Rz. 3
§ 34b betrifft den Fall eines Leistungsanspruches des Leistungsberechtigten gegen einen vorrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Zeitraum, für den der Leistungsberechtigte auch Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II bezogen hat. Grundsätzlich hat das Jobcenter gegenüber diesem Leistungsträger nach Maßgabe des § 40a SGB II i. V. m. § 104 SGB X einen Erstattungsanspruch. Besteht kein Erstattungsanspruch gegen den vorrangig verpflichteten Leistungsträger, etwa, weil dieser mit befreiender Wirkung an den Leistungsberechtigten geleistet hat, hat das Jobcenter zu prüfen, ob es die dem Leistungsberechtigten zugeflossenen Beträge nach § 11 Abs. 3 als Einkommen berücksichtigen kann. Das setzt im Regelfall voraus, dass die Entscheidung über die Bewilligung von Bürgergeld nach den §§ 45, 48 SGB X aufgehoben werden kann und die insoweit überzahlten Leistungen nach 50 SGB X vom Leistungsberechtigten zu erstatten sind. In der Praxis wird der Zufluss der Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers beim Leistungsberechtigten erst nachträglich beim Jobcenter bekannt werden, denn ansonsten wäre die Berücksichtigung unter Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Zukunft bereits zuvor verfügt worden.
Rz. 4
Die Berücksichtigung als Einkommen wird durch Anrechnung als einmalige Einnahme (ab 1.7.2023) nach § 11 Abs. 2 und 3 durchzuführen sein (vgl. Abs. 2). Dem steht nicht entgegen, dass der Zufluss der Leistung beim Leistungsberechtigten erst nachträglich bekannt wird. Ebenso ist ohne Bedeutung, ob der Leistungsbezug nach dem SGB II noch andauert oder bereits beendet ist. Entscheidend ist allein die korrekte Berücksichtigung der Einnahme nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 und 3.
Rz. 5
Erst wenn weder ein Erstattungsanspruch nach § 40a i. V. m. § 104 SGB X besteht noch eine Berücksichtigung der Einnahme als Einkommen möglich ist, weil die Entscheidung über die Leistungsbewilligung nicht aufgehoben werden kann, ist überhaupt der Anwendungsbereich des § 34b eröffnet. Bei einer solchen Fallkonstellation ist es nämlich dabei geblieben, dass der Leistungsberechtigte sowohl Leistungen vom Jobcenter als auch vom vorrangig verpflichteten Leistungsträger erhalten hat, im Ergebnis also eine Doppelleistungen vorliegt.
Rz. 6
Vor diesem Hintergrund deckt § 34b ein bislang nicht gelöstes Rechtsproblem und schließt damit eine Regelungslücke. § 34b wird aber nicht als Spezialvorschrift für das SGB II anzusehen sein, denn sie ist erst nachrangig gegenüber 2 anderen rechtlichen Lösungen anwendbar, auf sie kann nicht unmittelbar zugegriffen werden, ohne die beiden anderen Alternativen zuvor auszuschließen. Jedoch enthält § 34b einen eigenständigen Erstattungsanspruch gegenüber dem betroffenen Leistungsberechtigten nach dem SGB II.
Rz. 7
§ 34b ist am 1.8.2016 in Kraft getreten. Das 9. SGB II-ÄndG enthält zu der neu in das SGB II eingefügten Vorschrift keine Übergangsregelung. Daher kommt ein Erstattungsanspruch des Jobcenters nicht für Leistungszeiträume eines vorrangig verpflichteten Leistungsträgers in Betracht, die vor dem 1.8.2016 liegen.
Rz. 8
Die Leistungsträger nach dem SGB II regelt das erste Kapitel des SGB I. Leistungen anderer Stellen und Einrichtungen sind nicht Gegenstand des § 34b.
Rz. 9
Abs. 1 setzt voraus, dass der vorrangig verpflichtete Leistungsträger seine Leistung in Unkenntnis darüber erbracht hat, dass der bei ihm Leistungsberechtigte Leistungen von einem Träger nach dem SGB II erhält bzw. erhielt. Das setzt nicht nur voraus, dass der Antragsteller ihm gegenüber eine entsprechende Angabe nicht gemacht hat, gleich, ob er danach gefragt worden ist oder nicht (z. B. in den Antragsformularen). Darüber hinaus darf diesem Leistungsträger auch keine entsprechende Information eines Leistungsträgers nach dem SGB II vorliegen, typischerweise die Anzeige eines möglichen Erstattungsanspruches jedenfalls dem Grunde nach. Erst dadurch konnte der vorrangige Leistungsträger seine Leistung mit befreiender Wirkung auszahlen.
Rz. 10
Andererseits genügt dies nach Abs. 1 Satz 1, um die Erstattungspflicht der nach dem SGB II Leistungsberechtigten Person auszulösen. Erst Abs. 2 verneint dann diesen Erstattungsanspruch für den Fall der Berücksichtigung der ausgezahlten Leistung nach Maßgabe der Vorschriften der Grundsicherung für Arbeitsuchende als Einkommen (§§ 11 bis 11b).
Rz. 11
Abs. 1 Satz 2 setzt den Erstattungsanspruch der Höhe nach auf den Betrag fest, den das Jobcenter vom vorrangig verpflichteten Leistungsträger hätte beanspruchen können. Es kommt also nicht darauf an, in welchem. Umfang die Einnahme als Einkommen zu berücksichtigen gewesen wäre. Das stellt den Leistungsberechtigten zwar schlechter als bei einem Anrechnungsbetrag als Erstattungsbetrag, weil die Einnahme ja noch nach Maßgabe der §§ 11a, 11b und der Bürgergeld-V nicht zu berücksichtigen oder zu bereinigen ist. Dennoch ist das sachgerecht, weil der Leistungsberechtigte genau den Betrag zu erstatten hat, den er mangels realisiertem Erstattungsanspruch des J...