Rz. 3
Die ganzheitliche Betreuung kann ab dem 1.7.2023 erbracht werden. Sie stellt ein neues Instrument zur Unterstützung besonders arbeitsmarktferner Personen dar, wenn diese besonders komplexe Problemlagen zu bewältigen haben, deren Bewältigung für ein Gelingen nachhaltiger Integration in Erwerbstätigkeit bzw. Erlangung von Beschäftigungsfähigkeit schlechthin erforderlich ist.
Rz. 4
Die ganzheitliche Betreuung wird demzufolge in erster Linie auch Gegenstand des beschäftigungsorientierten Fallmanagements sein. Aus diesem heraus können einzelne Angebote entwickelt werden, die nach dem zuvor maßgebenden Recht nicht möglich waren. Das deutet an, dass die ganzheitliche Betreuung im Regelfall personalintensiv angelegt werden muss, den Jobcentern müssten die notwendigen zusätzlichen Personalressourcen zur Verfügung gestellt werden. Dabei darf nicht verkannt werden, dass Maßnahmen nach § 16k der Umsetzung der im Fallmanagement angelegten Strategieentwicklung dienen. Das Fallmanagement stellt eher die Betreuungsmethode dar, durch die Integrationsprozesse mit Beratung, Leistungskoordination und rechtlichen Prüfungen geplant, gesteuert, nachgehalten und ausgewertet werden, während die ganzheitliche Betreuung im Leben der leistungsberechtigten Person aufgetretene und auftretende Schwierigkeiten und Probleme mit dieser zu bewältigen sucht.
Rz. 5
Alternativ können Dritte mit der Erbringung der ganzheitlichen Betreuung beauftragt werden. Das steht jedoch zumindest teilweise in Widerspruch zu dem Vorhaben der Bundesregierung, mit dem Bürgergeld-Gesetz auch eine Vertrauensbasis zwischen dem Mitarbeiter des Jobcenters und dem Leistungsberechtigten gerade in den schwierigeren Fällen aufzubauen. Es ist eine Frage der Abwägung, ob dieses eher erreicht werden kann, wenn die ganzheitliche Betreuung unterstützend und ergänzend wiederum durch eine dritte Person durchgeführt wird. Nach der Gesetzesbegründung wird die Finanzierung der Eigenvornahme aus den Verwaltungskosten realisiert. Die Jobcenter können demnach diese Entscheidung in eigenem Ermessen treffen. Ganzheitliche Betreuung ist daher ebenso durch Personal der Jobcenter möglich wie durch Träger nach einem Vergabeverfahren oder durch Betreuungsgutschein.
Rz. 6
Die Durchführung der ganzheitlichen Betreuung muss jedenfalls in die Hände professioneller, gut ausgebildeter und erfahrener Coaches gelegt werden, die mit Sozialpädagogik oder Sozialarbeit vertraut sind und über ein breites und aktuelles Methodenwissen verfügen. Je nach zu bearbeitender Problemlage müssen Aspekte der realen Arbeitswelt integriert werden.
Rz. 7
Um das ganzheitliche Coaching zum Erfolg zu führen, bedarf es eines praxisorientierten und gut handhabbaren Konzepts in jedem Jobcenter-Bezirk für die Umsetzung. Die entscheidenden Aspekte dabei sind, die vorhandenen professionellen Einrichtungen zu nutzen oder das eigene Personal entsprechend zu qualifizieren, ggf. Ausschreibungen darauf auszurichten, dass auch gemeinnützige Einrichtungen zum Zuge kommen können, wenn sie entsprechende Qualität gewährleisten können. § 17 Abs. 2 ist in das Konzept ebenso zu integrieren wie der Bedarf an einer intensiven Vertrauensbeziehung gerade zum Fallmanager bzw. der Integrationsfachkraft im Jobcenter. Eine laufende intensive Nachhaltung der Qualität ist unerlässlich, die Umsetzung der Vorschrift darf sich nicht auf Verfahrensprozesse zurückziehen.