Rz. 56

Der Bund schafft die Voraussetzungen dafür, dass die durch Maßnahmen nach § 16i eingesparten Ausgabemittel für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zusätzlich für die Finanzierung der Maßnahmen nach § 16i genutzt werden können (PAT).

Der PAT wurde für das Haushaltsjahr 2019 mit 700 Mio. EUR Ausgabemittel ausgestattet. Die Mittel werden nicht auf die einzelnen Jobcenter verteilt, sondern können nach Bedarf genutzt werden. Die Mittelüberwachung erfolgt zentral für die gemeinsamen Einrichtungen. 13,6 % davon wurden für Maßnahmen genutzt (gemeinsame Einrichtungen und zugelassene kommunale Träger), vgl. BT-Drs. 19/17044.

Für den PAT Betrag sind 3 Pauschalen festgelegt. Die zutreffende Pauschale für den PAT-Betrag wird einmalig ermittelt.

  • 1-Personen-Bedarfsgemeinschaft : 500,00 EUR im Monat,
  • Personen-Bedarfsgemeinschaft mit mindestens einem Kind: 600,00 EUR im Monat,
  • alle anderen Fallkonstellationen: 700,00 EUR im Monat.

Die Sätze gelten 2022 unverändert. Die Bewirtschaftung des § 16i erfolgt auch für den PAT-Betrag im Eingliederungsbudget. Je nach Förderhöhe/Zahlungsbetrag an den Arbeitgeber werden geringere PAT-Beträge verwendet oder darauf ganz verzichtet.

 

Rz. 57

Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge hat bemängelt, dass für den PAT keine gesetzliche Regelung geschaffen wurde, sondern lediglich zugesagt wurde, die Voraussetzungen im Einzelplan 11 des Bundeshaushaltes zu schaffen. Er forderte eine gesetzliche Regelung in § 46, um die Möglichkeit dauerhaft, solange Bedarfe hierfür bestehen, zu gewährleisten.

 

Rz. 57a

Beim PAT handelt es sich nicht um einen Deckungsvermerk für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit, sondern um eine 2. Finanzierungssäule für Maßnahmen nach § 16i (vgl. BT-Drs. 19/17044).

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