2.1 Eingliederungsleistung Bürgergeldbonus
Rz. 3
Der Bürgergeldbonus stellt eine neue Pflichtleistung an den definierten Teilnehmerkreis dar. Den Jobcentern steht hierüber kein Ermessen zu.
Rz. 4
In Betracht kommen Teilnahmen an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen, beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen ohne Weiterbildungsgeld, Maßnahmen in der Vorphase der Assistierten Ausbildung und Maßnahmen nach § 16h. Die jeweiligen Voraussetzungen für eine dieser Leistungen müssen erfüllt und die Leistung gewährt werden, vergleichbare oder ähnliche Leistungen kommen nicht in Betracht.
Rz. 5
Die Maßnahme muss dem Leistungsberechtigten vom Jobcenter nach § 6d vorgeschlagen worden sein, eine selbst gesuchte Maßnahme genügt den Anforderungen des § 16j nicht.
Rz. 6
Hinsichtlich der Teilnahme wird eine Monatsbetrachtung anzustellen sein.
Rz. 7
Der Bürgergeldbonus kommt nur für Zeiten in Betracht, in der keine Eingliederungsleistungen (einschließlich Einladungen i. S. v. § 32) mit Rechtsfolgenbelehrung angeboten bzw. Mitwirkungshandlungen verlangt werden. Dem entspricht es, wenn Fälle des § 15 Abs. 5 ausgeschlossen sind.
2.2 Zahlungsmodalitäten
Rz. 8
Der Bürgergeld-Bonus beträgt 75,00 EUR monatlich, soweit sich die Maßnahme auf den vollen Monat erstreckt und der Leistungsberechtigte an allen vorgesehenen Tagen teilnimmt.
Rz. 9
Für Fehlzeiten mangelt es an einer Teilnahme, sodass der Bonus nicht gezahlt werden kann. Im Sinne von vereinfachter Verwaltungspraxis erscheint es angezeigt, insoweit die Zahlung des Bonus an die Fehlzeitenhandhabung bei den beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen anzulehnen.
Rz. 10
Nach der Gesetzesbegründung wird der Bonus nachträglich im Folgemonat für die Teilnahme an einer Maßnahme gezahlt. Der Gesetzeswortlaut sagt hierüber nichts aus. Bei Teilmonaten zu Beginn und Ende der Maßnahme sollen für jeden Kalendertag 1/30 der Monatspauschale von 75,00 EUR erstattet werden.
Rz. 11
Im Falle eines Abbruchs der Maßnahme steht der Bonus ab dem ersten Tag der Abwesenheit von der Maßnahme mangels Teilnahme nicht mehr zu. Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen oder Verursachung der Abbruch erfolgt ist. Eine nachträgliche Bonuszahlung sorgt hier für eine reibungslose Abwicklung.
Rz. 12
Die Bonuszahlung kann am Monatsende für den ablaufenden Monat erbracht werden, ggf. zusammen mit den Zahlungen für den folgenden Monat. Das kann allerdings dazu führen, dass Fehlzeiten oder Abbrüche kurz vor dem Monatsende nicht mehr berücksichtigt werden können. In diesen Fällen ist, sofern eine Aufhebungsentscheidung angezeigt ist, ggf. die Bagatellregelung anzuwenden (vgl. § 40 Abs. 1).
Rz. 13
Die Einführung des Bürgergeldbonus als Pflichtleistung im Rechtskreis SGB II für die Teilnahme an ausgewählten Maßnahmen, die für die nachhaltige Eingliederung in den Arbeitsmarkt besonders notwendig sind, wurde im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens zum Bürgergeld z. B. auch von der Bundesagentur für Arbeit positiv bewertet. Die Anreizfunktion des Bürgergeldbonus sollte sich demnach insgesamt positiv auf die Bereitschaft zur Mitwirkung auswirken und die Einstiegsbarrieren in das zugrundeliegende Maßnahmeangebot senken. Insbesondere bei Teilnehmenden an einem Angebot nach § 16h (Förderung schwer zu erreichender junger Menschen) kann demnach durch die Gewährung des Bürgergeldbonus der Bundesagentur für Arbeit zufolge ein Anreiz geschaffen werden, sich den Unterstützungsangeboten der Sozialleistungsträger wieder zu öffnen. Sichtbar werden demnach allerdings die Herausforderungen einer inklusiven Gesetzgebung. Für Menschen mit Behinderungen, die zugleich von einem Jobcenter und einem Rehabilitationsträger Leistungen erhalten, ist die gesetzliche Regelung positiv zu bewerten, denn Leistungen anderer Träger sollen ausdrücklich in den Kooperationsplan nach § 15 einbezogen werden und die neu geschaffenen Leistungen des Bürgergeldbonus und der Ganzheitlichen Betreuung nach § 16k können auch während eines laufenden Rehabilitationsverfahrens gewährt werden und dessen Leistungen sinnvoll ergänzen. In Bezug auf den Bürgergeldbonus wurde allerdings beklagt, dass eine Diskrepanz zwischen Normtext und Begründung vorhanden sei. Die weitergehende Intention der Begründung, nach der die Leistung auch ermöglicht wird, wenn ein anderer Rehabilitationsträger als die Bundesagentur für Arbeit Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung und Berufsvorbereitung fördert, sollte im Normtext nachvollzogen werden.