2.4.1 Umfang und Dauer der Gewährung des Lohnkostenzuschusses
2.4.1.1 Dauer der Gewährung des Lohnkostenzuschusses (Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 10)
Rz. 25
Zur möglichen, aber auch begrenzten Dauer der Gewährung des Lohnkostenzuschusses trifft Abs. 3 Nr. 4 in Bezug auf den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, für den eine Förderung in Betracht kommt, die eindeutige Aussage, dass eine Förderung nicht mehr möglich ist, wenn Zuschüsse nach Abs. 1 für eine Dauer von 5 Jahren erbracht worden sind. Dabei muss die Förderung für 5 Jahre nicht an einem Stück erbracht worden sein, einzelne Zeiträume einer Förderung sind zusammenzurechnen. Die Förderdauer von 5 Jahren wird nicht mit einer Frist umgeben, d. h., dass eine Förderung für eine Gesamtdauer von 5 Jahren für einen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nur einmal im Leben möglich ist, selbst wenn im Anschluss daran die übrigen Voraussetzungen des Abs. 3, insbesondere 7-jähriger Bezug von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II, erneut erfüllt sein sollten.
Rz. 26
Die Frist von 5 Jahren stellt auf die Zahlung von Zuschüssen an den Arbeitgeber ab. Es geht also allein um die Auskehr des Lohnkostenzuschusses an den Arbeitgeber. Dabei unterstellt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis, weil hierauf schon der Förderungsgrundsatz und die Höhe des Lohnkostenzuschusses abstellen.
Rz. 27
Abs. 3 Nr. 4 lässt im Ergebnis eine erstmalige, neue Förderung für 5 Jahre zu, wenn für den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bislang noch keine Lohnkostenzuschüsse nach § 16i an den Arbeitgeber erbracht worden sind. Das bedeutet zugleich, dass eine Abberufung aus der Zuweisung zum Arbeitgeber in der Vergangenheit oder auch die eigene Aufgabe durch den Arbeitnehmer bzw. Kündigung durch den Arbeitgeber einer erneuten Gewährung eines Lohnkostenzuschusses nach § 16i nicht entgegensteht, wenn noch nicht 5 Jahre Förderung nach § 16i "verbraucht" worden sind. Insoweit kann für die Zeit bis zur Vollendung von 5 Jahren Förderung noch eine Restförderung der Dauer nach erfolgen.
Rz. 28
Abs. 10 enthält eine Sonderregelung für die Förderung mit einem Lohnkostenzuschuss nach Abs. 1. Dabei geht es um die Voraussetzungen nach Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3. Betroffen sind Fälle einer Beschäftigung im Rahmen des § 16e in der bis zum 31.12.2018 gültigen Fassung oder im Rahmen des Bundesprogramms "Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt", für die Förderleistungen erbracht worden sind. Relevant sind die Zeiten in solchen Beschäftigungen ab dem 1.1.2015. Dieses Datum ist jedenfalls aus der Historie des § 16e a. F. nicht zu erklären.
Fallgruppe 1: Beschäftigung und Förderung nach § 16e a. F. bzw. dem Bundesprogramm dauerten seit dem 1.1.2015 nur bis zu 6 Monate – der erwerbsfähige Leistungsberechtigte kann ohne Weiteres dem Arbeitgeber zugewiesen werden, soweit die Voraussetzungen des Abs. 3 vorliegen, insoweit kommt es auf Abs. 10 Satz 1 nicht an. Unerheblich ist auch, ob das Arbeitsverhältnis durch den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten gekündigt worden ist oder nicht. Die Voraussetzungen des Abs. 3 müssen jedoch insgesamt vorliegen. Andere vorausgegangene Beschäftigungen sind also zu berücksichtigen und es ist zu bewerten, ob lediglich kurzzeitige Beschäftigungen oder selbstständige Tätigkeiten ausgeübt worden sind.
Fallgruppe 2: Beschäftigung und Förderung nach § 16e a. F. bzw. dem Bundesprogramm dauerten seit dem 1.1.2015 länger als 6 Monate – der erwerbsfähige Leistungsberechtigte kann dem Arbeitgeber für eine Förderung nach Abs. 1 zugewiesen werden, wenn er nicht das frühere gefördert Arbeitsverhältnis selbst gekündigt hat. Andere vorausgegangene Beschäftigungen sind also zu berücksichtigen und es ist zu bewerten, ob lediglich kurzzeitige Beschäftigungen oder selbstständige Tätigkeiten ausgeübt worden sind, weil eine Entscheidung darüber zu treffen ist, ob die Voraussetzungen des Abs. 3 insgesamt vorgelegen haben.
Bei beiden Fallgruppen sind die jeweiligen Voraussetzungen für eine Förderung nach § 16e bzw. dem Bundesprogramm "Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt" zu berücksichtigen. Darin sind aber jedenfalls keine Voraussetzungen mit Fristen von 8 bzw. 7 Jahren enthalten.
Rz. 29
Abs. 10 Satz 2 legt fest, dass Förderungszeiten nach § 16e a. F. bzw. dem Bundesprogramm zu berücksichtigen sind. Sie sind zunächst bei der Höhe der Förderung (Abs. 2) zu berücksichtigen. Hat z. B. eine Förderung bereits für ein Jahr stattgefunden, beginnt die Förderung nach § 16i i. S. d. Abs. 2 mit dem 2. Jahr des Arbeitsverhältnisses, sodass die Förderung mit einem Lohnkostenzuschuss in Höhe von 100 % nur noch für ein Jahr möglich ist, bevor der degressive Absenkungsmechanismus einsetzt. Dabei stellt der Wortlaut des Gesetzes auf die Fassung des § 16e ab, die bis zum 31.12.2018 gültig war. Diese existierte erst seit dem 1.8.2016, vor dem 1.8.2016 war eine andere Fassung maßgebend, die seit dem 1.1.2013 gegolten hatte. Richtig dürfte gleichwohl sein, eine maximale Förderungsdauer nach § 16e a. F. von 2 Jahren zu berücksichtigen, auch wenn durch Ablauf der 5-Jahres-Frist im Leben des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten eine längere Förderdauer berechnet werden kann.
Rz. 30
Abs. 10 Sat...