Rz. 25
Satz 5 verpflichtet den Beirat, sich eine Geschäftsordnung zu geben. Geschäftsordnungen sind für Gremien dieser Art typisch und üblich. Sie gewährleisten einen geordneten Geschäftsbetrieb. Eine Geschäftsordnung ist allgemein eine Sammlung von grundlegenden Regelungen über Aufbau- und Ablauforganisation sowie Regelungen zur Dienst- und Hausordnung. Sie enthält insbesondere Regeln über den Geschäftsgang als Teil der Ablauforganisation. Bezogen auf den örtlichen Beirat wird die Geschäftsordnung insbesondere die Regeln zur Zusammenkunft (Einladung, Tagesordnung, Unterlagen, Mitglieder, Vertretung) und Abstimmung (Beschlussfassung, Protokoll usw.) gemeinsamer Grundhaltungen gegenüber dem Jobcenter enthalten. Die Möglichkeit, in der Geschäftsordnung die Trennung von Stellungnahmen verschiedener Mitglieder des Beirates, etwa nach ihrer Herkunft als Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter, vorzusehen, hat den Gesetzgeber dazu bewogen, deren Stellungnahme ein besonderes Gewicht zu geben, was nur möglich ist, wenn sie gesondert ausgewiesen werden (können).
Rz. 26
Eine Geschäftsordnung regelt nicht die Vergütung der Mitglieder oder die Erstattung von Auslagen. Das Gesetz enthält keinen Hinweis darauf, dass die Mitglieder des örtlichen Beirates eine Vergütung erhalten. Es ist daher davon auszugehen, dass die Mitglieder ehrenamtlich vertreten sind. Gegebenenfalls sind sie (als "Funktionäre") im Rahmen ihres Anstellungsverhältnisses bei der am Arbeitsmarkt beteiligten Einrichtung Mitglied im Beirat.
Rz. 27
Die Erstattung von Auslagen ist ebenfalls gesetzlich nicht geregelt, sie dürfte regelmäßig vom Arbeitgeber des Beiratsmitglieds vorgenommen werden. Einen Hinweis auf eine Entschädigungs- bzw. Vergütungsregelung ist im SGB II in § 60 Abs. 2 Satz 2 auf § 21 Abs. 3 Satz 4 SGB X enthalten. Dieser Hinweis auf die entsprechende Anwendung der Regelungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes dürfte jedoch nicht einschlägig für die Mitglieder des Beirates sein, denn sie handeln nicht im Rahmen der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht Dritter.