Rz. 8
Die grundsätzlich erforderliche Personenidentität für die Leistungsberechtigung auf die vorrangige und die nachrangige Leistung wird durch eine Fiktion umgangen. Weitere Leistungen an die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gelten als Aufwendungen. Dadurch braucht der Rechtsprechung des BSG nicht entgegengetreten zu werden. Die Personenidentität ist weiterhin Voraussetzung für eine Erstattung, soweit keine gesetzlichen Vorschriften den Ersatzanspruch auf Leistungen ausweiten, die an andere Personen gezahlt worden sind. Insoweit enthält § 34c keinen eigenständigen Ersatzanspruch. Die Vorschrift gewährleistet demgegenüber den Nachrang der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende. Seit dem 1.8.2016 sind jedenfalls alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 in die Berechnung des Erstattungsanspruches einzubeziehen.
Rz. 9
Als Aufwendungen i. S. d. § 34b gelten nur die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Das sind die Leistungen nach Abschnitt 2 des 3. Kapitels des SGB II, die Leistung zur Deckung des Regelbedarfs, Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt, Leistungen für Unterkunft und Heizung, die nach § 24 Abs. 3 gesondert zu erbringenden Erstausstattungen und die Zuschüsse zu den Versicherungsleistungen nach § 26, Leistungen nach § 27 Abs. 3 sowie das Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 für nicht erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft. Schließlich werden die Leistungen für Bildung und Teilhabe von dem Erstattungsanspruch erfasst.
Rz. 10
Zu den hypothetischen Aufwendungen i. S. d. Vorschrift gehören seit dem 1.8.2016 pauschal an alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gewährte Grundsicherungsleistungen zum Lebensunterhalt, nicht mehr nur diejenigen an den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten, den nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartner und an die Kinder unter 25 Jahren, wenn und solange diese unverheiratet waren. Kinder im Alter von mindestens 25 Jahren bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft. Lebenspartner werden nur erfasst, wenn die Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz eingetragen ist. Andere Lebenspartnerschaften sowie eheähnliche Gemeinschaften werden von § 34b seit dem 1.8.2016 auch erfasst, wenn etwa eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft besteht bzw. bestanden hat. Der Gesetzgeber sieht es insoweit als nicht mehr ausreichend an, in die Ersatzansprüche nur Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einzubeziehen, die an die Familienmitglieder des Leistungsberechtigten im engeren Sinne gewährt worden sind. Das bis zum 31.7.2016 entgegenstehende Recht ist zu Recht kritisiert worden, weil damit eine Ungleichbehandlung verbunden war. Zum Begriff "dauernd getrennt lebend" vgl. die Komm. zu § 7.
Rz. 11
Die Ausdehnung des Erstattungsanspruchs setzt voraus, dass die geltend gemachten Aufwendungen rechtmäßig und tatsächlich entstanden sind. Rechtswidrig erbrachte Leistungen sind nicht erstattungsfähig.
Rz. 12
Das Einstiegsgeld ist nicht den Leistungen zum Lebensunterhalt i. S. d. Vorschrift anzusehen und wird deshalb vom Erstattungsanspruch nicht erfasst.