Rz. 14

Die Aufgabe der örtlichen Beiräte wird in einem Satz beschrieben: Beratung der Einrichtung bei der Auswahl und Gestaltung der Eingliederungsinstrumente und Eingliederungsmaßnahmen. Daraus wird zunächst die eindeutige Abgrenzung von der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach den §§ 19 ff. deutlich. Nach der Eingliederung des Einstiegsgeldes als § 16b bei den Eingliederungsleistungen leidet die Abgrenzung der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nicht mehr an Abgrenzungsschwierigkeiten zu den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Durch den gesetzlichen Auftrag der Beratung durch den Beirat werden keine Entscheidungskompetenzen geschaffen. Daher ist auch bei Wirken von Beiräten die Verantwortungsklarheit unangetastet. Allerdings ist seit dem 1.8.2016 gesetzlich klargestellt, dass die gemeinsame Einrichtung die Stellungnahme des Beirates zu berücksichtigen hat. Dabei kommt den Stellungnahmen der Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer besonderes Gewicht zu, denn ihre Stellungnahmen hat die gemeinsame Einrichtung insbesondere zu berücksichtigen.

 

Rz. 15

Die Auswahl und Gestaltung der Eingliederungsinstrumente und Eingliederungsmaßnahmen knüpft an die arbeitsmarktpolitischen Instrumente nach dem SGB III und die besonderen grundsicherungsspezifischen Eingliederungsleistungen nach §§ 16a ff. an. Eingliederungsinstrumente können daher auch mit Förderinstrumenten gleichgesetzt werden. Soweit allein Dienstleistungen betroffen sind, z. B. die Vermittlung in eine Erwerbstätigkeit, ist diese Leistung so elementar, dass sie nicht in den Dispositionsbereich einer Beratung durch den Beirat fallen kann. Im Grundsatz gilt für Instrumente wie für Maßnahmen, dass eine Beratung dahingehend, ein bestimmtes Instrument oder eine bestimmte Maßnahme, die im Gesetz vorgesehen ist, überhaupt nicht einzusetzen bzw. in das örtliche Arbeitsmarktprogramm aufzunehmen, fehlgeht, weil eine solche Auswahlentscheidung wohl als rechtswidrig angesehen werden müsste. Selbst der Trägerversammlung der gemeinsamen Einrichtung wie auch einem zugelassenen kommunalen Träger dürfte nicht die Kompetenz zukommen, eine gesetzlich vorgesehene Leistung zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II, gleich, ob dort originär oder durch Verweisung auf das SGB III geregelt, vollständig auszuschließen.

 

Rz. 16

Im Übrigen geht es bei der Beratung durch den örtlichen Beirat gerade darum, auf die Belange gerade des örtlichen Arbeitsmarktes besondere Rücksicht zu nehmen. Wie eine solche Beratung vorgenommen werden sollte, wird durch das Gesetz nicht geregelt. Es bedarf daher einer Vereinbarung zwischen der Trägerversammlung und dem örtlichen Beirat über regelmäßige Zusammenkünfte zum persönlichen Gespräch. Eine ausschließlich schriftlich vorgenommene Beratung der gemeinsamen Einrichtung durch den örtlichen Beirat dürfte den Intentionen des Gesetzgebers widersprechen. Darin könnte auch kaum die Vielzahl der Aspekte zum Ausdruck gebracht werden, die von den verschiedenen, am Arbeitsmarkt beteiligten Interessenvertretern eingebracht wird. Faktisch werden dem örtlichen Beirat die Informationen zur Verfügung gestellt werden, die er auswerten und mit seiner fachlichen Expertise verknüpfen kann. Über die Gegenstände der Beratung entscheidet der örtliche Beirat eigenständig. Seine Beratung muss das Jobcenter entgegennehmen und würdigen, es braucht den gegebenen Hinweisen allerdings nicht zu folgen.

 

Rz. 16a

Die mit Wirkung zum 1.8.2016 vorgenommene Ergänzung des Satzes 2 zielt ausweislich der Gesetzesbegründung insbesondere auf die Arbeitsgelegenheiten nach § 16d. Bei deren Einrichtung soll den Stellungnahmen der Vertreter der unmittelbar betroffenen Personen ein besonderes Gewicht zukommen. Die Gesetzesbegründung verweist darauf, dass die Geschäftsordnung des Beirates vorsehen kann, dass die gemeinsame Stellungnahme der Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter gesondert ausgewiesen werden kann. Das ist auch die Voraussetzung dafür, dass ihr besonderes Gewicht bei der Berücksichtigung zukommen kann.

 

Rz. 16b

Die abgeschichtete Berücksichtigung der Stellungnahmen des Beirates bzw. seiner Mitglieder sagt noch nichts darüber aus, was das Ergebnis der Berücksichtigung ist. Die gemeinsame Einrichtung muss sich bei der Einrichtung von Arbeitsgelegenheiten nach § 16d wie auch bei anderen Maßnahmen an die gesetzlichen Vorgaben halten und die Einhaltung der rechtlichen Vorschriften genau prüfen. Diese Verpflichtung wird durch die Ergänzung des Satzes 2 seit dem 1.8.2016 nicht eingeschränkt.

 

Rz. 16c

Dass die gemeinsame Einrichtung die Stellungnahmen zu berücksichtigen hat, bedeutet nicht, dass sie diese sozusagen ungeprüft zu übernehmen und umzusetzen hat. Die Entscheidung über die Auswahl und die Einrichtung von Arbeitsmarktinstrumenten und -maßnahmen trifft das Jobcenter, die Trägerverantwortung bleibt unberührt. Außerhalb von rechtlichen Vorgaben muss das Jobcenter aber die Fachkompetenz der Beiratsmitglieder respektieren und gelten lassen. In...

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