2.8.1 Rechtsprechung
Rz. 106
Das BSG hat entschieden, das Aufwendungen für von Künstlern angemietete Ateliers nicht nach § 16 Abs. 1 übernommen werden können (BSG, Urteil v. 23.11.2006, B 11b AS 3/05 R). Auch die §§ 22 und 29 kommen dafür nicht in Betracht, allenfalls ist § 16 Abs. 2 Satz 1 zu prüfen. Nach Wegfall des § 16 Abs. 2 Satz 1 kommt allein eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget in Betracht (§ 16 Abs. 1 i. V. m. § 44 SGB III).
Rz. 107
Bei Ermessensentscheidungen über Fahrkosten z. B. zu Beratungsterminen sind die Direktiven des § 39 SGB I zu beachten. Eine Ablehnung der Kostenübernahme kommt gegenüber Leistungsempfängern nach dem SGB II i. d. R. nicht in Betracht. Das gilt auch für niedrige Beträge (BSG, Urteil v. 6.12.2007, B 14/7b AS 50/06 R). Die Rechtsprechung ist durch die Bundesagentur für Arbeit für die gemeinsamen Einrichtungen umgesetzt worden. Ist der Leistungsberechtigte nicht auf ein Fahrzeug angewiesen, kann er nicht nur auf den ÖPNV verwiesen werden, sondern z. B. auch auf ein Fahrrad, auch in den Wintermonaten und nach 20.00 Uhr; für einen erwachsenen und gesunden Leistungsberechtigten ist es zumutbar, ein- bis zweimal täglich eine Wegstrecke von weniger als 10 km mit dem Fahrrad zurückzulegen (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 18.9.2019, L 15 AS 200/19 B ER). Dagegen hat das BSG es abgelehnt, dass aufgrund der Höhe von Mehraufwandsentschädigungen bei Arbeitsgelegenheiten ein Anspruch des Leistungsberechtigten auf Fahrtkosten besteht (BSG, Urteil v. 13.11.2008, B 14 AS 66/07 R). Eine Fahrkostenerstattung ist aber möglich, wenn diese die Aufwandsentschädigung überschreiten. Nach Auffassung des Bay LSG hat das Jobcenter aufgrund eigener Einladung die vollen Fahrkosten zu übernehmen, wenn nachvollziehbare Gründe dafür vorlägen, nicht die kürzeste, sondern die verkehrsgünstigste Fahrstrecke zu wählen (Bay LSG, Urteil v. 27.3.2012, L 11 AS 774/10).
Rz. 107a
Die Übernahme von Fahrt- und Übernachtungskosten für ein Vorstellungsgespräch gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 i. V. m. § 44 SGB III kommt nicht in Betracht, wenn der Arbeitsuchende in einem Vorstellungsgespräch lediglich prüfen will, ob nach Durchführung einer von ihm angestrebten Weiterbildung abstrakt eine Beschäftigung bei dem Gesprächspartner in Betracht kommen kann (SG Mainz, Gerichtsbescheid v. 15.10.2018, S 14 AS 381/18). Das BSG hat allerdings bestätigt, dass sich die Höhe der Fahrkostenerstattung ausschließlich nach den maßgebenden Vorschriften des SGB III richtet und nicht nach Vorschriften der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II, Alg II-V), wenn eine Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung nach § 81 SGB III (i. V. m. § 16 Abs. 1 Satz 2) bewilligt wurde. Ermessen steht dem Jobcenter nur bei dieser Entscheidung zu, nicht jedoch in Bezug auf die Höhe der zu übernehmenden Fahrkosten (BSG, Urteil v. 6.4.2011. B 4 AS 117/10 R). Dem Jobcenter bleibt ein Entschließungsermessen. Anzuwenden ist letztlich § 5 Abs. 1 BRKG, nicht jedoch Bestimmungen der Alg II-V. Fahrkosten für strafbare Fahrten sind nicht zu übernehmen.
Rz. 107b
Miete kann nach § 16f übernommen werden, wenn es sich dabei um Kosten für ein zur selbstständigen Tätigkeit erforderliches Arbeitszimmer handelt, soweit die Miete (wegen Unangemessenheit) nicht nach § 22 zu übernehmen ist (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 30.6.2010, L 14 AS 933/10 B ER). Einer nachträglichen Geltendmachung von Umzugskosten aufgrund eines in eigener Verantwortung durchgeführten Umzuges ohne Einschaltung des Jobcenters als Leistung zur beruflichen Eingliederung steht § 44 Abs. 3 SGB III entgegen (LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 21.1.2019, L 1 AS 4370/18 ER-B).
Rz. 107c
Zu den Eingliederungsleistungen zählt die Gewährung eines Zuschusses zum Erwerb eines Kraftfahrzeugs, weil dieser geeignet ist, Vermittlungshemmnisse des Arbeitslosen zu beseitigen. Diese können sich u. a. daraus ergeben, dass er aufgrund seines ländlichen Wohnortes bei einer Beschäftigungsaufnahme den beschränkten Möglichkeiten des öffentlichen Personenverkehrs unterworfen ist. Die Notwendigkeit ist neben der Geeignetheit und der Angemessenheit ein Element der erforderlichen Verhältnismäßigkeit, wenn die Eignung der Leistung zur Erreichung des Förderzwecks zu bejahen ist (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 23.4.2018, L 4 AS 609/14). Im Rahmen der freien Förderung kann auch ein Darlehen zum Erwerb eines PKW gewährt werden, wenn ansonsten ein Arbeitsplatzverlust droht (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 13.5.2015, L 11 AS 676/15 B ER). Der PKW war zur Ausübung der Beschäftigung erforderlich und die Anschaffung nicht von vornherein unwirtschaftlich. Die Überprüfung der Marktpreisgerechtigkeit wurde auf das Hauptsacheverfahren verschoben. Die Finanzierung der Reparatur und der TÜV-Hauptuntersuchung als Leistung zur Eingliederung in Arbeit scheidet aus, wenn wegen eines gesundheitlichen Leistungsvermögens von täglich weniger als 3 Stunden die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder die anderweitige Eingliederung des Bezieher...