0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) v. 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.7.2023 in das SGB II eingefügt.
Durch das Zweite Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 v. 27.3.2024 (BGBl. I Nr. 107) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 28.3.2024 aufgehoben.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift regelte eine spezielle, nur auf die Leistungsberechtigten nach dem SGB II ausgerichtete Zahlung als Instrument zur Eingliederung in Arbeit. Sie stellte eine Art Belohnungsmodell für die Teilnahme an einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit dar.
Mangels anderweitiger Regelung im Zusammenhang mit der Aufhebung des § 16j gilt in Übergangsfällen § 66.
Bis zur Aufhebung der Vorschrift galt:
Rz. 2a
Begünstigt werden erwerbsfähige Leistungsberechtigte. Wie in diesem Zusammenhang gängig, wird auch beim Bürgergeldbonus die Leistung nur im Rahmen von Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit erbracht, wofür nicht erwerbsfähige Personen nicht in Betracht kommen. Im Übrigen wird der maßgebende Personenkreis über die ausgewählten Maßnahmen für Bonusgeldzahlungen definiert.
Rz. 2b
Voraussetzung für die Zahlung des Bonus ist die Teilnahme an einer in der Vorschrift aufgelisteten Eingliederungsmaßnahmen. Damit grenzt der Gesetzgeber die Maßnahmen ab, die er für besonders sinnvoll hält, um eine nachhaltige Integration in Erwerbstätigkeit auch für diejenigen zu erreichen, die zunächst eine ausreichende Qualifizierung anstreben müssen. Bei diesem Blickwinkel ist das Bonusgeld als Motivationszahlung zu verstehen.
Rz. 2c
Weitere Voraussetzung für die Bonuszahlung ist ein vorausgegangenes Maßnahmeangebot nach dem Wortlaut der Vorschrift durch die Agentur für Arbeit. Damit wird aber nur die verantwortliche Trägerschaft für die Eingliederungsleistung der Grundsicherung zum Ausdruck gebracht, das sind in den Fällen des § 6a die zugelassenen kommunalen Träger (zkT). Die Vorschrift wird dann jedoch durch die Jobcenter nach § 6d umgesetzt, die Maßnahmevorschläge kommen also von einem Jobcenter als gemeinsame Einrichtung nach § 44b oder einem Jobcenter eines zkT.
Rz. 2d
Das Maßnahmeangebot musste dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zufolge zudem in einer Vertrauenszeit oder aber in einer Kooperationszeit vorgenommen werden. Dahinter stand, dass die freiwillige Teilnahme an einer der benannten Maßnahmen honoriert werden sollte. Das war der Fall, wenn die Maßnahme nicht "leistungsminderungsbewehrt" vorgeschlagen worden wäre, also ohne Rechtsfolgenbelehrung in Bezug auf Leistungsminderungen bei einer Pflichtverletzung wie Ablehnung des Angebotes ohne wichtigen Grund. Solche Angebote sollten aber seit dem Bürgergeld-Gesetz und Ablösung der früheren Eingliederungsvereinbarung nach § 15 nunmehr in einer sog. Vertrauenszeit – zunächst 6 Monate seit der Erstellung des Kooperationsplanes – nach einem beabsichtigten § 15a Abs. 1 Satz 2 ergehen. Außerhalb der Vertrauenszeit sollte eine Kooperationszeit bestehen, während der ohne Störfälle die Angebote ebenfalls ohne Rechtsfolgenbelehrung ergehen und damit keine Leistungsminderungen bei einer Pflichtverletzung drohen sollten (so sah es der Entwurf eines § 15a Abs. 2 Satz 1 und 2 vor). In Abgrenzung dazu sollte die Zahlung eines Bürgergeldbonus ausgeschlossen sein, wenn das Maßnahmeangebot nach § 15a Abs. 3 Satz 1 des Gesetzentwurfs ergehen sollte. Das ist der Fall, wenn der erwerbsfähige Leistungsberechtigte ohne wichtigen Grund gegen Mitwirkungspflichten verstoßen hat und danach schriftlich unter Erläuterung der Rechtsfolgen zur Teilnahme an der Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit aufgefordert werden sollte. Die daraufhin erfolgende Teilnahme wäre nicht mehr freiwillig gewesen und sollte deshalb nicht mit dem Bürgergeldbonus honoriert werden. Diese Voraussetzungen aus Abs. 1 Satz 1 sind jedoch im Gesetzgebungsverfahren auf Vorschlag des Vermittlungsausschusses gestrichen worden. Es kommt nunmehr nicht darauf an, dass ein Vorschlag der Agentur für Arbeit in einer Vertrauens- oder Kooperationszeit unterbreitet wird, die entsprechenden vorgesehenen Regelungen sind auf Vorschlag des Vermittlungsausschusses aus dem Bürgergeld-Gesetz entfernt worden.
Rz. 2e
Nr. 1 begünstigt Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach den §§ 81 und 82 SGB III und nach § 49 Abs. 3 Nr. 4 SGB IX mit einer Mindestdauer von 8 Wochen. Dabei ist weitere Voraussetzung, dass nicht bereits ein Weiterbildungsgeld nach § 87a Abs. 2 SGB III gezahlt wird, um insoweit doppelte Zahlungen zu vermeiden.
Rz. 2f
Die Mindestdauer der Maßnahme muss 8 Wochen betragen. Dies sichert nach der Gesetzesbegründung eine zweckmäßige Abgrenzung zu den Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 SGB III, für die eine Maximaldauer zur beruflichen Qualifizierung von bis zu 8 Wochen gilt. Zu den Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung zählen auch Weiterbildungen, die der Anerkennung eines ausländischen Abschlusses dienen. Berufliche...