Rz. 113
Grundsätzlich erfordern auch Eingliederungsleistungen einen Antrag (vgl. § 37 Abs. 1). Keines Antrages bedarf es lediglich bei Leistungen nach § 16h. Allerdings dürfte ein Antrag eines Arbeitsuchenden dann als durch ihn gestellt anzusehen sein, wenn die Eingliederungsleistung in die Eingliederungsvereinbarung (ab 1.7.2023: Kooperationsplan) aufgenommen wurde oder sonst initiativ vom Jobcenter angeboten wird. § 37 Abs. 1 verlangt keine bestimmte Form der Antragstellung. Es kann also zumindest von einer konkludenten Antragstellung ausgegangen werden. Allerdings muss der Antrag vom Empfänger der Eingliederungsleistung gestellt werden, also etwa auf einen Eingliederungszuschuss vom betroffenen Arbeitgeber. Diese Antragstellung kann nicht vom Leistungsberechtigten i. S. d. § 7 für ihn vorgenommen werden, schon gar nicht durch Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung (ab 1.7.2023: Kooperationsplan).
Rz. 114
Eine verspätete Antragstellung i. S. v. § 37 Abs. 2 führt zu Leistungszahlungen ab dem Tag der Antragstellung. Eine verspätete Antragstellung hat nicht zur Folge, dass eine Eingliederungsleistung mangels Antragstellung überhaupt nicht erbracht werden darf. Allerdings kann eine verspätete Antragstellung eine verschärfte Prüfung der Erforderlichkeit der Eingliederungsleistung zur Folge haben, wenn der Berechtigte dieser offenbar bis zum Tag der Antragstellung nicht bedurft hat.
Rz. 115
Die gemeinsamen Einrichtungen wenden § 37 Abs. 2 auf verspätete Antragstellungen nicht an, gewähren die betroffene Eingliederungsleistung – wo dies überhaupt möglich ist – also nicht rückwirkend vom Beginn des Kalendermonats der Antragstellung an. Ob diese Verwaltungspraxis vor den Gerichten Bestand haben wird, muss abgewartet werden. Das BSG hat jedenfalls für Leistungen zum Lebensunterhalt bereits anders entschieden, und zwar auf Rückwirkung auch dann, wenn bei Antragstellung per E-Mail am Monatsende erst zu Beginn des Folgemonats mit einer Kenntnisnahme des Jobcenters zu rechnen ist (BSG, Urteil v. 11.7.2019, B 14 AS 51/18 R). § 37 Abs. 2 enthält selbst keine Ausnahme der Anwendbarkeit der Vorschrift. Es ist auch nicht ersichtlich, warum z. B. eine monatlich zu erbringende Eingliederungsleistung nicht für den gesamten Kalendermonat der Antragstellung erbracht werden soll. Im Übrigen wird stets auch zu prüfen sein, ob die Regelung des § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III (Zulassung verspäteter Antragstellung zur Vermeidung unbilliger Härten) nicht auch im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende Anwendung finden kann. Die Jobcenter der gemeinsamen Einrichtungen (§ 44b) sind angewiesen, Eingliederungsleistungen nach Abs. 1 nicht von Amts wegen zu erbringen, § 323 Abs. 1 Satz 3 wird als nicht anwendbar angesehen.