Rz. 30
Beratung und Vermittlung als Leistungen zur Eingliederung in Arbeit haben sich an der Intention des SGB II zu orientieren, gleichzeitig individuellere Hilfestellung für die Arbeitsuchenden und eine stärkere Forderung nach Selbsthilfe (Eigeninitiative und Eigenverantwortlichkeit) zu realisieren. Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung sind Pflichtaufgaben nach dem SGB II. Sie stehen schon seit Inkrafttreten des SGB II-Fortentwicklungsgesetzes am 1.8.2006 insoweit nicht mehr zur Disposition. Es gelten sämtliche für das SGB III relevanten Beratungs- und Vermittlungsgrundsätze. Insbesondere ist auch die Weiterbildungsberatung einzubeziehen (vgl. § 29 SGB III). Zur Beachtung der Grundsätze gehört auch, grundsätzlich nicht bei einem Arbeitskampf zu vermitteln, sofern dies nicht ausdrücklich durch die potenziellen Vertragspartner gewünscht wird. Ebenso gilt kein Verbot der Vermittlung in eine selbstständige Erwerbstätigkeit, weil die Jobcenter ein Stellenangebot nicht daraufhin überprüfen müssen, ob es sich dabei um eine abhängige Beschäftigung handelt. Zur Ausbildungsvermittlung vgl. auch die Komm. zu Abs. 4. In die Vermittlungsbemühungen der Jobcenter werden auch Beschäftigungen in Zeitarbeitsfirmen einbezogen. Das trifft seit dem 1.1.2017 nicht mehr auch auf die sog. Aufstocker zum Alg zu, die nur ergänzend Arbeitslosengeld II beziehen, denn seither werden die Aufstocker von Alg vermittlerisch durch die Agenturen für Arbeit betreut. Insofern ist die BT-Drs. 17/12443 überholt. Das gilt nicht für die Aufstocker, die ergänzend zu ihrem Erwerbseinkommen Alg II beziehen. Schwer erreichbare Jugendliche können nach Maßgabe des § 31a SGB III informiert werden. Diese Vorschrift gilt allerdings nicht für die Jobcenter.
Rz. 30a
Für die Durchführung der Beratung und Vermittlung nach dem SGB II hat der Gesetzgeber den persönlichen Ansprechpartner in § 14 Abs. 3 und das Fallmanagement in den Gesetzesmaterialien vorgegeben. Der persönliche Ansprechpartner für jeden erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und seine Bedarfsgemeinschaft wird dadurch zur entscheidenden Kontaktperson für die Integration in Arbeit und Überwindung der Hilfebedürftigkeit. Dem persönlichen Ansprechpartner obliegen insbesondere die am Arbeitsuchenden ausgerichtete Beratung und Vermittlung, die Aktivierung des Erwerbsfähigen (insbesondere durch Einfordern von Eigenaktivitäten, Abschließen von Eingliederungsvereinbarungen (ab 1.7.2023: Kooperationspläne) und gemeinsame Entwicklung von Strategien zur Eingliederung in den Erwerbsprozess) und die Aufbereitung von Unterlagen für die Entscheidung über leistungsrechtliche Konsequenzen im Zusammenhang mit Vermittlungsaktivitäten. Er hat die Beratungsleistungen der Agenturen für Arbeit nach dem SGB III zu berücksichtigen (Neuregelung in § 14 Abs. 2 zum 1.1.2019). Die Tätigkeitsprofile der Arbeitsvermittler in den Agenturen für Arbeit stimmen mit dem Jobprofil des persönlichen Ansprechpartners weitgehend überein. In gemeinsamen Einrichtungen sind die ablauforganisatorischen Prozesse z. T. auch so organisiert, dass der persönliche Ansprechpartner zugleich auch für die leistungsrechtlichen Entscheidungen zuständig ist. Als Folge der Corona-Pandemie sind persönliche Kundenkontakte vorübergehend weitgehend entfallen; ein terminierter Kundenzugang war im Zuge von Öffnungsschritten nur unter Beachtung des Infektionsgeschehens, des Arbeitsschutzes und von Hygienevorschriften möglich. Beratungsgespräche wurden vorwiegend telefonisch geführt. Videogestützte Beratung befindet sich noch in der Erprobung (im Rahmen der Grundsicherung im Aufgabenbereich der Rehabilitation).
Durch das Bürgergeld-Gesetz ist § 3 mit der Folge zum 1.1.2023 neu gefasst worden, dass Eingliederungsstrategien vorrangig darauf abstellen sollen (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 3), dass die Leistungen die unmittelbare Aufnahme einer Ausbildung oder Erwerbstätigkeit ermöglichen. Etwas anderes gilt nur, wenn eine andere Leistung für die dauerhafte Eingliederung erforderlich ist. § 3 Abs. 1 Satz 4 nennt exemplarisch die Eingliederung von leistungsberechtigten Personen ohne Berufsabschluss. Die Aktivitäten zur vorrangigen Aufnahme einer Ausbildung oder Erwerbstätigkeit sind jedoch nach § 3 Abs. 1 Satz 5 nicht im Verhältnis zur Förderung von Existenzgründungen mit einem Einstiegsgeld für eine selbständige Erwerbstätigkeit nach § 16b einschlägig.
Rz. 30b
Seit dem 1.8.2016 und weiter seit dem 1.1.2019 wird die Beratung durch die §§ 1 Abs. 3 Nr. 1 und 14 Abs. 2 deutlicher herausgehoben, mit Beratungsleistungen nach dem SGB III verknüpft und damit gestärkt. Es gehört ohnehin zu den zentralen Aufgaben der Jobcenter, erwerbsfähige Leistungsberechtigte über ihre Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit zu beraten. Grundlegend dazu gehört aber auch die Information und Erläuterung über das dazugehörige Leistungssystem einschließlich des Grundsatzes von Fordern und Fördern. Aufklärung über Rechte und Pflichten unterstützt zudem den Aufbau eines Vertrauensverhältnisses zwischen dem Bera...