Rz. 20
Satz 4 schließt Vertreter von Beteiligten des Arbeitsmarktes von der Mitgliedschaft im örtlichen Beirat aus, wenn der Beteiligte Eingliederungsleistungen nach dem SGB II anbietet. Damit werden Interessenkollisionen im örtlichen Beirat vermieden. Die gemeinsame Einrichtung wird dadurch nicht dahin beraten, gerade das Angebot an Eingliederungsleistungen des Beteiligten in Anspruch zu nehmen, der ein Mitglied in den örtlichen Beirat entsenden konnte. Die Regelung ist zu begrüßen, weil sie verhindert, dass der Beirat aufgrund von möglichem Zusammentreffen einer Mitgliedschaft im Beirat und der Vergabe von Maßnahmen durch die gemeinsame Einrichtung in Verruf geraten könnte.
Rz. 21
Bietet ein Beteiligter am Arbeitsmarkt Eingliederungsleistungen nach dem SGB II an, dürfen seine Vorschläge im Ergebnis nicht zur Mitgliedschaft im Beirat führen. Der Beteiligte verliert nicht sein Vorschlagsrecht, vielmehr muss die Trägerversammlung den Vorschlag aus der Berufung von Mitgliedern herausnehmen. Im Ergebnis ist das Vorschlagsrecht weiter vorhanden, aber nicht mehr wirksam.
Rz. 22
Bietet ein Beteiligter am Arbeitsmarkt Eingliederungsleistungen an, etwa eine Gewerkschaft, so ist diese Gewerkschaft insgesamt davon ausgeschlossen, ein Mitglied in den örtlichen Beirat zu entsenden. Das betrifft auch vorgeschlagene Personen, die nicht Mitglied oder Funktionär der Gewerkschaft sind. Das betrifft aber nicht andere Gewerkschaften, die selbst keine Eingliederungsleistungen anbieten.
Rz. 23
Die Agentur für Arbeit ist keine Beteiligte am Arbeitsmarkt, die Eingliederungsleistungen i. S. d. Satzes 4 im Gebiet zugelassener kommunaler Träger anbietet und deshalb vom örtlichen Beirat ausgeschlossen wäre. Der Ausschluss betrifft nur Wettbewerber von Eingliederungsleistungen am Arbeitsmarkt. Deshalb darf ein Angehöriger der Agentur für Arbeit auch Mitglied im örtlichen Beirat für den zugelassenen kommunalen Träger sein, wenn sie tatsächlich Dienstleistungen, die den Eingliederungsleistungen zugerechnet werden können, für den zugelassenen kommunalen Träger ausführen sollte, z. B. die Ausbildungsvermittlung.
Rz. 24
Der Ausschluss nach Satz 4 erfasst konsequenterweise nur Sachverhalte, bei denen der am örtlichen Arbeitsmarkt Beteiligte Eingliederungsleistungen nach dem SGB II anbietet. Das bedeutet zum einen, dass die Eingliederungsleistungen auch am örtlichen Arbeitsmarkt angeboten werden, denn ansonsten bliebe die Mitgliedschaft im örtlichen Beirat ohne Interessenkonflikt. Zum anderen müssen Eingliederungsleistungen nach dem SGB II betroffen sein. Das ist stets der Fall, wenn sich die Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte richten und dem arbeitsmarktpolitischen Instrumentarium des SGB II, also den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit zuzurechnen sind. Das ist auch der Fall, wenn eine Eingliederungsleistung nach dem SGB III erbracht wird, die nach § 16 auch erwerbsfähigen Leistungsberechtigten erbracht werden kann.