Rz. 56
Mit Wirkung zum 1.1.2025 wird Abs. 1 Satz 3 aufgehoben. Die Bewilligungs- und Finanzierungsverantwortung für Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation von erwerbsähigen Leistungsberechtigten mit der Bundesagentur für Arbeit als Rehabilitationsträger wird von den Jobcentern auf die Agenturen für Arbeit übertragen. Die Jobcenter sind weiterhin für die Erkennung von Rehabilitationsbedarfen zuständig. Die Agenturen für Arbeit ermitteln wie bisher den tatsächlichen individuellen Rehabilitationsbedarf und stellen diesen fest, soweit die Bundesagentur für Arbeit der zuständige Rehabilitationsträger ist. Im Gegensatz zur derzeitigen Rechtslage entscheiden die Agenturen für Arbeit nunmehr selbst über die Rehabilitationsleistungen, setzen diese um und finanzieren sie. Die Jobcenter bleiben während der Rehabilitationsmaßnahme für die sonstige aktive Betreuung und Förderung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (unter Hinweis auf § 5 Abs. 5) und die Zahlung der passiven Leistungen sowie die Vermittlung in Arbeit zuständig. Das bisherige Sonderverfahren bei der Bundesagentur für Arbeit als Rehabilitationsträger wird damit abgelöst und analog dem Verfahren bei anderen Rehabilitationsträgern (z. B. der Deutschen Rentenversicherung) geregelt. Der für die Leistungserbringung notwendige Austausch von Information und Daten zwischen Jobcenter und Agentur für Arbeit kann weiterhin über das Teilhabeplanverfahren nach § 19 SGB IX stattfinden (zur Begründung der Aufhebung des Abs. 1 Satz 3 aus BT-Drs. 20/9792).
Bis 31.12.2024 gilt:
Rz. 56a
Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben
Für Menschen mit Behinderungen trifft § 16 Abs. 1 Satz 3 sehr spezifizierte Regelungen. Die Regelung wurde durch das Teilhabestärkungsgesetz zum 1.1.2022 neu gefasst (vgl. im Überblick Rz. 7). Diese Leistungen ergänzen in beschäftigungsspezifischer Hinsicht die Leistungen an Menschen mit Behinderungen nach dem SGB IX. Hat der Grundsicherungsträger eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß Abs. 1 i. V. m. §§ 97 ff. SGB III bewilligt, so ist dieser als Kostenträger auf den jeweiligen Anbieter angewiesen, die Maßnahme durchzuführen. Beschließt der Maßnahmeträger die konkret bewilligte Maßnahme nicht fortzuführen, so muss der Leistungsträger die Maßnahmebewilligung nach § 48 Abs. 1 SGB X aufheben (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 19.10.2017, L 7 AS 2163/15).
Rz. 57
Durch Art. 5 des SGB II-Fortentwicklungsgesetzes wurde die Bundesagentur für Arbeit rückwirkend zum 1.1.2005 als Rehabilitationsträger für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen nach dem SGB II bestimmt. Das gilt für Rehabilitationsleistungen aufgrund des SGB II, im Übrigen nur insoweit, als nicht ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist. Die gemeinsamen Einrichtungen und zugelassenen kommunalen Träger für die Leistungen zur beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen nach Abs. 1 bleiben davon unberührt. Die jeweilige Agentur für Arbeit stellt den Rehabilitationsbedarf fest und entwickelt einen Eingliederungsvorschlag. Sie unterrichtet die zuständige gemeinsame Einrichtung bzw. den zuständigen kommunalen Träger entsprechend. Daraufhin ist durch das Jobcenter über die Leistungen zur beruflichen Teilhabe innerhalb einer Frist von 3 Wochen zu entscheiden. Der erwerbsfähige Leistungsberechtigte wird von der Agentur für Arbeit über den Bedarf und den Eingliederungsvorschlag, von der gemeinsamen Einrichtung bzw. dem zugelassenen kommunalen Träger über Leistungen unterrichtet. Die Regelungen sind als § 6a in das SGB IX eingefügt worden. Zum 1.1.2022 werden die Jobcenter durch Änderungen im SGB IX stärker in die Rehabilitationsverfahren eingebunden (vgl. BT-Drs. 19/27400).
Die Bundesagentur für Arbeit begreift Inklusion als Daueraufgabe und hat in einem Aktionsplan insbesondere auch Handlungsfelder und Maßnahmen beschrieben (www.arbeitsagentur.de/aktionsplan-bestellung).
Rz. 58
Förderleistungen an Arbeitgeber können auch zur Förderung einer betrieblichen Aus- oder Weiterbildung von schwerbehinderten Menschen (§ 104 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e SGB IX) erbracht werden.
Rz. 58a
Auf die Ursache einer Behinderung kommt es nicht an. Drohende Behinderungen sind gleichgestellt. Anders als bei den Leistungen an Menschen ohne Behinderungen gelten die Regelungen des SGB III unmittelbar auch für den Anspruch nach dem SGB II. Sind dort Pflichtleistungen vorgesehen, sind diese auch nach dem SGB II zu erbringen, ein Ermessen ist den Jobcentern nicht eingeräumt.