2.1 Grundlagen der Förderung
Rz. 3
§ 16i knüpft u. a. an das Bundesprogramm "Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt" an, das mit ESF-Mitteln durchgeführt wird. In der Förderperiode 2007 bis 2013 erhielt Deutschland rd. 9,4 Mrd. EUR ESF-Mittel, in der Förderperiode 2014 bis 2020 rd. 7,5 Mrd. EUR ESF-Mittel. Auf den Bund entfielen davon jeweils etwas mehr als ein Drittel der Mittel (vgl. BT-Drs. 19/4946). Beim ESF-Bundesprogramm zur Eingliederung langzeitarbeitsloser Leistungsberechtigter nach dem SGB II wurden bis zum Ende der Eintrittsphase am 31.12.2017 mehr als 20.000 Programmeintritte erreicht. Die Ausfinanzierung laufender Förderungen dauert bis zum 31.12.2020 an (vgl. BT-Drs. 19/4634). Über das Bundesprogramm "Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt" wurden im Sommer 2018 über 16.000 Teilnehmer gefördert.
Rz. 4
Trotz der guten konjunkturellen Entwicklung in Deutschland und der rückläufigen Arbeitslosenzahl in den Jahren vor 2019 gibt es der Bundesregierung zufolge nach wie vor eine zahlenmäßig bedeutsame Gruppe von arbeitsmarktfernen Langzeitarbeitslosen, die seit langem Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende beziehen und ohne besondere Unterstützung absehbar keine realistische Chance auf Aufnahme einer Beschäftigung haben. Ziel u. a. der Einführung des § 16i ist es, auch dieser Personengruppe wieder eine Perspektive zur Teilhabe am Arbeitsmarkt zu eröffnen. Dazu ist es zum einen erforderlich, die Beschäftigungsfähigkeit dieser Personen durch intensive Betreuung, individuelle Beratung und wirksame Förderung zu verbessern. Zum anderen sollen ihnen vermehrt Beschäftigungsoptionen auf dem allgemeinen oder sozialen Arbeitsmarkt angeboten werden.
Rz. 5
Die Bundesregierung hat sich das Ziel der Vollbeschäftigung gesetzt. Angestrebt wird, Menschen, die schon sehr lange arbeitslos sind, wieder eine Perspektive zur Teilhabe am Arbeitsmarkt zu eröffnen. Mit einem ganzheitlichen Ansatz soll die Beschäftigungsfähigkeit durch intensive Betreuung, individuelle Beratung und wirksame Förderung verbessert und arbeitsmarktfernen Langzeitarbeitslosen zugleich vermehrt Beschäftigungsoptionen auf dem allgemeinen oder sozialen Arbeitsmarkt angeboten werden. Zur Prävention gegen sich weiter verfestigende Langzeitarbeitslosigkeit und deren Folgen für die Betroffenen selbst und ihre Familien sollen sich die Bemühungen jedoch nicht nur auf sehr arbeitsmarktferne Langzeitarbeitslose beschränken. Im Sinne eines ganzheitlichen Ansatzes sollte vielmehr auch die Reintegration von Personen mit einer längeren Dauer von Langzeitarbeitslosigkeit in den allgemeinen Arbeitsmarkt besser unterstützt werden (vgl. dazu auch § 16e). Konzeptionell sind die Maßnahmen nach § 16i darauf ausgerichtet, Langzeitarbeitslosigkeit aufzubrechen und wieder Beschäftigungsfähigkeit zu erreichen. Das zielt auf Personen mit verfestigter Arbeitslosigkeit oder länger anhaltendem Leistungsbezug. Daher können diese Maßnahmen keinen präventiven Charakter haben (vgl. auch BT-Drs. 19/26785).
Rz. 5a
Die Wirkungen der Maßnahmen nach § 16i (wie auch des § 16e) werden schwerpunktmäßig im Rahmen der Wirkungsforschung nach § 55 berücksichtigt. Das Untersuchungskonzept des IAB beinhaltet 8 Projekte in 4 Forschungsmodulen. Untersucht werden die institutionelle Umsetzung in den Jobcentern, ihr betrieblicher Einsatz und ihre Wirkungen auf die geförderten Personen. Im Fokus stehen außerdem die Genauigkeit der Teilnehmerauswahl, eine mögliche Verdrängung nicht geförderter Arbeitgeber, Mitnahmeeffekte bei geförderten Arbeitgebern sowie Effekte auf die Beschäftigungsfähigkeit, Arbeitsmarktchancen und soziale Teilhabe der geförderten Personen (vgl. BT-Drs. 19/16301).
2.2 Grundsatz (Abs. 1)
Rz. 6
Das Förderinstrument nach § 16i zielt auf eine Teilhabe am Arbeitsmarkt für die betroffenen Arbeitnehmer. Damit ist die Förderung in erster Linie politisches Motiv und keine Marktunterstützung. § 16i wendet sich an Arbeitgeber und an Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber kann einen Lohnkostenzuschuss erhalten, der Arbeitnehmer – abgesehen von dem mit dem Arbeitsverhältnis einhergehenden (Mindest-)Lohn – eine ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung. Zugrunde liegt im Kern ein reguläres Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Das setzt voraus, dass der betroffene Arbeitnehmer erwerbsfähig i. S. v. § 7 Abs. 1 ist. Nicht erwerbsfähige Personen sind von der Teilnahme an der Teilhabe ausgeschlossen. Das sind alle Personen, die nicht mehr mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig sein können (vgl. § 8 Abs. 1) oder dürfen (§ 8 Abs. 2). Außerdem muss die betroffene Person leistungsberechtigt nach dem SGB II sein; sie muss also insbesondere die Anspruchsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 erfüllen und darf nicht von den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgeschlossen sein.
Rz. 7
Der Beitrag des Arbeitgebers zur Teilhabe ist die Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses mit der zu fördernden Person. Kraft gesetzlicher Regelung in § 27 Abs. 3 Nr. 5 sind Beschäftigungsverhältnisses i. S. v. § 16i jedoch ve...