Rz. 11
Satz 1 regelt die Bildung eines Beirates bei jeder gemeinsamen Einrichtung. Damit wird einerseits zum Ausdruck gebracht, dass die Bildung eines Beirates nicht in der Dispositionsfreiheit der verantwortlichen Stellen und Einrichtungen liegt, also zwingend ist. Zum anderen wird durch die Bezugnahme auf § 44b klar, dass allein die gemeinsame Einrichtung der beiden Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, also die Agentur für Arbeit und der Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt, gemeint ist. Der Beirat wird bei jeder gemeinsamen Einrichtung gebildet, woraus auch eindeutig hervorgeht, dass er nicht zur gemeinsamen Einrichtung gehört, sondern außerhalb der gemeinsamen Einrichtung steht. Beiräte, die durch Beteiligte am Arbeitsmarkt gebildet werden, werden den lokalen Experten zugerechnet und sind schon deshalb in beratender Funktion bei den gemeinsamen Einrichtungen geschätzt und willkommen.
Rz. 12
Beiräte sind auch bei den zugelassenen kommunalen Trägern zu bilden. Eine Bezugnahme auf die Jobcenter nach § 6d hätte sowohl die gemeinsamen Einrichtungen als auch die zugelassenen kommunalen Träger erfasst, weil alle Grundsicherungsstellen als Jobcenter bezeichnet werden, und das unabhängig davon, wie die Trägerschaft verteilt ist. Die Bezeichnung Jobcenter auch für die Grundsicherungsstellen der zugelassenen kommunalen Träger ist allerdings erst durch eine entsprechende Empfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales eingefügt worden, ohne zugleich § 18d entsprechend anzupassen. Deshalb kann davon ausgegangen werden, dass sich hinter der Trennung der gemeinsamen Einrichtungen von den zugelassenen kommunalen Trägern in der Vorschrift, nicht im Ergebnis, keine besondere Ansicht des Gesetzgebers verbirgt. Der Gesetzgeber hat angenommen, dass er mit § 18d lediglich eine gesetzliche Grundlage für bereits vorhandene Strukturen vor Ort schafft.
Rz. 13
Satz 1 regelt darüber hinaus nicht, wer den Beirat bildet und wie der Beirat gebildet wird. Dafür erklärt sich aus der Bildung eines Beirates bei jeder gemeinsamen Einrichtung nach § 44b, dass es sich jeweils um einen örtlichen Beirat handelt, wie ansonsten nur die Überschrift der Vorschrift offenbart. Gemeinsame Einrichtungen werden in jedem Gebiet eines kommunalen Trägers nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gebildet, dasselbe gilt für die Zulassung als alleiniger Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6a. Somit entfällt im Ergebnis auf jeden Landkreis bzw. auf jede kreisfreie Stadt ein örtlicher Beirat. Dagegen kommt es nicht darauf an, wie viele Agenturen für Arbeit möglicherweise in einem Landkreis vertreten sind. Auch soweit eine gemeinsame Einrichtung verschiedene Geschäftsstellen in verschiedenen Gemeinden im Landkreis unterhält, ändert dies nichts daran, dass nur ein örtlicher Beirat gebildet wird. Es liegt dann an den vorschlagenden oder berufenden Stellen, für einen geographischen Proporz zu sorgen.
Rz. 13a
Zur Wirksamkeit der örtlichen Beiräte vgl. BT-Drs. 17/12607. Die Wirksamkeit dürfte durch die Pflicht der Mitglieder des Beirates zur Verschwiegenheit über vertrauliche Sachverhalte nach außen nicht beeinträchtigt werden. Eine Erweiterung der Kompetenzen des Beirates hat der Deutsche Bundestag abgelehnt (vgl. BT-Drs. 17/13807).