Rz. 19
Abs. 3 bestimmt eine Frist von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für das die zu ersetzende Leistung erbracht wurde, wie das Gesetz seit dem 1.8.2016 ausdrücklich bestimmt, als Erlöschensfrist. Es kommt also nicht auf den Zeitpunkt der Auszahlung an, sondern auf den Monat, für den die Zahlung bestimmt ist. Dadurch beträgt die Erlöschensfrist mindestens 3 Kalenderjahre, wenn der letzte Leistungstag auf den 31. Dezember gefallen ist, im Übrigen verlängert sie sich um die Zeit nach dem letzten tatsächlichen Leistungsbezug, beginnend mit dem Tag nach dem letzten Tag, für den die letzte Auszahlung bestimmt war, bis zum Ende dieses Kalenderjahres. Allein durch einen Erbfall (Abs. 2) beginnt die Erlöschensfrist nicht erneut (vgl. aber § 211 BGB zur Ablaufhemmung). Wird also die letzte Leistung Ende Dezember für den Januar des nächsten Jahres erbracht und handelt es sich dabei um die letzte Auszahlung, umfasst die 3-jährige Erlöschensfrist erst die Kalenderjahre, die auf den Januar folgen. Mit der Rechtsänderung zum 1.8.2016 wollte der Gesetzgeber eine Vereinheitlichung der Erlöschensfristen herbeiführen.
Rz. 20
Nach Ablauf der Erlöschensfrist bedarf es keiner Einrede des Ersatzpflichtigen, das Jobcenter bzw. der zugelassene kommunale Träger darf keinen Ersatz mehr verlangen. Dies ist von Amts wegen zu beachten.
Rz. 21
Die nach Abs. 3 Satz 2 anzuwendenden Regelungen des BGB über Hemmung, Ablaufhemmung, Neubeginn und Wirkung der Verjährung richten sich nach den Vorschriften der Reform des Schuldrechts. Die nach § 197 BGB maßgebende Verjährungsfrist von 30 Jahren für unanfechtbare Leistungsbescheide bleibt unberührt.
Rz. 22
Die Erlöschensfrist wird gehemmt, wenn das Jobcenter bzw. der zugelassene kommunale Träger seinen Anspruch verfolgt und dem Ersatzpflichtigen einen Erstattungsbescheid übersendet, einen Mahnbescheid zustellen lässt oder Klage erhebt (§ 204 BGB); darüber hinaus auch dann, wenn der Ersatzpflichtige aufgrund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger keine Ersatzzahlungen leisten muss (typischerweise die Stundung mit einhergehendem Leistungsverweigerungsrecht, § 205 BGB) oder über den Anspruch verhandelt wird (§ 203 BGB). Dieser Zeitraum der Berechtigung zur Verweigerung der Leistung wird nicht in die Erlöschensfrist eingerechnet, die kalendermäßig ablaufende Frist verlängert sich entsprechend. Das Jobcenter bzw. der zugelassene kommunale Träger hat es also stets in der Hand, durch eigene Aktivitäten den Fristablauf zu verhindern.
Rz. 23
Abs. 3 Satz 2 bestimmt die Gleichstellung des Erlasses eines Leistungsbescheides mit einer Klage. Damit wird verhindert, dass in großer Zahl zeit- und kostenaufwändige Verfahren angestrengt werden, um das Erlöschen des Ersatzanspruchs zu verhindern. Ein Leistungsbescheid liegt allerdings nur dann vor, wenn der Ersatzpflichtige unter Bezifferung des Ersatzanspruchs mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung konkret zur Zahlung aufgefordert wird. Auf die Bezeichnung als Leistungsbescheid kommt es nicht an, wenn alle Merkmale im Bescheid enthalten sind. Dagegen genügt es nicht, wenn lediglich auf Ersatzpflicht hingewiesen oder eine schlichte Zahlungsaufforderung zugestellt wird. Auch ein sog. Grundlagenbescheid genügt nicht, weil darin regelmäßig noch kein Ersatzanspruch beziffert wird.
Rz. 24
Eine Ablaufhemmung sieht § 211 BGB vor, wenn sich der Anspruch auf Ersatz gegen einen Nachlass richtet. Die Erlöschensfrist kann frühestens 6 Monate nach Annahme der Erbschaft ablaufen; dies ermöglicht dem Jobcenter bzw. zugelassenen kommunalen Träger die notwendigen Feststellungen dazu, ob ein Fall nach Abs. 2 vorliegt.
Rz. 25
Durch Neubeginn wird die maßgebende Erlöschensfrist neu in Gang gesetzt (§ 212 BGB). Nach früherem Recht war die Frist unterbrochen. Ein Neubeginn tritt stets ein, wenn der Ersatzpflichtige den Anspruch des Jobcenters bzw. zugelassenen kommunalen Trägers anerkennt. Das ist insbesondere bei Zahlung eines Teilbetrages (auch lediglich eine Zinszahlung), aber auch durch Erbringen einer Sicherheitsleistung der Fall. Darüber hinaus begründen gerichtliche Vollstreckungshandlungen (Antrag auf behördliche Vollstreckungsmaßnahmen oder Vornahme solcher Maßnahmen) einen Neubeginn. Der Erbe muss Hemmungen und einen Neubeginn der Erlöschensfrist gegen sich gelten lassen; ein ggf. bereits abgelaufener Teil der Erlöschensfrist zu Lebzeiten des Ersatzpflichtigen lebt nicht wieder auf.
Rz. 26
Abs. 3 schließt eine Anwendung des § 52 SGB X aus (SG Duisburg, Urteil v. 14.11.2018, S 54 AS 3485/17).