Rz. 88
Die Verweisung auf § 36 SGB III entspricht der früheren Regelung in Abs. 1 Satz 4. Damit wird uneingeschränkt zum Ausdruck gebracht, dass die Grundsätze der Vermittlung nach § 36 SGB III auch für die Vermittlungsaktivitäten nach dem SGB II gelten. Zu den Einzelheiten vgl. Abschnitt 1. Hat das Jobcenter nicht selbst Leistungen zur Eingliederung in Arbeit zumindest angeboten und liegt auch kein Fall des § 16h vor, bedarf es einer Antragstellung durch die jeweils begünstigte Person (auch Arbeitgeber, Träger).
Rz. 89
Abweichend von § 36 Abs. 1 Satz 2 SGB III besteht nach 6 Monaten Arbeitslosigkeit unabhängig von der Marktnähe oder Marktferne des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ein Rechtsanspruch auf Zuweisung in eine Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung. Bei den Aktivierungsmaßnahmen darf es sich auch um niedrigschwellige Angebote im Vorfeld von Ausbildung, Qualifizierung und Beschäftigung handeln, die Leistungsberechtigte, die auf andere Weise nicht erreicht werden können, für eine berufliche Qualifizierung motivieren. Besonders benachteiligte Erwachsene und Jugendliche, die keine Beschäftigung haben und nicht ausbildung- oder arbeitsuchend gemeldet sind, können durch zusätzliche soziale Betreuungsmaßnahmen einschl. sozialpädagogischer Begleitung an Ausbildung, Qualifizierung und Beschäftigung herangeführt werden, sie unterfallen aber nicht dem Rechtsanspruch auf einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach § 45 Abs. 7 SGB III, obwohl dieser eine Arbeitslosmeldung bei einer Grundsicherungsstelle nicht voraussetzt. Es ist aber auch anzunehmen, dass nur erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die intensiv um eine berufliche Eingliederung bemüht sind, um eigenständig Einkommen zu erzielen und den Lebensunterhalt zu sichern, ein Verlangen nach § 45 Abs. 7 SGB III (auf eine entsprechende Ermessensentscheidung) zum Ausdruck bringen werden.
Rz. 90
Die Verweisung auf § 81 Abs. 2 und 3 SGB III stellt klar, dass unter den dort genannten Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf Übernahme der Weiterbildungskosten und ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Gewährung von Weiterbildungskosten zum Erwerb eines Berufsabschlusses bzw. des Hauptschulabschlusses oder eines vergleichbaren schulischen Abschlusses (nachträglich) besteht. Damit unterstreicht der Gesetzgeber angesichts der wenigen Pflichtleistungen zur Eingliederung in Arbeit die besondere Bedeutung dieses Schulabschlusses letztlich als bedeutende Voraussetzung für die Erlangung einer Ausbildungsstelle. Eine eigenständige befristete Regelung zum Erwerb von Grundkompetenzen als Auftragsmaßnahmen (auch begleitend in Betrieben) enthält seit dem 1.8.2016 § 131a (vgl. dazu Abs. 1 Satz 2 Nr. 4). Die Maßnahmen müssen bis zum 31.12.2026 beginnen.
Rz. 90a
Zu den Vermittlungsgrundsätzen gehört auch das Vermittlungsverbot bei Verstoß gegen ein Gesetz oder die guten Sitten, ebenso bei Verstoß gegen das Mindestlohngesetz, es sei denn, es liegt eine zugelassene Ausnahmefallgestaltung vor. Der Mindestlohn beträgt seit dem 1.10.2022 12,00 EUR je Stunde.