2.1 Grundsatz (Abs. 1)
Rz. 8
Die Vorschrift definiert die Leistungen, die Auszubildende gleichwohl nach dem SGB II im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten können, obwohl sie gem. § 7 Abs. 5 von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ausgeschlossen sind, weil sie eine Ausbildung absolvieren, die im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig ist. Dasselbe gilt in Fällen der Bedarfsbemessung nach § 7 Abs. 5 Satz 2, also bei beruflicher Ausbildung mit Unterbringung in einem Internat, einem Wohnheim oder beim Ausbilder mit Vollverpflegung. Der Leistungsausschluss betrifft nur die sog. ausbildungsgeprägten Bedarfe. Andere Bedarfe können hingegen durch Grundsicherungsleistungen gedeckt werden. Über die in § 27 aufgeführten Leistungen hinaus besteht kein Anspruch auf Bürgergeld oder Leistungen für Bildung und Teilhabe. Leistungen nach § 27 dürfen die originären Leistungen (vgl. § 19) weder aufstocken noch ergänzen.
Rz. 9
Abs. 1 Satz 2 stellt klar, dass die Leistungen an Auszubildende nach dieser Vorschrift nicht zum Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 gehören. Sie stellen Sonderleistungen dar, die zumindest teilweise dazu geeignet sein könnten, Sozialversicherungspflicht wie für die Bezieher von Bürgergeld auszulösen. Dies berücksichtigt die Formulierung ausdrücklich. Es soll nicht darum gestritten werden, ob die Leistungen zum Bürgergeld gehören oder nicht. Gesetzgeberisches Ziel ist es, eine Sozialversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung jedenfalls aus Gründen des Bezuges von Leistungen nach § 27 zu vermeiden. Deshalb gelten die Leistungen nicht als Bürgergeld.
Rz. 9a
Die Jobcenter haben demnach bei Antragstellung zu prüfen, ob es sich um einen Auszubildenden i. S. v. § 7 Abs. 5 handelt. Das ist der Fall, wenn dessen Ausbildung im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig ist oder sich die Förderung nach § 7 Abs. 5 Satz 2 bemisst, weil die berufliche Ausbildung mit einer Unterbringung in einem Internat, einem Wohnheim oder beim Ausbilder mit Vollverpflegung verbunden ist. Das zieht grundsätzlich den Leistungsausschluss des Auszubildenden nach sich. In einem zweiten Schritt haben die Jobcenter jedoch zu überprüfen, ob ein Sachverhalt bzw. Tatbestand nach § 7 Abs. 6 vorliegt (kein Anspruch auf Ausbildungsförderung wegen § 2 Abs. 1a BAföG, Bedarfsbemessung nach §§ 12, 13 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 BAföG bei entsprechendem Leistungsbezug, einkommens- oder vermögensbedingtem Nichtbezug oder nicht entschiedenem Antrag auf die Förderung oder aber der Besuch einer Abendhauptschule, Abendrealschule oder eines Abendgymnasiums ohne Anspruch auf Ausbildungsförderung – § 10 Abs. 3 BAföG). Liegt keiner der Tatbestände vor, greift die Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 6 nicht. Damit ist der Weg zu den Leistungen nach § 27 eröffnet. Die Leistungen werden zum Teil als Zuschuss (Abs. 2, Abs. 3 Satz 2), teilweise als Darlehen (Abs. 3 Satz 1, Satz 4) gewährt. Sie garantieren den Auszubildenden die Deckung nicht ausbildungsspezifischen Bedarfs, der durch die Leistungen der Ausbildungsförderung ungedeckt geblieben ist. Doppelleistungen sind ausgeschlossen. Das gilt auch, soweit dies aus Pauschalierungen der Ausbildungsförderung folgt, denn allein deshalb wird ein Bedarf noch nicht zu einem ausbildungsspezifischen Bedarf. Die Ausschlussregelung in § 7 soll die Grundsicherung insoweit davon befreien, eine versteckte Ausbildungsförderung auf einer zweiten Ebene zu ermöglichen. Auf die Rechtsprechung des BSG zum Ausschluss behinderter Menschen bei Unterbringung außerhalb des Elternhauses (BSG, Urteil v. 6.8.2014, B 4 AS 55/13 R) kommt es nicht mehr an.
Rz. 9b
Leistungen nach § 27 sind keine Anrechnungszeiten i. S. des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. § 58 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI).
2.2 Mehrbedarfe, gesonderte Leistungen (Abs. 2)
Rz. 10
Abs. 2 listet die möglichen Ansprüche von Auszubildenden auf Leistungen zur Deckung von Mehrbedarfen auf. In Betracht kommen Leistungen zu Deckung von Mehrbedarf
- nach der 12. Schwangerschaftswoche (§ 21 Abs. 2),
- für Alleinerziehende (§ 21 Abs. 3),
- für kostenaufwändige Ernährung aus medizinischen Gründen (§ 21 Abs. 5),
- für im Einzelfall unabweisbare, laufende, nicht nur einmalige besondere Bedarfe, die insbesondere nicht durch Zuwendungen Dritter und unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten gedeckt werden können und ihrer Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweichen (§ 21 Abs. 6) und
- Erstausstattungen für Bekleidung sowie bei Schwangerschaft und Geburt (§ 24 Abs. 3 Nr. 2).
Zum Leistungsspektrum gehört nicht monatlich zu entrichtendes Schulgeld (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 24.4.2014, L 4 AS 638/12 B).
Rz. 11
Bei diesen Leistungen handelt es sich nicht um solche, die einen ausbildungsgeprägten Bedarf decken sollen. Dennoch bemüht sich der Gesetzgeber darum, die Vorschrift so zu formulieren, dass kein unmittelbarer Anspruch auf Leistungen für Mehrbedarfe oder Erstausstattungen besteht, sondern existente Mehrbedarfe und Bedarfe für Erstausstattungen in...