Rz. 23
Abs. 3 Satz 1 setzt besondere Umstände voraus, die den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 als besondere Härte erscheinen lassen. In solchen Fällen ist die Gewährung eines Darlehens möglich. Dies regelte bis zum 31.12.2010 bereits § 7 Abs. 5 Satz 2, danach bis zum 31.7.2016 Abs. 4 Satz 1. Die Darlehen dürfen erbracht werden, um Regelbedarfe, den Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7, Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Bedarfe für Bildung und Teilhabe und Bedarfe für Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu decken. Leistungen nach Abs. 2 gehen einem Darlehen nach Abs. 3 vor. Dadurch wird die Annahme bestärkt, dass es sich bei Abs. 3 um Leistungen aus Billigkeitserwägungen handelt. Eine vergleichbare Regelung enthält § 22 SGB XII. Umzugskosten werden von der Regelung nicht erfasst (SG Dresden, Gerichtsbescheid v. 6.1.2014, S 49 AS 8115/12).
Rz. 24
Die Regelung durchbricht das System des SGB II nicht. Sie geht davon aus, dass spezifische Situationen entstehen können, in denen Hilfebedürftigkeit trotz der Förderung nach dem BAföG oder dem SGB III eintritt. Ist das der Fall, gehört der Hilfebedürftige systematisch zu den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und damit zum Berechtigtenkreis nach dem SGB II und nicht zum System der Sozialhilfe. Eine besondere Härte setzt Umstände voraus, die eine Verweigerung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als unbillig erscheinen lassen. Das ist nicht schon der Fall, wenn die Ausbildungsförderung individuell nicht mehr in Betracht kommt, z. B. aufgrund des Lebensalters. Nicht jeder Nachteil für den Auszubildenden stellt eine Härte dar, insbesondere nicht ein unterhalb der Grundsicherung liegendes Lebensniveau. Das trifft z. B. auf Fälle zu, bei denen die ausländerrechtlichen Voraussetzungen des BAföG nicht erfüllt werden und dem Hilfebedürftigen anderweitige berufliche Entwicklungsmöglichkeiten nicht verschlossen sind (BSG, Urteil v. 6.9.2007, B 14/7b AS 28/06 R). Eine Härte als solche ist ebenfalls nicht ausreichend für eine Leistungsgewährung, weil das Gesetz eine besondere Härte verlangt. Hierfür sind alle Umstände des Einzelfalls und nicht nur die wirtschaftlicher Art ausschlaggebend und heranzuziehen. Eine besondere Härte ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der gerichtlich voll überprüft werden kann. Er kann in Anlehnung an den "besonderen Härtefall" nach § 7 Abs. 5 Satz 2 a. F. ausgelegt werden. Der Ausschluss von den Leistungen muss sich in einem Regel-Ausnahme-Verhältnis als unzumutbar, übermäßig hart oder grob unbillig darstellen. Leistungen können insbesondere gerechtfertigt sein, wenn ohne sie ein Ausbildungs- bzw. Maßnahmeabbruch droht bzw. zu befürchten ist, z. B. in Fällen des § 51 Abs. 2 BAföG (Leistungen unter Vorbehalt der Rückforderung) oder wenn wegen der Ausbildungssituation ein besonderer, durch Ausbildungsförderung nicht zu deckender Bedarf entstanden ist (vgl. BSG, Urteil v. 5.9.2007, B 14/7b AS 36/06 R). Dies stellt für den Auszubildenden eine Härte dar. Daraus wird eine besondere Härte, wenn er die eingetretene Hilfebedürftigkeit nicht zu vertreten hat oder diese nur vorübergehend besteht, weil sie auf einem besonderen Ereignis beruht und eine die Existenz bedrohende Notlage ernsthaft befürchtet werden muss. Stets ist in die Überlegungen einzubeziehen, dass die Grundsicherung für Arbeitsuchende von den finanziellen Lasten der Ausbildungsförderung freigehalten werden soll. Die Erwerbszentriertheit des SGB II erfordert nach Auffassung des BSG zwar eine Auslegung, die dem Ziel einer möglichst dauerhaften Eingliederung durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit Rechnung trägt. Das steht auch im Einklang mit der Zielsetzung des Förderns im SGB II. Das betrifft z. B. Ausbildungen, die ein fortgeschrittenes Stadium erreicht haben, nicht jedoch Fälle, in denen der Leistungsausschluss von Anfang an besteht (BSG, Urteil v. 30.9.2008, B 4 AS 28/07 R, SGb 2008 S. 658). Das BSG hat vor allem arbeitsmarktbezogene Gründe gesehen, die einen besonderen Härtefall ausmachen können. Berücksichtigt werden können das Risiko zukünftiger Arbeitslosigkeit, Behinderung oder Krankheit sowie Zugangsmöglichkeiten zum Arbeitsmarkt als Rahmenbedingungen oder Kriterien in der jeweils konkreten Situation und der Frage nach der Fortsetzung einer Ausbildung. Bei der ersten Fallgruppe besteht begründeter Anlass zu der Annahme, dass eine vor dem Abschluss stehende Ausbildung nicht beendet werden kann und damit das Risiko zukünftiger Zeiten ohne Erwerbstätigkeit droht, weil ein auftretender Hilfebedarf weder aus Förderleistungen noch aus anderen Einnahmequellen gedeckt werden kann. Durch objektive Gründe muss belegbar sein, dass die Ausbildung mit den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in absehbarer Zeit durch einen Abschluss zu Ende gebracht werden kann (z. B. ein Nachweis über die Anmeldung zur Prüfung, für die die sonstigen Voraussetzungen sämtlich erfüllt sind). Bei der zweiten Fallgruppe führt gerade die Behinderung oder Krankheit dazu, dass eine bereits weit fortges...