Rz. 11
Regionales Arbeitsmarktmonitoring ist originäre Aufgabe der Agenturen für Arbeit nach § 9 Abs. 2 SGB III. Aufgrund des Abs. 3 geht diese Aufgabe nicht nach § 44b Abs. 1 Satz 2 auf ein gebildetes Jobcenter über. Das hängt mit den genutzten IT-Systemen zusammen; Fachanwendungen der Bundesagentur für Arbeit werden für bundesweite Erhebungen genutzt (Aggregation regionaler Ergebnisse), zu den erzielten Ergebnissen vor Ort werden für das regionale Monitoring die zentral erhobenen Daten (wieder) zur Verfügung gestellt. Vorrangiges Ziel ist es, die Vorgänge am Arbeitsmarkt besser durchschaubar zu machen. Transparenz über Entwicklungen bei Arbeits- und Ausbildungsstellen trägt dazu bei, aktive Arbeitsmarktpolitik gezielter betreiben zu können, insbesondere Wirkungen beim Einsatz einzelner Instrumente effizienter und verlässlicher zu erreichen. Damit kann zugleich der größte Beitrag zum Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem örtlichen und überörtlichen Arbeitsmarkt erreicht werden. Im Zusammenspiel mit Abs. 2 Satz 2 betrifft dieser Ausgleich insbesondere benachteiligte Jugendliche und erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Hemmnissen bei der Eingliederung in Ausbildung und Arbeit, die nur durch die Beteiligung der gesamten Bedarfsgemeinschaft und ggf. entsprechender Leistungserbringung beseitigt werden können.
Rz. 12
§ 9 Abs. 2 SGB III beschreibt regionales Arbeitsmarktmonitoring als System wiederholter Beobachtungen, Bilanzierungen, Trendbeschreibungen und Bewertung der Vorgänge auf dem Arbeitsmarkt einschließlich der den Arbeitsmarktausgleich unterstützenden Maßnahmen. Monitoring geht weit über Statistik hinaus, die letztlich lediglich Fakten addiert und nach unterschiedlichen Gesichtspunkten zusammenzählt. Wiederholtes Beobachten meint nicht Beobachten in Abständen, sondern ständiges Beobachten typischer Zeitzyklen, um sich bei bestimmten Konstellationen wiederholenden Vorgängen am Arbeitsmarkt ein Bild über typisierende Abläufe machen zu können. Im Laufe der Zeit können bestimmte Regeln für das Geschehen auf dem örtlichen und überörtlichen Arbeitsmarkt entdeckt und sichtbar gemacht werden.
Rz. 13
Bilanzierungen laufen darauf hinaus, Aktivitäten und Erfolge gegenüberzustellen. Einerseits sind Aktivitäten notwendig, um Arbeits- und Ausbildungsstellen zu aquirieren und damit für den Arbeitsmarktausgleich verfügbar zu machen, z. B. durch Betriebsbesuche. Gemeldete offene Stellen, die nicht sofort mit einem geeigneten Arbeitsuchenden besetzt werden können, bedürfen einer qualifizierten Arbeitsmarktberatung, durch die auszuloten ist, unter welchen Bedingungen und Abweichungen vom ursprünglichen Anforderungsprofil des Arbeitgebers sich die Stelle besetzen lässt. Andererseits dient der Einsatz arbeitsmarktpolitischer Instrumente nach dem SGB III und der spezifischen Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach den §§ 16a ff. dazu, letztlich das Geschehen auf dem örtlichen Arbeitsmarkt so zu beeinflussen, dass der Arbeitsmarktausgleich schneller und effektiver vonstattengehen kann. Bilanzierungen über die Eingliederungsbilanzen hinaus können die Vorteile und Risiken der einzelnen Aktivitäten zum Vorschein bringen und i. S. v. "good practice" für die operativen Akteure verfügbar machen, insbesondere die Ansprechpartner und Fallmanager (vgl. § 14).
Rz. 14
Trendbeschreibungen bedürfen einer langfristigen Beobachtung, wenn sie vollständig und von der Zuverlässigkeit her fast kausal das zukünftige Geschehen auf dem Arbeitsmarkt abbilden sollen. Regionales Arbeitsmarktmonitoring wird so weit nicht gehen können. Vielmehr kommt es darauf an, unterhalb der wissenschaftlichen Schwelle aus beobachteten Entwicklungen zu skizzieren, in welchen Bereichen positive oder negative Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt zu erwarten sind, die in aller Regel bereits eingesetzt haben. Das trifft insbesondere für bestimmte Berufsfelder zu. Diese Kenntnisse können insbesondere für die Planung konkreter beruflicher Bildungsmaßnahmen (Bildungsbedarfsplanung) genutzt werden. Für die Forschung ist das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) der Bundesagentur für Arbeit zuständig.
Rz. 15
Bewertungen der Vorgänge auf dem Arbeitsmarkt und der den Arbeitsmarktausgleich unterstützenden Instrumente lassen die Erfahrungen der Arbeitsmarktspezialisten einfließen, fangen sozusagen die Gefühlsebene mit ein. Arbeitsmarktpolitik lässt sich nicht allein aus harten Fakten herleiten, sondern benötigt immer auch subjektive Einschätzungen, mit denen Erfolgsfelder identifiziert und Fehlinvestitionen vermieden werden können.
Rz. 16
Die Eingliederungsaktivitäten und -instrumente nach dem SGB II und SGB III sind weitgehend identisch. Arbeitsmarktmonitoring, das die Leistungen des SGB II berücksichtigt, wird deshalb insbesondere auf Unterschiede bei den Berechtigten zu achten haben und die darauf beruhenden Erkenntnisse für die Steuerung der arbeitsmarktpolitischen Leistungen zur Verfügung stellen. Die Aufgabe wird insbesondere durch die unterschiedliche T...