Rz. 17
Satz 3 trägt mit der Einbeziehung der Trägerversammlung in das Regelungswerk über die örtlichen Beiräte zur Klarstellung der gesetzgeberischen Absichten bei. Die Vorschrift erkennt der Trägerversammlung die Kompetenz zu, die Mitglieder des örtlichen Beirates zu berufen. Dabei darf sie allerdings keine eigene Mitgliederfindung betreiben, sondern hat sich an Vorschläge zu halten, die ihr für die Mitgliedschaft im örtlichen Beirat unterbreitet worden sind. Aus dem Gesetz ergibt sich, dass die Trägerversammlung sehr wohl eine Auswahlentscheidung unter den vorgeschlagenen Mitgliedern treffen darf. Das Gesetz regelt nicht die Anzahl der Mitglieder im Beirat, dafür ergeben sich auch aus der Gesetzesbegründung keine Hinweise. Dementsprechend darf die Trägerversammlung selbst festlegen, welche Größenordnung der Beirat haben soll. Dazu mag auch die Anzahl vorgeschlagener Mitglieder einen Hinweis geben. Möglicherweise kann über die Größe der Beiräte Einvernehmen i. S. einer Empfehlung durch die Arbeitsgruppe Eingliederung des Bund-Länder-Ausschusses nach § 18c hergestellt werden.
Rz. 18
Vorschlagsberechtigt i. S. d. Satzes 3 sind alle Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes. Dazu nennt das Gesetz insbesondere die Träger der freien Wohlfahrtspflege, die Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie die Vertreter der Kammern und berufsständischen Organisationen. Grundsätzlich sind eben alle Beteiligten vorschlagsberechtigt, also alle Verbände der freien Wohlfahrtspflege, alle Arbeitgeberverbände, alle Gewerkschaften usw. Es bieten sich vor Ort die eingeführten und bewährten Systeme an, um qualitativ hochwertige Mitgliedervorschläge zu generieren und zu bündeln. Damit kann schon über die Vorschläge ein angestrebter Proporz gewährleistet werden.
Rz. 19
Die Trägerversammlung hat ein Auswahlrecht nur, soweit die vernünftige Größe nach der Zahl der Mitglieder eines örtlichen Beirates überschritten würde. Dagegen darf sie nicht einzelne vorgeschlagene Mitglieder von einer Berufung ausnehmen, etwa, weil die vorgeschlagene Person der Trägerversammlung nicht genehm ist. Die Trägerversammlung tut gut daran, frühzeitig die von ihr angedachte Größe des Beirates zu kommunizieren und dadurch Einfluss auf die Anzahl der Vorschläge zu nehmen. Die Vorschlagsstellen haben keinen Rechtsanspruch darauf, dass auf ihren Vorschlag eine Berufung folgt. Das Entscheidungsrecht der Trägerversammlung wird durch den Vorschlag nicht berührt.
Rz. 19a
Vorgeschlagene Personen müssen nicht der Einrichtung angehören, von der sie für den örtlichen Beirat vorgeschlagen wurden. Insoweit greift die Idee, lokale Arbeitsmarktexperten für die Beiratstätigkeit zu gewinnen, ohne dass diese einer bestimmten Interessenvertretung angehören. Aus dem gesamten Regelungsgefüge ergibt sich aber, dass dem Beirat Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter angehören müssen, denn auf ihre Meinung wird besonderer Wert gelegt.