Rz. 2
Das Einstiegsgeld ist ein junges Instrument, das seit Inkrafttreten des SGB II am 1.1.2005 den Anreizsystemen zur Aufnahme und Fortführung einer abhängigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit zuzurechnen ist. Es gehört zu Instrumenten einer aktiven Arbeitsmarktpolitik. Es kann im Grundsatz nur zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit erbracht werden. Zur Beurteilung dieser Frage muss ggf. auch auf § 16c zurückgegriffen werden. Folgerichtig ist das Einstiegsgeld ab 2009 als § 16b bei den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit angesiedelt und nicht wie zuvor bei den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Bis dahin konnte das Einstiegsgeld nur aufgrund der Verweisung aus § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 in der bis zum 31.12.2008 gültigen Fassung den Eingliederungsleistungen zugeordnet werden. Mit der Neuregelung ist auch der Gegenstand des Einstiegsgelds als Anreiz in demselben Regelungspaket des Gesetzes mit den Leistungsminderungen entfallen. Das Einstiegsgeld folgt längerfristigen Überlegungen, durch eine Verschärfung des Abstandsgebots für Einkommen aus Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit Spielraum für Unterstützungsleistungen zu schaffen, die aus Sicht des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten einen realen Anreiz zur Aufnahme einer Arbeit darstellen. 2019 bezogen im Jahresdurchschnitt rd. 1.200 Personen Einstiegsgeld bei selbständiger Erwerbstätigkeit und rd. 24.600 Personen Einstiegsgeld bei abhängiger sozialversicherungspflichtiger Erwerbstätigkeit.
Rz. 2a
Der Gesetzgeber hat das Einstiegsgeld (als § 29) zunächst als zeitlich befristeten Arbeitnehmerzuschuss eingeführt. Durch das Kommunale Optionsgesetz wurde es arbeitnehmerseitig auf sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen beschränkt. Zusätzlich ist der potenzielle Empfängerkreis auf selbständig Erwerbstätige erweitert worden. Damit soll ein dem Gründungszuschuss nach § 57 SGB III vergleichbares Instrument bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit durch erwerbsfähige Leistungsberechtigte zur Verfügung gestellt werden. Gründungszuschüsse sind als Leistungen allein im SGB III enthalten, sie stehen grundsätzlich auch Leistungsbeziehern nach dem SGB II offen. Diese Leistungen nach dem SGB III sind jedoch nicht auf die Systematik des SGB II übertragbar. Geldleistungen nach dem SGB II sind nicht aufeinander anzurechnen (§ 11a Abs. 1 Nr. 1). Deshalb wären die Gründungszuschüsse anders als an neue Selbständige aus der Arbeitslosenversicherung heraus kumulativ zum Bürgergeld zu zahlen. Abs. 1 stellt klar, dass das Einstiegsgeld ein arbeitsmarktpolitisches Instrument zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit ist. Zielsetzung ist eine dauerhafte berufliche Eingliederung oder selbständige Tätigkeit auch dann, wenn aufgrund unterschiedlichster Problemlagen am Arbeitsmarkt oder in der Erwerbsbiografie des Leistungsberechtigten bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit noch kein Entgelt erzielt werden kann, dass die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (deutlich) übersteigt. Damit trägt das Einstiegsgeld dazu bei, dem Beschäftigungsrisiko Geringqualifizierter bzw. der diesem Personenkreis drohenden Langzeitarbeitslosigkeit als Folge des technologischen Wandels und der Globalisierung entgegenzuwirken. Bei einer selbständigen Tätigkeit muss im Regelfall die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorgelegt werden. Eine solche positive Stellungnahme ist Voraussetzung der Annahme von wirtschaftlicher Tragfähigkeit. Das gilt unabhängig davon, ob die Stellungnahme Anspruchsvoraussetzung für das Einstiegsgeld ist oder nicht. Ohne eine solche Stellungnahme kann jedenfalls wirtschaftliche Tragfähigkeit nicht durch das Jobcenter festgestellt werden.
Rz. 2b
Durch das Freibetragsneuregelungsgesetz ist die Gewährung eines Einstiegsgelds nach § 29 a. F. auch für die Fälle zugelassen worden, in denen die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt. Diese Regelung wurde in § 16b übernommen. Damit wird dem Umstand entgegengewirkt, dass infolge der Nichtbewilligung oder des Wegfalls des Einstiegsgelds aufgrund gerade bedarfsdeckenden Einkommens das verfügbare Einkommen sinkt statt steigt. Dadurch wirkt sich das Einstiegsgeld außerdem bei Existenzgründern für ihre Kalkulation aus. Die Unabhängigkeit des Einstiegsgelds von fortbestehender Hilfebedürftigkeit macht den Leistungszufluss entsprechend der Bewilligung berechenbar. Dadurch wird das Erfordernis, eine wirtschaftlich tragfähige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, nicht abgeschwächt. Aus dem Grundprinzip des SGB II, dass Leistungen nur an Personen mit Aufenthalt im Inland erbracht werden, hat das SG Augsburg abgeleitet, dass Tätigkeiten im Ausland nur dann gefördert werden sollen, wenn damit keine Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland verbunden ist (SG Augsburg, Urteil v. 30.1.2017, S 8 AS 1421/16).
Rz. 2c
§ 16b ist eine Ermessensvorschrift, so dass jeweils auf den Einzelfall bezogen zu entscheiden ist, ob diese Art der Förderung als zeitlich begrenzte und gezielte Maßnahme zur Aufnahme ...