Rz. 37
Abs. 3 Satz 2 sieht die Gewährung von Leistungen als Zuschuss vor. Die Leistungen können den Regelbedarf, angemessene Bedarfe für Unterkunft und Heizung, einen Mehrbedarf für dezentrale Warmwasseraufbereitung, Bedarfe für Bildung und Teilhabe sowie notwendige Beiträge zu einer Kranken- und Pflegeversicherung umfassen. Das schließt Zuschussleistungen für Mehrbedarfe nach Abs. 2 nicht aus. Die Regelung ergänzt die schon in § 7 Abs. 6 normierte Rückausnahme für Schüler von Abendschulen.
Rz. 38
Die Zuschussleistungen setzen voraus, dass kein Studium an einer Hochschule, Akademie oder höheren Fachschule absolviert wird, weil diese Ausbildungen von den in Abs. 3 Satz 2 definierten Ausbildungen nicht umfasst sind (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG). Für den betroffenen Personenkreis kommen Darlehen nach Abs. 3 Satz 1 in Betracht.
Rz. 39
Eine Leistungsgewährung nach Abs. 3 Satz 2 ist nur möglich, wenn keine Leistungen nach § 19 zustehen, weil die Altersgrenze nach § 10 Abs. 3 BAföG überschritten ist und auch im Übrigen ein Ausnahmetatbestand vom Ausschluss nach § 7 Abs. 6 nicht vorliegt. Daraus ergibt sich die Zielgruppe für die Zuschussleistungen, älteren Auszubildenden in schulischer Ausbildung einen finanziell abgesicherten Ausbildungsabschluss zu ermöglichen.
Rz. 40
Es ist darüber hinaus erforderlich, dass die (schulische) Ausbildung im Einzelfall alternativlos ist, um eine Eingliederung in das Erwerbsleben zu erreichen und ein Ausbildungsabbruch droht, wenn keine Leistungen nach Abs. 3 Satz 2 als Zuschuss gewährt werden. Die zwingende Notwendigkeit hat die zuständige Fachkraft des Jobcenters prognoseartig festzustellen. Die Prognose muss aktenkundig sein, aber nicht nachgehalten werden. Ein Abbruch der Ausbildung muss nicht schon aktuell, sondern erst für den Fall drohen, dass die Zuschussleistungen nicht erbracht werden. Hierfür genügt eine ernsthafte und plausible Erklärung des Auszubildenden. Diese wird insbesondere in Zusammenhang mit dem benötigten Lebensunterhalt zu prüfen sein.
Rz. 40a
Zuschussleistungen kommen auch in Betracht, wenn die (zugelassene) Ausbildung nicht vor dem 31.12.2020 begonnen wurde. Die früher maßgebende Befristung der Regelung nach Abs. 3 Satz 3 a. F. wurde mit Wirkung zum 1.1.2021 aufgehoben. Maßgebend dafür war auch die Überlegung, dass nur vergleichsweise wenig Fälle von der befristeten Regelung betroffen waren. Die Entfristung ist im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens auf Empfehlung des 11. Ausschusses vorgenommen worden. Dieser hatte darauf hingewiesen, dass die Befristung im Hinblick auf mögliche Anpassungen der Altersgrenze nach § 10 Abs. 3 BAföG erfolgt war. Diese Anpassung hat es bisher nicht gegeben und ist auch nicht geplant. Zudem wurde die Regelung demnach seit ihrem Inkrafttreten – ihrem Ausnahmecharakter folgend – nur in wenigen Fällen angewandt. Die Regelung soll daher verstetigt werden. Es ist auch in den Folgejahren damit zu rechnen, dass Personen, die aufgrund des Überschreitens der Altersgrenze keinen Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG haben, in Einzelfällen nach Beginn ihrer Ausbildung hilfebedürftig werden und der Abbruch der Ausbildung eine besondere Härte bedeuten würde, weil die Ausbildung für die Eingliederung zwingend erforderlich ist (vgl. BT-Drs. 19/24034).