Rz. 91
Abs. 2 Satz 1 bestimmt für die Leistungen zur Eingliederung, die nach Abs. 1 gewährt werden können, aber im SGB III geregelt sind, dass grundsätzlich die dort bestimmten Voraussetzungen auch für die Leistungserbringung nach dem SGB II gelten. Die Regelung entspricht dem früheren Abs. 1a. Dabei werden mit Ausnahme der Arbeits- und Ausbildungsvermittlung (Vermittlungsangebot nach § 35 SGB III, Abs. 1 Satz 1) als Pflichtleistungen nach dem SGB II und bis auf die Leistungen an Menschen mit Behinderungen die Eingliederungsleistungen nach dem SGB II auch dann als Ermessensleistungen erbracht, wenn sie im SGB III als Pflichtleistungen vorgesehen sind. Hierin ist der entscheidende Unterschied zwischen dem Angebot aus der Arbeitslosenversicherung unabhängig von versicherungsfremden Leistungen und demjenigen an die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zu sehen, die keinen Anspruch auf die Versicherungsleistung Arbeitslosengeld erfüllt haben oder diesen bereits verbraucht haben. Soweit die Eingliederungsleistungen im SGB III die Erfüllung der Voraussetzungen für den Bezug der Versicherungsleistung verlangen, tritt an diese Stelle das Bürgergeld. Es wird also nicht geprüft, ob die Voraussetzungen für das Alg, sondern diejenigen für das Bürgergeld, insbesondere Hilfebedürftigkeit, vorliegen (vgl. aber die Sonderregelungen in § 3). Verfügbarkeit als Anspruchsvoraussetzung für das Alg der Arbeitsförderung ist im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende insoweit ebenfalls ohne Bedeutung. Entscheidend ist, dass die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten keinen Rechtsanspruch auf bestimmte Leistungen zur Eingliederung in Arbeit haben, sondern ihnen nach dem Urteil der Beratungs- und Vermittlungsfachkraft des Jobcenters diejenigen Leistungen zukommen, die sie am besten auf dem Weg zur Aufnahme einer nachhaltigen Erwerbstätigkeit unterstützen können. Die Ermächtigungen zu § 47 SGB III gelten für die Grundsicherung für Arbeitsuchende in Bezug auf die Bundesagentur für Arbeit nicht. Im Übrigen gelten wie die Voraussetzungen auch die im SGB III geregelten Rechtsfolgen, soweit hiervon keine abweichende Regelung im SGB II getroffen wird. Zur Klarstellung, dass darüber hinaus auch andere relevante Vorschriften gelten, etwa diejenigen Im SGB III zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen, wurde die Umschreibung Voraussetzungen und Rechtsfolgen mit Wirkung zum 29.5.2020 durch den allgemeineren Begriff der Regelungen ersetzt.
Rz. 92
Die Bestimmungen des SGB III gelten ebenfalls nicht, soweit im SGB II Abweichendes ausdrücklich geregelt wird. Damit wird sichergestellt, dass besonderen Regelungsbedürfnissen, die sich aus den Erfordernissen der Grundsicherung ergeben, Rechnung getragen werden kann. Das geschieht mit den Maßgaben in § 16. Die §§ 16a bis 16h enthalten eigenständige, grundsicherungsspezifische Leistungen zur Eingliederung in Arbeit, insbesondere die ergänzenden Leistungen in kommunaler Verantwortung und die an die öffentlich geförderte Beschäftigung anknüpfenden Leistungen eines sozialen Arbeitsmarktes.
Rz. 93
Die Bestimmungen zu Eingliederungsleistungen im SGB III gelten auch, soweit sich aus ihnen Rechtsfolgen ergeben und im SGB II keine abweichenden Bestimmungen geregelt worden sind. Die Sanktionsvorschriften der §§ 31ff. sind allerdings grundsicherungsspezifisch; sie nehmen teilweise Bezug auf § 159 SGB III. Aktuell sind sie mit den Maßgaben der Rechtsprechung des BVerfG v. 5.11.2019 anzuwenden; die vom Gesetzgeber verlangte Neuregelung der Sanktionsvorschriften wurde in die 20. Legislaturperiode verschoben. Das war auch deshalb möglich, weil die Bundesagentur für Arbeit die für die gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b geltenden Weisungen in Abstimmung mit dem BMAS so geändert hat, dass die vom BVerfG angestellten Überlegungen und getroffenen Entscheidungen über die konkreten Sachverhalte hinaus allgemein auf das Sanktionsrecht übertragen wurden und zugleich alle wesentlichen Vorschläge zur Neugestaltung des Sanktionsrechts bereits umgesetzt wurden.
Rz. 94
Abs. 2 Satz 2 bestimmt vergleichbar den früheren sonstigen weiteren Leistungen nach § 16 Abs. 2 Satz 1, dass Leistungen aus dem Vermittlungsbudget weder eine gesetzlich fixierte Leistung nach dem SGB III noch eine solche nach dem SGB II (§§ 16a bis 16k) aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Es genügt, wenn andere Vorschriften im SGB II oder SGB III überhaupt auch nur dem Grunde nach eine Leistung vorsehen, die auch als Leistung aus dem Vermittlungsbudget in Betracht käme. Dann ist eine Förderung nach Abs. 1 i. V.m. § 44 SGB III nicht möglich. Damit ist bezweckt, dass die vom Gesetzgeber vorgegebenen Voraussetzungen und Bedingungen einer Leistung sowie der vorgegebene Leistungsumfang nicht einfach außer Acht gelassen werden darf, weil Haushaltsmittel im Vermittlungsbudget zur Verfügung stehen. Mit Aufstockung ist eine Erhöhung des gesetzlich definierten Leistungsumfanges gemeint, der nicht überschritten werden darf, mit Ersatz die Erbringung einer Leistung, die mit ...