Rz. 35

Darlehen nach Abs. 3 Satz 1 sind gegenüber den Zuschussleistungen nach den Abs. 2 nachrangig (Abs. 3 Satz 4 ). Hierüber steht den Jobcentern der gemeinsamen Einrichtungen und der zugelassenen kommunalen Träger auch kein Ermessen zu. Auf die Leistungen nach den Abs. 2 besteht ein Rechtsanspruch der Auszubildenden. Allerdings gibt es zwischen Leistungen nach Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 keine Überschneidungen. Daher ist ein Anwendungsbereich für die Regelung in Abs. 3 Satz 4 (bis 31.12.2020: Satz 5) nicht gegeben.

 

Rz. 36

Darlehen nach Abs. 3 stehen insoweit im Ermessen der Grundsicherungsstelle, als keine Ansprüche nach Abs. 2 bestehen. Der Auszubildende hat dann lediglich einen Rechtsanspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung.

 

Rz. 36a

Darlehen nach Abs. 3 Satz 2 sind erst nach Beendigung der Ausbildung zur Rückzahlung fällig (§ 42a Abs. 5). Bei Rückzahlungsvereinbarungen ist nicht schematisch vorzugehen, die wirtschaftlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.

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