Rz. 2
Die Vorschrift stellt eine dem § 114 SGB XII für die Sozialhilfe geltende vergleichbare Regelung für die Grundsicherung für Arbeitsuchende dar. Sie setzt einen eigenständigen Anspruch der Grundsicherungsstelle – Jobcenter nach § 6d als gemeinsame Einrichtung der Träger Agentur für Arbeit und kreisfreie Stadt bzw. Landkreis nach § 44b oder zugelassener kommunaler Träger nach § 6a – gegen einen Dritten voraus. Wenn der Fall nicht vom Anspruchsübergang nach § 33 erfasst wird, wie Ansprüche gegen Leistungsträger, oder § 33 nachrangig ist wie bei gesetzlichen Forderungsübergängen nach den §§ 115, 116 SGB X, eröffnet die Regelung eine Ausdehnung des Erstattungsanspruchs der Grundsicherungsstelle zur finanziellen Entlastung der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Rz. 2a
§ 34c regelt ein praktisches Problem, das die Rentenversicherungsträger durch ihre Erstattungspraxis aufgeworfen haben. Leistungen nach dem SGB II erhalten neben dem anspruchsberechtigten erwerbsfähigen Leistungsempfänger selbst nach § 7 Abs. 2 auch die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen. Jede Person der Bedarfsgemeinschaft gilt dabei im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft als(anteilig) hilfebedürftig (vgl. § 9 Abs. 2). Aufgrund des daraus resultierenden individuellen Anspruchs jedes Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft ist jedes Mitglied auch Schuldner von etwaigen Erstattungsforderungen. Ein Erstattungsanspruch eines nachrangig verpflichteten Leistungsträgers – bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende das Jobcenter gemäß § 44b als gemeinsame Einrichtung der Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers mit Wahrnehmungszuständigkeit ohne eigene Trägerschaft und die nach § 6a zugelassenen kommunalen Träger – gemäß § 104 SGB X setzt aber grundsätzlich voraus, dass zwischen dem Leistungsberechtigten auf die nachrangige Leistung und dem auf die vorrangige Leistung Personenidentität besteht. So hat es auch das BSG in seinem Urteil v. 8.8.1990 (11 RAr 79/88) entschieden. § 104 Abs. 2 SGB X enthält eine Sonderregelung nur für einen begrenzten Umfang an Fällen (der Berechtigte hat wegen des Angehörigen, an den die zu erstattenden Leistungen erbracht wurden, in der eigenen Person einen Anspruch gegenüber einem vorrangigen Leistungsträger, vgl. BSG, a. a. O.).
Rz. 2b
Erstattungsansprüche des Jobcenters bzw. des zugelassenen kommunalen Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende bestanden vor Einfügung des vormaligen § 34a (seinerzeit für die Arbeitsgemeinschaften als Vorgänger der Jobcenter) nur insoweit, als dieselbe Person Leistungen nach dem SGB II und die vorrangige Leistung bezogen hat. Leistungen nach dem SGB II für die anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft konnten nicht erstattet werden. Dieses Defizit hebt § 34c auf. Damit wird im Ergebnis der Zustand hergestellt, der auch bei rechtzeitiger Leistung bestanden hätte. § 34c erstreckt den Ersatzanspruch auf die an den exakt definierten Personenkreis erbrachten Leistungen.
Rz. 2c
Durch die mit Wirkung zum 1.8.2016 vorgenommene Änderung ist sichergestellt, dass alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 in die Berechnung der Höhe von Ersatzansprüchen einzubeziehen sind. Die Gesetzesbegründung verweist darauf, dass dies auch schon bei der Fassung beabsichtigt war, die für Zeit bis zum 31.7.2016 gegolten hat.