berücksichtigt (vgl. BT-Drs. 17/9887). In diesem Zusammenhang hat die Bundesregierung der Bewertung des Gesamtverbandes des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes einer eigenen Umfrage widersprochen. Zwischenzeitlich wurde diese Position jedoch überdacht und mit §§ 16e, 16i öffentlich geförderte Beschäftigung (wieder) als sozialer Arbeitsmarkt eingeführt. Damit ist auch dem Umstand Rechnung getragen worden, dass der Anteil der langzeitarbeitslosen Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende mehr als 40 % beträgt. Mit Wirkung zum 1.1.2023 wurde der sog. soziale Arbeitsmarkt im SGB II auch entfristet. Zu Beginn der Pandemie-Krise 2020 ist die Langzeitarbeitslosigkeit noch nicht von besonders erhöhtem Zugang betroffen gewesen. Dies hat sich zeitverzögert zulasten der Langzeitarbeitslosigkeit geändert, nachdem die Schutzmaßnahmen ausgelaufen sind oder letztlich höhere Arbeitslosigkeit doch nicht verhindern konnten (Kurzarbeitergeld, Verlängerung der Anspruchsdauer auf Alg).
Rz. 28
Die Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit ist originäre Aufgabe der Agenturen für Arbeit (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1). Sie werden auch von den zugelassenen kommunalen Trägern nach § 6a erbracht. Dann sind sie als zugelassene kommunale Träger die Träger dieser Aufgabe nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. Die gemeinsamen Einrichtungen erbringen Eingliederungsleistungen aufgrund des gesetzlichen Aufgabenübergangs nach § 44b Abs. 1. Sie unterliegen den Weisungen der Bundesagentur für Arbeit. Das BSG hat entschieden, dass zugelassene kommunale Träger nach § 6a Leistungen zur Eingliederung in Arbeit aus einer Hand erbringen müssen (BSG, Urteil v. 3.9.2020, B 4 AS 24/17 R). Schon eine Aufteilung der beiden zentralen Aufgaben des SGB II – der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts – auf 2 verschiedene Stellen verstößt gegen den Grundsatz der Leistungen aus einer Hand. Aus dem SGB II, insbesondere dem Recht der Träger der Grundsicherung, zu ihrer Unterstützung Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben zu beauftragen, ist keine Befugnis zur Übertragung der Zuständigkeit (im entschiedenen Verfahren: für Meldeaufforderungen), die im Rahmen der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit hergeleitet werden kann. Für eine Differenzierung hinsichtlich des Grundsatzes der "Leistungen aus einer Hand" zwischen zugelassenen kommunalen Trägern und gemeinsamen Einrichtungen ist kein durchgreifender...